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für den

Kreis p c r s f e (d.

J^ 5S HerSfeld, Mittwoch den 25. Juli 18W*

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches

Kreis Hersselr.

Ministerium des Innern. Berlin, den 28. Juni 1877.

Mittelst Verfügung vom 4. Juni 1874 sind für die Auszüge aus den Standesamts-Registern besondere Amtssiegel vorgeschrieben worden.

Durch eine Mittheilung der General-Direction der Königlichen allgemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anstalt ist zu meiner Kenntniß gekommen, daß hier und da gleichwohl die standesamtlichen Urkunden mit anderen als den Standesamtssiegeln versehen werden.

Da ein solches Verfahren mit der bezüglichen Bestimmung des §. 15 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 in Verbindung mit der oben allegirten Verfügung, nicht im Einklänge steht, über­dies aber jedesmal zu weitläufigen Erörterungen und für die be­treffenden Mitglieder und Wittwen der Königlichen allgemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anstalt zu nachtheiliger Verzögerung ihrer Angelegenheiten führt, so ersuche ich Ew. Hochwohlgeboren ergebenst, gefälligst dafür Sorge tragen zu wollen, daß fortan der Verfügung vom 4. Juni 1874 gemäß verfahren werde.

Der Minister des Innern.

Im Auftrage gez. v. Klützow. An den Königlichen Ober-Präsidenten Herrn Freiherrn von Ende, Hochwohlgeboren zu Caffel. 1. A. 5121.

* * *

Kassel, den 9. Juli 1877.

Abschrift hiervon übersende ich der Königlichen Regierung mit dem Ersuchen, das weiter Erforderliche gefällig verfügen zu wollen. Der Ober-Präsident.

In Vertr.: gez. v. Brauchitsch. An die Königliche Regierung hierselbst. Nr. 3975.

Caffel, den 13. Juli 1877.

Abschrift Hiervon ertheilen wir Ew. Hochwohlgeboren mit Bezug­nahme auf die Verfügung vom 15. Juni 1874 A. I. 6652. zur Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Kühne.

An die Königlichen Landräthe rc. A. I. 8134.

*

Wird hiermit den Herren Standesbeamten zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt.

Hersfeld, den 21. Juli 1877.

7425. Der Königliche Landrath.

I. V.:

Joseph, Königlicher Kreissecretair.

Nachdem in Gemäßheit des §. 16 der Verordnung üom"2O. September 1867, betreffend die communalständische Verfassung im Gebiete des Regierungsbezirks Caffel, die Neuwahl eines Abgeord­neten zum Communallandtage im Stande der Landgemeinden des Kreises Hersseld nothwendig geworden ist, fordere ich die Herren Ortsvorstände der Landgemeinden des Kreises auf, das Material zu den, den Namen, Stand, Wohnort und das Alter eines jeden Wählers enthaltenen Wählerlisten dergestalt vorzubereiten und bereit zu halten, daß die Aufstellung dieser Listen unmittelbar nach Erlaß des deshalbigen Beschlusses des Bezirks-Ausschusses von der Wahl- Commission (dem Bürgermeister und Gemeinderathe) bewirkt und die Auflegung derselben rechtzeitig stattfinden kann.

Die hierbei genau zu beachtenden Vorschriften sind folgende:

1) Zur Wahl des Abgeordneten der Landgemeinden sind die in

dem Kreise Hersseld mit Ausschluß der hiesigen Stadt wohnhaf ten Staatsbürger, nach Ausscheidung der Mitglieder der Rit­terschaft und der höchstbesteuerten Grundbesitzer und Gewerbe­treibenden unter der Voraussetzung befähigt, daß sie als selbstständig zu betrachten sind.

2) Als selbstständig gelten

diejenigen, welche als Ortsbürger oder Beisitzer einen eigenen Haushalt führen und nicht in Kost und Lohn eines Anderen stehen, sowie diejenigen, welche seit Anfang des der Wahl vorausgegangenen Kalenderjahres eine directe Staatssteuer entrichtet haben.

3) Von der Theilnahme an den Wahlen der Abgeordneten sind jedoch ausgeschlossen Alle, welche

a) sich nicht im Vollgenusie der bürgerlichen Ehrenrechte befinden;

b) noch nicht das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben, oder

c) unter Curatel stehen, oder

d) über deren Vermögen ein Conkurs besteht oder bestanden hat, bis zur völligen Befriedigung der Gläubiger.

Das.Formularpapier zu den Wählerlisten und Wahlprotokollen wird demnächst der Wahlcommission jeder einzelnen Gemeinde zuge­fertigt werden, ebenso auch für die in Ansehung der örtlichen Ver­waltung einer Gemeinde gleichgestellten Gutsbezirke des Kreises von dem Bezicks-Ausschuffe diejenige Gemeinde bestimmt werden, mit welcher die in jenen Gutsbezirken wohnhaften Wahlberechtigten den Wahlact vorzunehmen haben.

Was nun die Mitglieder der Ritterschaft und die höchstbesteuerten Grund­besitzer und Gewerbtreibenden betrifft, so sind dieselben zwar zunächst in die Wählerlisten aufzunehmen, es werden jedoch von dem Bezirks-Aus- schuffe demnächst der Wahl-Commission der betreffenden Gemeinde diejenigen, welche wieder zu streichen sind, genau bezeichnet werden.

Hersfeld, am 25. Juli 1877.

7367. Der Königliche Landrath.

I. V.

Iosep h, Königlicher Kreissecretair.

Königliche Regierung. Caffel, am 18. Juli 1877.

Die Königlichen Herrn Landräthe sowie die Herrn Bezirksamt­männer veranlassen wir, den Bürgermeistern der Landgemeinden Ihres Bezirks die Anschaffung'der Schrift:Die Organisation der bürgerlichen Armen-Verwaltung. Eine instructive Geschäfts-Anlei- tung für die Vertreter der Orts-Armen-Verbände von A. Ringsdorff zu Ueckßndorf im Kreise Bochum, Westfalen, im Selbstrerlag des Herausgebers" Preis 1 Mark 20 Pfg. durch die Kreisvlätter zu empfehlen.

Abtheilung des Innern.

Althaus, i. V.

Vorstehende Verfügung wird den Herren Bürgermeistern und Ortsverwaltern des Kreises zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt.

7527. Der Königliche Landrath.

I.. V.:

I o s ep h, Königlicher Kreissecretair.

Nachdem ein"neuer Ausbruch der Rinderpest im Regierungs­bezirk Oppeln constatirt worden ist, bringe ich den Herren Ortsvor- ständen rc. des Kreises die genaueste Beachtung meiner Verfügung vom 23. Januar d. I. Nr. 892, (Kreisblatt Nr. 7) in Erinnerung.

Das Gesetz über die Maßregeln gegen die Rinderpest vom 7. April 1869 (Bundes-Gesetz-Blatt Seite 105) und die Jnstruction zur Ausführung dieses Gesetzes vom 26 Mai 1869 (Bundes-Gesetz- Blatt Seite 150), sowie die im Kreisblatt Nr. 7 vom laufende» Jahre abgedruckten beiden Paragraphen 327 und 328 des Straf­gesetzbuches sind wiederholt auf geeignete Weise zur öffentlichen