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für den
Kreis Pcrsfeld.
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Her-feld, Sonnabend den 8. September
1877.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches
Kreis Hersfeld.
Ministerium des Innern. Berlin, den 5. August 1877.
In der Circular-Verfügung vom 17. April 1854 — Min. Bl. f. d. L V. S. 94 — ist Behufs zweckmäßiger Unterbringung der Obligationen von Kreisen, Stadtgemeinden, Deich- und ähnlichen Verbänden im Interesse der emittirenden Korporationen, wie des betheiligten Publikums unter Litt. A. auf die Nothwendigkeit hingewiesen worden,
die Einlösung der fälligen Coupons und gekündigten Schuldverschreibungen, sowie die Aushändigung neuer Couponbogen außer bei den Kassen der betreffenden Korporationen auch durch Vermittelung eines geeigneten ProvinzialinstitutS bewirken zu lassen.
Diese Bestimmung hat nicht überall die entsprechende Beachtung gefunden.
Indem wir deshalb die gedachte Vorschrift hierdurch allgemein wieder in Erinnerung bringen, bemerken wir, daß das Directorium
der Reichsbank sich bereit erklärt hat, nicht nur die Einlösung der Coupons gegen eine bestimmte Provision, sondern auch die Einziehung der ausgeloosten Obligationen, sowie die Ausreichung neuer Couponbogen, unter gewissen Bedingungen außer bei der Reichsbankhauptkasse auch bei den Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen zu übernehmen.
Als ein Uebelstand ist es ferner empfunden worden, daß es bis vor Kurzem an einer zweckmäßigen Concentration der bezüglichen Operationen in der Landeshauptstadt fehlte und daß bei dem Mangel einer geeigneten Vertretung der in Rede stehenden Schuldverschreibungen an Der Berliner Börse, der Cours derselben in dem amtlichen Theile des hiesigen Courszettels nicht notirt wurde, mithin ein sicherer und allgemeiner Werthmesser für diese'Papiere in der Provinz nicht vorhanden war. Nun hat die Kur- und Neumärkische Ritterschaftliche Darlehnskasse hierselbst seit einigen Monaten die Vertretung der Kreis-Obligationen an der Berliner Börse übernommen und für die Deckung des laufenden Courses Sorge getragen, ist auch bereit, diese Operationen bezüglich der anderen kommunalen Obligationen zu übernehmen und gegen gewisse feste Procentsätze, neben der Einlösung der Coupons, Ausreichung der neuen Couponbogen und Einziehung der gekündigten Schuldverschreibungen, auch die Ausgabe und den Vertrieb der Kreis- und anderweitigen kommunalen Obligationen zu vermitteln.
Ew. Hochwohlgeboren wollen den Inhalt dieses Erlasses gefälligst zur Kenntniß der Kreise, Stadtgemeinden, Deich- und ähnlichen Verbände bringen mit dem Ueberlassen, eintretenden Falls sich mit den genannten Instituten unmittelbar in Verbindung zu setzen. Der Minister des Der Minister für Han- Der Minister für die landwirthschaftlichen
del, Gewerbe u. öffentliche Arbeiten.
Innern, gez. Eulen bürg.
Im Auftrage
Angelegenheiten. Im Auftrage
gez. Jacobi. ge. Marcard. An den Königlichen Ober-Präsidenten Herrn Freiherrn von Ende, Hochwohlgeboren zu Cassel.
*
Cassel, den 16. August 1877.
Abschrift hiervon übersende ich der Königlichen Regierung zur gefälligen Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung. Dem Herrn Landes-Director habe ich directe Mittheilung gemacht.
Der Ober-Präsident gez. von Ende.
An die Königliche Regierung hier. Nr. 4828.
Cassel, den 28. August 1877.
Abschrift zur Kenntnißnahme und Beachtung.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Kühne. An die Königlichen Herrn Landräthe des Bezirks rc.
Hersfeld,*den 6. September 1877.
Wird hiermit den Herrn Bürgermeistern des Kreises zur Kennt- nißnahme mitgetheilt.
9062. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 24. August d. J. Nr. 8396 in Nr. 69 des Kreisblattes, die Abhaltung von Treibjagden auf Schwarzwild betreffend, erachte ich es in Folge eines Special- falles für unabweislich nothwendig, daß im Interesse der Aufrechthaltung der Ordnung resp, zur Sicherung einer erfolgreichen Durchführung einer solchen Jagd die Herren Bürgermeister und im Falle deren Verhinderung die Herren Vicebürgermeister diesen Jagden anwohnen.
Unfolgsamkeiten, Ungehorsam und OrdnungSwidrigkeiten sind sofort nach Maßgabe des §. 104 der Gemeinde-Ordnung, mit auf der Stelle auszusprechenden Ordnungsstrafen zu ahnden und wenn der Fall es erheischt auch die sonstigen gesetzlichen Mittel in Anwendung zu bringen.
Die Leitung einer derartigen Jagd ist selbstredend Sache des betreffenden Königlichen Oberförsters.
Hersfeld, am 5. September 1877.
9108,__________Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Es ist in letzter Zeit mehrfach vorgekommen, daßlStandesbeamte gegen Personen, welche sich eine Unterlassung oder Verspätung der durch das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes vom 9. März 1874 vorgeschriebenen Anzeigen hatten zu Schulden kommen lassen, selbst eine Strafe verhängt haben. Dieselben geben dabei zu ihrer Rechtfertigung an, daß sie diese Strafe nicht als Standesbeamte, sondern in der ihnen gleichzeitig inne wohnenden Eigenschaft als Bürgermeister resp, als Ortspolizeiverwalter festgesetzt hätten.
Obwohl nun eine vorläufige Straffestsetzung Seitens der Orts- polizeiverwalter innerhalb der Grenzen des § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Mai 1852 an und für sich als zulässig anzusehen ist, so sind doch in Folge Verfügung des Herrn Oberpräsidenten vom 2. März 1875 die Herren Standesbeamten von meinem Herrn Amtsvorgänger bereits mittels Ausschreibens vom 9. März 1875 Nr. 2610, Kreisblatt 1875, Nr. 20, angewiesen worden, in jedem Falle den Polizei- Gerichten die Verhängung der Strafen zu überlassen und daher ihre Strafanträge stets an die Polizei-Anwälte zu richten, um so mehr, als ja auch die gerichtlich erkannten Geldstrafen den Kassen der Gemeinden nach §. 70 des angezogenen Gesetzes zufließen, welche die sächlichen Kosten der Standesämter zu tragen haben. Ich veranlasse daher die Herren Standesbeamten für die Folge genau nach den angezogenen Verfügungen zu verfahren und demgemäß alle Strafanträge nicht an die Ortspolizeibehörde, sondern direct an den betreffenden Polizei-Anwalt zu richten.
Hersfeld, am 6. September 1877.
6930 u. 7309. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Cassel, am 31. August 1877.
Nach einem Circular der sogenannten Librairie internationale, London und Zürich, vom 15. Juni d. I. ist bei der genannten Verlagsbuchhandlung unter dem Titel „Bauer Kruse und seine Schicksale. Eine Dorfgeschichte in mehreren Abtheilungen. Von Junius dem Jüngern", eine, schon nach der Ankündigung schwere Majestätsbeleidigungen und Beleidigungen des Fürsten Reichskanzlers enthaltene Brochüre am 1. d. M. in der ersten Lieferung erschienen.