Kreis
für den
Kreis Hersfeld.
^ 56» HerSfeld, Sonnabend den 14. Juli 1877.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei » den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches
. Kreis Hersselk.
Die Ortspolizeiverwaltungen des Kreises haben in ihren Gemeinde- resp. Ortspolizeibezirken genau darauf zu achten, daß solche Personen, welche die Jagd ausüben, auch mit einem Jagdschein versehen sind und die Contraventionsfälle dem Polizeianwalt behufs richterlicher Strafverfolgung unverzüglich mitzutheilen. Auch die Königliche Gendarmerie hat eine strenge Aufsicht zu führen und den Ortspolizeiverwaltungen eintretenden Falles sofort Anzeigen zu machen. Das Polizeiunterpersonal ist näher zu instruiren.
Hersfeld, am 12. Juli 1877.
7199. Der Königliche Landrath. J. V.:
Joseph, Königlicher Kreissecretair.
Hersfeld, am 14. Juli 1877.
1) Die sämmtlichen Herren Bürgermeister u. Ortsverwalter auch die der fiscalischen Oberförstereien des Amtsgerichtsbezirks Niederaula — in etwaiger Verhinderung die Herren Vicebürger- meister — und
2) die gestern bei der Versammlung in Hersfeld nicht erschienenen Herren Bürgermeister und Ortsverwalter zu Allmershausen, Biengartes, Gittersdorf, Heenes, Mecklar, Meisebach und Wippershain und
3) die Herren Brandmeister und deren Stellvertreter aus den Gemeinden des unter 1 gedachten Amtsgerichtsbezirks und den unter 2 gedachten Gemeinden werden unter Bezugnahme auf meine Bekanntmach» ’ ungen vom 4. und 9. d. M. Nr. 7032, 7094 und 7117 in Nr. 55 des Kreisblattes zu einer gemein-
- schaftlichen Besprechung und Berathung über das Feuerwehrwesen — an welcher auch der Oberbrandmeister, HerrGymnasiallehrer und Reservelieutenant Dr. Steiger wieder Theil nehmen wird — auf
Sonnabend den 21. d. MtS
Nachmittag- 3 Uhr in den Saal des Gastwirthes Herrn Eichmann zu Niederaula ein- resp, wieder vorgeladen.
Die Herren Bürgermeister, von denen ich erwarte, daß keiner ohne zwingende Noth, und dann nicht ohne Vertretung und unentschuldigt zuruckbleibt, haben sofort die Herren Brandmeister und deren Stellvertreter, deren Anwesenheit sehr er
forderlich ist, vorzuladen und bemerke ich noch, daß eS im Interesse der Sache liegt, wenn auch Bürgermeister, Brandmeister rc, aus anderen Gemeinden des Kreises und andere für das Feuerwehrwesen Sinn habende Männer, namentlich solche, welche Luft haben und dazu geeignet sind, freiwillige Feuerwehren in's Leben zu rufen und zu vrgamsireu, in der Versammlung erscheinen.
7247. Der Königliche Landrath.
I. B.:
Joseph, Königl. Kreissecretair.
Ministerium des Innern. Berlin, den 25. Jun7l877'.
Der Reichstag hat in der Sitzung vom 19. April d. I. auf Grund des Berichts seiner 1. Abtheilung über die bei Prüfung der Wahlverhandlungen wahrgenommenen Verstöße gegen das Wahlreglement vom 28. Mai 1870 (Bundesgesetzblatt S. 275) beschlossen: den Reichskanzler zu ersuchen, daß in geeigneter Weise auf Abstellung der bei den Verhandlungen über die Wahlen der Abgeordneten vorkommenden Mängel hingewirkt werde.
Nach Inhalt des gedachten Berichts sind als häufig miederkeh- rende Verletzungen der einschlagenden Bestimmungen insbesondere folgende hervorgehoben worden:
1. Bei vielen Wählerlisten war die Bescheinigung des Gemeindevorstandes darüber, daß und wie lange die Auslegung geschehen ist, zu vermissen. — §. 2 Absatz 3 des Reglements.
2. Die Berichtigungen der Wählerlisten sind öfters nur durch Streichungen und Einschreibungen ohne Angabe der Gründe am Rande der Liste bewirkt worden.
Einige Wählerlisten waren gar nicht abgeschlossen, bei anderen waren die für den Abschluß bestimmte Frist nicht inne gehalten, hin und wieder sogar der Abschluß vor Beginn der Auslegung datirt. Das zweite Exemplar entbehrt oft auch der amtlichen Bescheinigung der Uebereinstimmung mit dem Hauptexemplare. — §. 4. Abs. 1 und 2 Ansuge A.
3. Sehr häufig entbehren die Wählerlisten und die Gegenlisten der Unterschriften des Wahlvorstandes, oder sie tragen nur die Unterschriften der Wahlvorsteher, nicht auch die der Protokollführer und Beisitzer — §. 18 Abs. 3.
4. Ungültig erklärte Stimmzettel sind dem Protokolle nicht beige- fügt, oder wenigstens nicht mit fortlaufenden Nummern versehen worden, auch hat man zuweilen unterlassen, die Gründe anzugeben, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt ist. — §. 20 Abs. 1.
Dre Königliche Regierung beauftrage ick, dafür Vorsorge zu treffen, daß bei künftighin vorkommenden Wahlhandlungen die wahr- genommenen Mängel vermieden und die maßgebenden Bestimmungen in korrekter Weise aus geführt werden.
Der Minister des Innern.
gez. E u l e n b u r g.
An die Königliche Regierung zu Cassel.
* *
Cassel, am 4. Juli 1877.
Abschrift zur Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung.
.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Kühne.
An die Königlichen Herrn Landräthe der Bezirks.