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für den

Kreis Hersfeld.

^B Az. HerSfeld, Mittwoch den 5. September 18W.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich Zzweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet.

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Kreis Hersfeld.

Nachdem ich unterm 27. v. M. den Herren Ortsvorständen des Kreises die neue Dienstanweisung für den Gelderheber der Landge­meinden zugefertigt habe, bestimme ich hiermit in höherem Auftrage, daß die Gelderheber in Gemäßheit der Verfügungen des früheren Kurhessischen Ministeriums des Innern vom 7. August 1841 Nr. 8105 und vom 19. Februar 1836 Nr. 1704 (Seite 121 und 122 der officiellen Ausgabe der Gemeinde-Ordnung, 1866) in einer Sitzung des Gemeinderaths auf diese neue Jnstruction verpflichtet werden, nachdem auch die Herren Bürgermeister sich vorher mit derselben genügend bekannt gemacht haben. Dem Bericht darüber, daß diese Verpflichtung Statt gefunden hat, sehe ich Seitens der Ortsvorstände bis zum 1. October d. J. entgegen.

Ferner bestimme ich, daß das der quaest. Dienstanweisung bei» gegebene Formular zu dem Einnahme- und Ausgabe-Journal vom 1. Januar resp. 1. April nächsten Jahres ab ausschließlich zur An­wendung komme und Die 1877r resp. I877s78r Rechnungen nach dem neuen Formulare zu der Jahresrechnung, welches nach Bedürfniß vervollständigt werden kann, aufgestellt werden. Es ist übrigens überall darauf zu halten, daß die Aufstellung der Gemeinde-Rechnungen nach Maßgabe der, in dem Formulare zur Gemeinde-Rechnung vor­gesehenen Einnahme- und Ausgabetitel stattfindet und zugleich auch die Aufstellung der Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der Landgemeinden (der Etats, Grundetats) schon vom Rechnungsjahre 1877 resp. 1877)78 ab danach geschiehet, indem die Jahres-Rechnun- gen sich streng an diese Etats anlehnen müssen und auch die Auf­stellung der statistischen Nachweisung der Einnahmen und Ausgaben von mir alljährlich danach geschehen muß.

Hinsichtlich der Fristen für die Aufstellung und Revision der Gemeinde-Rechnungen sind die Bestimmungen in dem §. 87 aliena 3 und 91 der Kurhessischen Gemeindeordnung vom 23. October 1834 ^maßgebend, soweit jedoch von den Gemeinde-Behörden auf Grund der Bestimmung im §. 1 aliena 2 des Gesetzes, betreffend die Ver­legung des Etatsjahres, vom 29. Juni 1876, auch für den Gemeinde- RechnungsHaushalt die Verlegung des Rechnungsjahres auf den Zeitraum vom 1. April bis 31. März beschlossen worden, sind die bezüglichen Termine um 3 Monate hinauszurücken. In der Dienst­anweisung sind die erstem Termine mit (1) die letzteren mit (2) be­zeichnet und ist darnach der eine oder andere Passus zu streichen.

Hersfeld, den 3. September 1877.

7264. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

L " Berlin, den 25. November 1874.

Der Bürgermeister zu Wächtersbach hat mittelst der abschriftlich anliegenden Vorstellung bei mir Beschwerde geführt, daß die König­liche Regierung durch Verfügung vom 28. September d. J. A. II 11262 gegen die Heranziehung des Lehrers Berge zur Natural-Ein- quartirung entschieden habe.

In Folge dessen eröffne ich der Königlichen Regierung, daß der §. 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1868 diejenigen Gebäude und Ge­bäudetheile, welche zu einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch be­stimmt sind, von der Einquartirung eximirt, daß diese Exemtion aber eine dingliche ist und nicht auch den Geistlichen oder Schullehrern, welche in solchen Gebäuden eine Dienstwohnung benutzen, für ihre Person resp, für ihre nicht zum dienstlichen Gebrauche bestimmten Wohnungsräume zusteht. Dem entsprechend ist die vorliegende Be­schwerde begründet und gebe ich der Königlichen Regierung auf, dem Beschwerdeführer, sofern er das Sachverhältniß richtig vorge­tragen hat, auch nicht etwa andere Gründe für die Gesetzmäßigkeit

der dortseitigen Entscheidung sprechen, klaglos zu stellen und mir Abschrift der zu diesem Behuf erlassenen Verfügung einzureichen, andernfalls aber in der Sache zu berichten

Der Minister des Innern. Im Auftrage: gez. Ribbeck. An die Königliche Regierung zu Cassel.

Wird den Herren Bürgermeistern des*Kreises zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt.

Hersfeld, am 31. August 1877.

8438. Der Königliche Landrath Freiherr v o n Broich.

Ministerium des Innern. Berlin, den 26. Jultl877/

Der Königlichen Regierung eröffnen wir auf den Bericht vom 11. Mai d. I., daß wir aus Ihren darin enthaltenen Ausführungen keine Veranlassung entnehmen können von den in unserer Circular- Verfügung vom 6. April d. I. aufgestellten Grundsätzen über die Stellung der Fleischbeschauer abzugehen.

So lange das Königliche Oberverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen die vorgedachten Grundsätze udoptirt, fehlt es für die Verwaltung an einem zwingenden Grunde, die Fleischbeschauer als Beamte anzustellen, vielmehr genügt es, wenn dieselben als Gewerbetreibende im Sinne des §. 36 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 von den dazu befugten Staats- oder Kommunal- Behörden angestellt werden. Es wird sich aber empfehlen, daß die Staats- resp. Kommunal-Behörden künftig in der den Fleischbeschauern zu ertheilenden Konzession den gedachten Paragraphen ausdrücklich anziehen um es außer Zweifel zu stellen, daß die letzteren nur als Gewerbetreibende im Sinne dieses Paragraphen eingestellt sind. Der Minister des Der Minister der geifi« Der Minister für Han-

Jnnern. lichen, Unterrichts- und del, Gewerbe und öf« Im Auftrage. Medizinal-Angelegenheiten. fentliche Arbeiten, gez. v. Klützow. Im Auftrage. Im Auftrage.

gez. Greifs. gez. Jacobi.

An die Königliche Regierung zu Magdeburg.

Cassel, den 11. August 1877.

Abschrift zur Kenntnißnahme und Beachtung.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Kühne.

An die Königlichen Landräthe rc.

Wird hiermit zur Kenntnißnahme den Herrn Bürgermeistern der Kreises mitgetheilt.

Hersfeld, am 31. August 1877.

8433. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreises, einschließlich der Ortsverwalter und Nebenbürgermeister, weise ich hierdurch an, alsbald mit Aufstellung der Klassen­steuer- Zu- und Abgangslisten für die Zeit vom 1. April bis Ende September des laufenden Jahres zu beginnen und diese Listen in doppelter Ausfertigung nebst den nach Zu- und Abgang getrennt zu heftenden Belegen bis späLesteus zum 13* b. Mls. der betreffenden Königlichen Steuerkasse wenn lhunlich persönlich zu überreichen. Da bis zum 20. d. M. sämmtliche Listen in meinen Händen sein müssen, so würde ich den­jenigen Herren Bürgermeistern rc., welche mit Einreichung derselben an die Königliche Steuerkasse sich säumig zeigen sollten, Strafbo- ten zuzusenden genöthigt sein.

Wegen Ausstellung rc. der Listen sind die früher erlassenen Be­stimmungen noch maßgebend und verweise ich dieserhalb namentlich auf mein Ausschreiben vom 13 Juni v. I. in Nr. 48 des Kreis­blattes pro 1876 und die in diesem angezogenen früheren Erlasse.