KreisWolatt
für den
^ 63« HerSfeld, Mittwoch den 8. August 1877.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei ,, den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches
Kreis Hersfeld.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt und Landgemeinden des hiesigen Kreises, einschließlich der Nebenbürgermeister und Ortsverwalter, werden hiermit angewiesen, binnen acht Tagen ein Verzeich- niß derjenigen Personen ihrer Gemeinden, bezw. Ortsverwaltungsbezirken, welche zu Schöffen geeignet sind, in alphabetischer Ordnung nach Maßgabe des unten*) abgedruckten Formulars aufzustellen und anher einzusenden.
Bemerkt wird dabei, daß die Entrichtung eines bestimmten Steuersatzes kein Erfordernd für die Wählbarkeit der Schöffen ist, im Uebrigen aber für dieselben die gleichen Erfordernisse bestehen, welche nach den in Nr. 54 des diesjährigen Kreisblattes abgedruckten §§. 274 bis 278 der Strafproceßordnung vom 25. Juni 1867 für die Geschworenen vorgeschrieben sind.
Hersfeld, am 6. August 1877.
7961. Der Königliche Landrath Freiherrvon Broich.
B e r z e i ch n i ß der zu Gerichts-Schöffen geeigneten Personen in der Gemeinde
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Namen.
Stand oder
Alter.
Wohnort.
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Gewerbe.
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Jahre.
Seitdem es in immer roeitern Kreisen unsers großen Vaterlandes zur schönen Sitte geworden ist, das Andenken an die ruhmreichen Ereignisse von 1870 | 71 alljährlich an dem zu einem wirklichen Nationalfeiertage erhobenen 2. September in festlicher Weise zum Ausdruck zu bringen, hat sich auch an vielen Orten der Gebrauch gebildet, an diesem Tage den Schülern unserer Volksschulen aus Gemeindemitteln ein Gedenkbüchlein zu schenken, welches, eingegeben und durchweht von den Gefühlen der Liebe und Treue zum Vaterlande und zu seinem hellstrahlenden Herrscherhause, diese Gefühle auch in den Herzen der Kinder, der zukünftigen Bürger des Staates wachzurufen und zu nähren geeignet ist.
Die Herren Bürgermeister mache ich darauf aufmerksam, daß zu diesem Zwecke von C. Trog (Verlag von Otto Radke in Essen) folgende Büchlein erschienen sind:
1) Wilhelm I, Deutschlands Heldenkaiser,
2) Der Franzosenkrieg,
3) Louise, Königin von Preußen,
4) Friedrich Wilhelm, Kronprinz des Deutschen Reiches und von Preußen,
5) Friedrich der Große. .
Der Preis eines Exemplars dieser Büchlein beträgt 20 Pf, bei Parthieabnahme von 500 Stück gemischt oder eines einzelnen Werkes 15 Pf. und gilt letzterer Preis schon bei Parthieabnahmen des unter 1 aufgeführten Werkchens von 100 Stück an.
Hersfeld, am 6. August 1877.
7291. Der Königliche Landrath Freiherr von Brorch.
Der Herr Director des landwirthschaftlichen Kreisvereines Hersfeld hat am 1. Juli c. an die Herren Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises eine im Kreisblatte vom 25. desselben Monates abgedruckte, wohlbegründete Einladung zum Beitritt in den Verein erlassen. . ,
Wenngleich ich, wie daselbst richtig bemerkt ist, es abgelehnt habe, meinerseits in einer solchen, nicht rein dienstlichen Angelegenheit eine Aufforderung an die gedachten, mir untergebenen Be
amten ergehen zu lassen, so kann ich jene Einladung doch nur auf's Wärmste unterstützen.
Denn eines Theils soll der Bürgermeister einer Landgemeinde seinen Verwalteten auch in landwirthschaftlichen, die Grundlage des Wohlstandes einer solchen Gemeinde bildenden Angelegenheiten mit Rath und That an die Hand gehen resp, als gutes Beispiel dienen und anderen Theils bedarf ein Landrath, der sich pflichtgemäß die Hebung und Förderung der landwirthschaftlichen Interessen des ihm anvertrauten Kreises angelegen sein läßt, zu einer erfolgreichen Wirksamkeit in dieser Hinsicht unubweislich der entsprechenden Unterstützung besagter Beamten.
Indem ich schließlich noch hervorhebe, daß die bedeutende Bei- trags-Erleichterung, welche den Herren Bürgermeistern der Landgemeinden dadurch geboten wurde, daß dieselben nur 1 Mark 50 Pf. jährlichen Vereins - Beitrag zahlen, während jener Beitrag für alle übrigen Mitglieder 5 Mark beträgt, auf meinen Antrag hin von der General-Versammlung beschlossen wurde, glaube ich um so mehr erwarten zu können, daß sämmtliche erwähnten Herrn Bürgermeister der hierbei obwaltenden Intention gemäß handeln und dem Vereine beitreten werden.
Hersfeld, am 6. August 1877.
7943.__Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Cassel, den 2. August 1877~
Bei den Postämtern in Weyhers, Hilders und Tann a. d. Rhön werden am 12. d. M. Telegraphen-Anstalten in Wirksamkeit treten.
Der Kaiserliche Ober-Postdirector.
Wird hiermit veröffentlicht.
Hersfeld, am 6. August 1877.
7926,__Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 19. v. M. (Amtsblatt Seite 241) bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß der Vorstand des Vereins zur Revision und Ueberwachung von Dampfkesseln gegenwärtig aus folgenden Personen besteht:
W. Disch er, Director der Hessischen Papierfabrik, Vorsitzender, A. Schäffer, Ober-Ingenieur, Stellvertreter des Vorsitzenden,
G. Seelig, Fabrikant, Kassirer,
E. Plümer, Gewerbeschullehrer, Secretair,
Dr. Moldenhauer, Fabrikant,
A. Gott helft, Buchdruckereibesitzer,
S. Hirsch, Fabrikant,
C. Gerhardt, Fabrikant,
C. Beck iau., Fabrikant.
Cassel, den 19. Juli 1877.
___Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Nach §. 174 der Strafprozeß-Ordnung vom 25. Juni 1867 dürfen Leichen in folgenden Fällen nicht ohne Erlaubniß des Staatsanwalts oder des Untersuchungsrichters beerdigt werden:
1) wenn die vermuthliche Veranlassung des Todes auf Zufall, Selbstmord oder Verschuldung eines andern beruht;
2) wenn der Tod zwar anscheinend auf natürliche Weise, aber nicht unter den Augen der Hausgenossen des Verstorbenen oder ande
rer unbescholtener Personen erfolgt ist;
3) wenn ein uneheliches Kind todt zur Welt gekommen oder binnen 24 Stund en nach der Geburt gestorben und bei der Entbindung weder eine Hebamme noch eine andere unverdächtige Person zugegen gewesen ist.
Diese Vorschrift bezweckt in den aufgezählten Fällen durch Beanstandung der Leichenbeerdigung die Prüfung der mit Handhabung der Strafrechtspflege betrauten Beamten zu ermöglichen, ob wegen einer etwa mit dem Tode in Verbindung stehenden strafbaren Hand»