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KretsMblatt

für den

Kreis P c r s f e l d.

^ «V. HerSfeld, Mittwoch den 22. August 18W.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches

Kreis Hers seid.

Den Königlichen Herren Localschulinspectore» des Kreises werde ich in diesen Tagen für die ihnen unterstellten Schulen eine ent­sprechende Stückzahl des Plakats, den Kartoffelkäfer betreffend, über« senden. Da mir die Königliche Regierung eine nur verhältniß- H mäßig geringe Anzahl derartiger Plakate zur Verfügung gestellt hat, so konnte nicht überall für eine jede Schule ein besonderes Exem­plar übersandt werden. Ich ersuche daher die Herrn Lokalschulin- spectoren ergebenst, da, wo mehrere Schulen in einem Orte sich be­finden, gefälligst veranlassen zu wollen, daß das übersandte Exem­plar in den verschiedenen Schulen circulirt. Sollten vielleicht einige der Herren Localschulinspectoren gewillt sein für ihren Bezirk eine Anzahl Plakate auf Kosten der Schulgemeinde oder etwaigen sonstigen Fonds käuflich anzuschaffen, was sich jedenfalls bei der großen Wichtigkeit der Sache sehr empfiehlt, so ist die Verlagsbuchhandlung von Wiegand, Hempel und Paray zu Berlin 8. W. Zimmerstraße Nr. 1 bereit, sowohl Behörden als auch Vereinen und Privaten

500 Exemplare zu 75 Mark

300 55

WO 20

zu liefern.

Indem ich die Herren Ortsvorstände auf Vorstehendes auf­merksam mache und bedaure, bei der geringen Anzahl der empfange­nen Plakate nicht in der Lage zu sein, auch ihnen eine,entsprechende Stückzahl derselben zu kommen lassen zu könne», empfehle ich den­selben, bei der großen Wichtigkeit des Gegenstandes, vielleicht in Gemeinschaft mit andern benachbarten Gemeinden, die erforderliche Anzahl der Plakate aus der oben angegebenen Quelle zu verschaffen und an, dem Publikum leicht zugänglichen Orten, z. B. Wirthshäu- fern, Kirchenthüren rc. zur Kenntniß der Ortseingesessenen zu bringen.

' Hersfeld, den 21. August 1877.

8390. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich

Die landwirthschaftliche Winterschule zu Marburg betr.

Ich bringe hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß ben 15. October d. J. zu Marburg eine landwirthschaftliche Winterschule eröffnet werden wird, welche, ein Institut des landwirthschaftlichen Central-Vereins für den hiesigen Bezirk, vom Communalverbande unterstützt wird.

Die landwirthschaftliche Winterschule wird eine auf die Volks­schule weiter bauende Fachschule sein und hat die Aufgabe, in zwei combinirten Wintercursen den Söhnen solcher Landwirthe, welche die Arbeitskraft derselben während des Sommerhalbjahres nicht missen können, Gelegenheit zum Erwerbe der nöthigsten Kenntnisse zu geben, die zu einem rationellen, den Zeitverhältnissen entsprechen­den Betriebe der Landwirthschaft erforderlich sind.

Der Unterricht bezweckt daher:

1) weitere Fortbildung in den Elementarfächern,

2) landwirthschaftliche Fachbildung

und wird ertheilt von einem Hauptlehrer, der gleichzeitig Director der Anstalt ist und von den weiter nöthigen Hülfslehrern.

Die Aufzunehmenden müssen das 15. Lebensjahr erreicht haben, sich durch ein Zeugniß über ihren bisherigen Schulbesuch und die durch denselben erlangten Kenntnisse ausweisen, außerdem, falls sie bereits seit mehr als einem Jahre die Schule verlassen haben, ein Attest der Ortsbehörde über ihre Unbescholtenheit beibringen.

Der Unterricht beginnt den 15. October und endet im April, so daß derselbe etwa 24 Wochen umfaßt.

Das Schulgeld beträgt für jeden der beiden Wintercurse 45M. und ist die eine Hälfte dieser Summe zu Anfang des Cursus, die an­dere dagegen in den ersten Tagen des Januar zu entrichten.

Am Schlüsse eines jeden Wintercursus findet eine öffentliche Prüfung statt und erhält jeder Schüler gelegentlich dieser ein Zeug­niß über Fleiß, Fortschritte und Betragen, welches am Schlüsse des zweiten Cursus ein Abgangszeugniß ist.

Wohnung rc finden die Schüler in geeigneten Bürgerhäusern der Stadt und wird die Direction der Anstalt auf Verlangen pas­sende Wohnungen vermitteln.

Selbstverständlich stehen die Schüler auch in ihren Wohnungen unter Aussicht des Directors, welcher auf besonderen Wunsch der Eltern rc die Geldangelegenheiten der Schüler besorgen wird.

Anmeldungen zur Aufnahme in die Anstalt sind von jetzt an bis zum 1. October an den Director der Landwirthschaftsschule, Herrn Dr. Hesse zu Marburg, zu richten, welcher jede etwa weiter gewünschte Auskunft gern ertheilen wird.

Der detaillirte Stundenplan wird in der nächsten Nummer unserer landwirthschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht werden, ist aber außerdem auch vom Director der Anstalt zu beziehen.

Cassel, den 10. August 1877.

Der Vorsitzende des landwirthschaftlichen Central-Vereins: W e n d e l st a d t, Regierungsrath.

Wird hiermit veröffentlicht.

Hersfeld, den 21. August 1877.

8399.__Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Für Heinrich Adam Thiel genannt Bechmann von Oberhaun, 15 Jahre alt, ist um Entlassung aus dem Unterthanenverbande be­hufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht worden.

Hersfeld, am 21. August 1877.

____Der Königliche Landrath Freiherr von Broich. Regulativ über die geschäftliche Behandlung der Telegramme in Staatsdienstangelegenheiten.

Nachdem durch die Kaiserliche Verordnung vom 2. Juni d. J. (N.-G.-Bl. S. 524) die bisher bestandene Gebührenfreiheit für Te­legramme in Staatsdienstangelegenheiten (§. 2 Nr. 3 und 4 der Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 8. November 1872 über die gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depeschen) mit den im H. 1 Nr 5 und 6*) bezeichneten Ausnahmen vom 1. Juli d. I. ab aufgehoben worden ist, treten mit diesem Tage folgende Bestimmungen über die geschäftliche Behandlung der gedachten Te­legramme in Kraft.

§. 1. Den Telegrammen in Staatsdienstangelegenheiten ver­bleibt in der Beförderung, der bisherige Vorrang vor Privattele,

*) §. i. Der Kaiserlichen Verordnung vom 2. Juni 1877:

Auf sämmtlichen Telegraphenlinien des Deutschen Reichs genießen die Ge- bührensreiheit ....

Nr. 5. Telegramme von und an Militair- und Marine-Behörden des Deutschen Reichs, mit Einschluß der solche Behörden vertretenden einzelnen Offiziere und Beamten in reinen Militair- und Marine-Dienstangelegenheiten; im Falle einer Mobilmachung auch diejenigen Telegramme, welche von einzel­nen mit dienstlichen Aufträgen kommandirten Militairpersonen oder Beainten der Militair- une. Marineverwaltung des Deutschen Reichs in reinen Militair- und Marinedienstangelegenheiten ausgehen oder an solche Militairpersonen oder Beamte gerichtet sind;

Nr. 6. Telegramme der Eisenbahnverwaltungen, Eisenbahnstationen und Eisenbahnbeamten an Vorgesetzte Behörden über vorgekommene Unglücksfälle und Betriebsstörungen,