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KreisWolalt

für den

/^ 7«. HerSfeld, Sonnabend den 1. September 1877+

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich izweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition I Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches

Kreis Hersfeld.

Diejenigen Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises, * welchen ich heute 1) Verzeichnisse derjenigen noch am Leben befind­lichen Kinder, welche im Jahre 1876 und retro geboren und im öffentlichen Jmpftermine nicht erschienen sind resp, für welche bis < jetzt der Nachweis der stattgehabten Impfung nicht erbracht ist und 2) derjenigen Schüler, welche das 12. Lebensjahr zurückgelegt haben und bei der Revaccination nicht erschienen sind, auch nicht durch ärztliches Zeugniß nachgewiesen haben, daß sie in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden haben oder sonst mit Erfolg geimpft sind, zufertigen werde, fordere ich hiermit auf, den Eltern, Pflegeeltern oder Vormündern der betreffenden Kinder und resp. Schüler aufzugeben, bis zum 12. September d. J. den densel­ben nach §. 12 des Reichs-Jmpfgesetzes vom 8. April 1874 (R.-G.-S. S. 33) obliegenden Nachweis, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unter­blieben ist, zu führen, oder aber am 12. September d. I. Nachmit­tags 2 Uhr mit denselben auf dem hiesigen Rathhaussaale zwecks Vornahme der nachträglichen Impfung resp. Revaccination zu er­scheinen. Gleichzeitig sind hierbei die betreffenden Eltern rc. auf den §. 14 des oben genannten Jmpfgefetzes aufmerksam zu machen, wo­nach Eltern rc., welche den ihnen nach §. 12 des gedachten Gesetzes obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, mit einer Geldbuße bis zu 20 Mark, Eltern rc. dagegen, welche ihre Kinder oder Pflegebe­fohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgtet amt­licher Aufforderung der Impfung entziehen, bis zu 50 Mark Geldstrafe oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft werden; und dabei zu bedeuten, daß sie im Falle des Ungehorsams unnachsichtlich zwecks der gerichtlichen Bestrafung werden angezeigt werden. Die Verzeich- nisse haben mir die betreffenden Herren Bürgermeister rc. bis zum 10. September a. ce. origl. zurückzusenden und zwar mit folgender Bescheinigung darunter:

Ich bescheinige hiermit, daß ich die in dieser Liste aufgeführten Eltern, Pflegeeltern und Vormünder und zwar unter Hinweisung auf die §§. 12 und 14 des Jmpfgefetzes vom 8. April 1874 aufgefordert habe, bis zum 12. September d. J. entweder den

- Nachweis zu liefern, daß ihre Kinder und Pflegbefohlenen geimpft resp, revaccinirt sind oder aus einem gesetzlichen Grunde nicht geimpft werden können oder aber am genannten Tage Nach- mittags 2 Uhr im Rathhaussaale zu Hersfeld zwecks Vornahme der nachträglichen Impfung durch den Jmpfarzt zu erscheinen."

Ort. Datum. Name. Charakter.

Die Namen der Pflegeeltern und Vormünder sind in die Listen noch einzutragen.

Hersfeld, am 31. August 1877.

8751.______Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Die Kreisstände des Kreises Hersfeld werden hierdurch zu einem Kreistage auf

Montag den 10. September d. J. Vormittags 10 Uhr in den hiesigen Rathhaussaal unter Hinweisung auf die unten abge- druckte Tagesordnung berufen.

Herrfeld, am 31. August 1877.

8964. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Tagesordnung

für den Kreistag des Kreises Hersfeld am 10. September 1877.

1) Neuwahl der Civil-Mitglieder der Ersatz-Commission und deren Stellvertreter für die Jahre 1878, 1879 und 1880.

2) Wahl eines Mitgliedes der Pferde-Musterungs-Commission für

den II. Musterungsbezirk des Kreises an Stelle des aus dem Kreise verzogenen Oekonomen Oeste von Gethsemane.

3) W ahl eines Taxatoren für den Pferde-Aushebungs-Bezirk des Kreises an Stelle des aus dem Kreise verzogenen Gutsbesitzers Bippart sen. von Hermannshof, und eines Stellvertreters für einen Taxator an Stelle des aus dem Kreise verzogenen Domai- nenpachter Schmidt von Biengartes.

4) Beschlußfassung über die Ex- bezw. Jncommunalisirung einiger in den Besitz des Forstfiskus übergegangenen Privatgrundstücke der Gemarkung Hattenbach.

5) Beschlußfassung über die Unterhaltung der Landwegestrecken in den Forst- und Domainensiskalischen Gutsbezirken.

6) Bezeichnung einer hinreichenden Anzahl der als Schiedsmänner nach §. 63 des Gesetzes vom 25. Juni 1873 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen zu den Schätzungs-Commijsionen heranzuziehenden Personen aus den sachverständigen Eingesessenen des Kreises pro 1878.

7) Vorlage der abgehörten Kreiskassen-Rechnungen pro 1876 und I. Quartal 1877.

8) Wahl der Gerichts- und Ersatz-Schöffen pro 1878.

Kassel, den 30. August 1877.

Auf den Antrag des geschäftsführenden Ausschusses des SomiteS zur Errichtung eines National-Denkmals auf dem Niederwald habe ich zur Beschaffung weiterer Mittel für dieses nationale Unterneh­men, im Anschluß an das in anderen Theilen des Deutschen Reichs zugelassene Verfahren, für die Provinz Hessen-Nassau gestattet, daß von Seiten der bestehenden Kriegervereine durch Mitglieder dersel­ben Haussammlungen vorgenommen werden dürfen. Diese Samm­lungen sollen am 2. September als dem Tage der Sedan-Feier, oder an anderen geeigneten Tagen vor dem 16. September, an welchem die Grundsteinlegung für das Denkmal stattfindet, ins Werk gesetzt werden. Sämmtliche Kriegervereinigungen sind durch den Aufruf eines hierselbst zusammen getretenen Kriegervereins- Comitäs veranlaßt worden, sich dem Sammelwerke zu unterziehen und die gesammelten Gelder an die Deutsche Vereinsbank in Frank­furt a. M. abzuliefern.

Es bleibt vorbehalten, daß die von den Kriegervereinigungen jedes Orts oder sonstigen localen Bezirks für die Vornahme der Sammlungen zu deputirenden Mitglieder sich mit einer Legitimation der Polizeibehörde versehen, welche Den zur Einzeichnung der Bei­träge bestimmten Listen beizufügen ist.

Der Königlichen Regierung überlasse ich, die Nachgeordneten Polizei-Behörden mit Nachricht und Anweisung wegen Ueberwachung der Sammlungen zu versehen.

Den Kreislandräthen rc. habe ich durch abschriftliche Mitthei­lung dieser Verfügung von der ertheilten Gestaltung einstweilen direct Nachricht gegeben.

Der Ober-Präsident.

An die Königliche Regierung zu Gaffel und Wiesbaden.

Abschriftlich zur Kenntnißnahme müzutheilen.

Der Ober-Präsident b Ende.

An sämmtliche Königliche Landräthe 2C.

* * _

Wird hiermit mit dem Hinzufügen den Ortspolrzeibehörden des Kreises mitgetheilt, daß Seitens derselben für Bekanntmachung und Ueberwachung zu sorgen ist, auch die Legitimation von denselben auszustellen ist.

Hersfeld, den 31. August 1877.

8955. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.