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für den

HerAfsld, Sonnabend den 4. August

1877

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis befleißen bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches

Kreis Herssew.

Nach dem §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen (Amts­blatt Nr. 72 S. 811) sind die mit der örtlichen Polizeiverwaltung beauftragten Behörden befugt, nach Berathung mit dem Gemeinde- vorstände ortspolizeiliche, für den Umfang der Gemeinde gültige Vorschriften zu ertasten und gegen die Nichtbefolgung derselben Geld­strafen bis zum Betrage von drei Thalern anzudrohen. Die Bezirks- regierungeu haben über die Art der Verkündigung der ortspo- tizeilichen Vorschriften, sowie über die Formen, von deren Be­obachtung die Gültigkeit derselben abhängt, die erfor­derlichen Bestimmungen zu erlassen.

In Bezug auf vorstehenden Schlußsatz des §. 5 hat nun die Königliche Regierung zu Cassel durch Verfügung vom 25. November 1867 Folgendes zur Gültigkeit einer örtlichen Polizetverordnung an­geordnet:

1) der Erlaß muß ausdrücklich auf den §. 5 der angeführten Verordnung vom 20.^ September d. I. Bezug nehmen und alspo­lizeiliche Vorschrift"Polizei-Ordnung" oderPolizei-Reglement" bezeichnet sein.

2) die Verkündigung muß in der für amtliche Bekanntmachungen am Orte üblichen Weise bewirkt, und außerdem der Erlaß zu Jeder­manns Einsicht auf dem Gemeindehause oder an sonst geeigneter Stelle während mindestens acht Tagen aufgelegt, auch eben so lange am s. g. schwarzen Brette angeheftet werden. In eiligen Fällen kann diese Frist nach Bedürfniß abgekürzt werden, es ist dann aber in der Polizei-Verordnung selbst auszusprechen, wann dieselbe in Wirksam­keit tritt.

3) je eine Ausfertigung des Erlasses, mit einer Bescheinigung über die nach pos. 2 erforderliche Veröffentlichung versehen, ist an den Polizei-Anwalt und an das Amtsgericht abzugeben.

Hierzu hat das Königliche Landrathsamt unterm 12. Dezember 1867 noch verfügt, daß

1) die Ortsbehörden, wenn sie ortspolizeiliche Anordnungen und Vorschriften erlassen, dieserhalb zuvor bei dem Landrathsamte sowohl hinsichtlich des Inhalts als auch der Form derselben die nöthige % Belehrung einzuholen haben und

» 2) diese Ortspolizeiverordnungen in dem dahier erscheinenden

Kreisblatte regelmäßig abgedruckt werden müssen.

Ein Schema zu einem polizeilichen Erlaß lasse ich unten folgen.

4t

Hersfeld, am 4. August 1877.

7898. Der Königliche Landrath.

J. V.:

Joseph, Königlicher Kreissecretair.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867 ist mit Zustimmung der Gemeinde-Vertretung folgende für das Be­reich der Gemeinde .... gültige ortspolizeiliche Anordnung ge­troffen worden.

Wer ..... unterliegt einer Geldstrafe bis zu Neun Mark.

N .... ben 1877

Der Ortspolizei-Verwalter. N,

Königlich? Regierung. Cassel, den 20. Juli 1877.

Ew. Hochwohlgeboren lassen wir die beiliegende Anzeige der Gendarmerie, daß der Umgängler Zacharias Levi aus Hechelmanns­kirchen zur Zeit in Gilsa wohnhaft in seiner Schaubude einen Mann mitführt, der lebende Kaninchen zerreißt und verzehrt, s. r. zur Kenntnißnahme mit dem Auftrage zugehen, dem rc. Levi derartige

Schaustellungen mit dem Anfügen zu untersagen, daß die Ortsvor­stände angewiesen sind, ihm sofort die Erlaubniß zu seinen Schau­stellungen zu entziehen, sobald er sich wieder derartige Rohheiten erlauben sollte.

An den Königlichen Landrath, Herrn von Eschwege, Hochwohlgeboren zu Fritzlar.

Abschrift zur Kenntnißnahme und zur Bescheidung der Orts­vorstände, um danach in ähnlichen Fällen zu verfahren.

J. A. I. Nr. 8326.

Abtheilung des Innern.

Kühne.

An die sämmtlichen Königlichen Landräthe rc.

*

* -je

Wird hiermit den Herren Bürgermeistern und Ortsverwaltern sowie der Königlichen Gendarmerie des Kreises zur Kenntnißnahme und event. Nachachtung mitgetheilt.

Hersfeld, am 2. August 1877.

7746. Der Königliche Land rath.

J. V.:

_____________________________Joseph, Königlicher Kreissecretair.

Die nach der Verfügung Königlicher Regierung vom 6. Juli o. A. I. 7915 vorgeschriebeneDienst-Anweisung für die Gelderhe­ber der Landgemeinden mit angedrucktem Schema zur Gemeinde- Rechnung und zu dem Einnahme-und Ausgabe-Journal" ist in 8° ge­druckt und im Umschlag geheftet, das Exemplar zu 25 Pfennige in der Waisenhaus-Verlags-Verwaltung zu Cassel zu haben. Da für jede Gemeinde mindestens zwei Exemplare, eins für den Bürger­meister resp. Gemeinderath und das andere für den Gelderheber er­forderlich sind, so werde ich für sämmtliche Landgemeinden des Kreises je 2 Exemplare kommen lassen, falls nicht die eine oder die andere Gemeinde innerhalb acht Tagen Einspruch dagegen erhebt.

Hersfeld, den 3. August 1877.

7769. Der Königliche Landrath.

J. V.:

___________________________Joseph, Königlicher Kreissecretair.

Für den Schneidergesellen Tobias Hildebrand von Tann, 16 Jahre alt, ist um Entlassung aus dem Unterthanenverbande be» Hufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht worden.

Hersfeld, am 4. August 1877.

7891. Der Königliche Landrath.

J. V.:

___________________________Joseph, Königlicher Kreissecretair.

Hersfeld, den 3 August 1877.

Den Herren Ortsvorständen und der Königlichen Gendarmerie des Kreises bringe ich wiederholt die Verfügung vom 9. Juni 1875 Nr. 6276 in Nr. 47 des Kreisblattes von 1875 in Erinnerung mit der Weisung an die Herrn Ortsvorstände, dieselbe und die §. §. 43 bis 52 des Fischereigesetzes vom 20. Mai 1874 (Pr. G. S. S.

197 ic.) zu wiederholten Malen in ihren Ortspolizeibezirken auf die übliche Weise bekannt zu machen und nochmals zur Kenntniß der Fischererberechtigten und Fischereipächter zu bringen.

Der §. 44 spricht im ersten Absatz das Verbot des Flachs- und Hansröstens in nicht geschlossenen Gewässern aus und nach §. 50 wird die Uebertretung desselben mit Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze oder mit Haft bestraft.

Dieses Verbot ist auch schon in der Kurhessischen Fischerei-Ord­nung vom 18. April 1777 und in dem Fischlarif zur Kurhessischen Verordnung vom 30. Dezember 1822, die Forst-, Jagd- und Fische, rei-Vergehungen betreffend und in der Kurhessischen Wasserbau- Ordnung vom 31. December 1824 enthalten.

Sollte dennoch es versucht werden Flachs oder Hanf in nicht geschlossenen Gewässern zu röten, so haben die Herren Ortspolizei-