Einzelbild herunterladen
 

KreisWvlall

für den

Kreis Hersfeld.

y^ 50»

HerSfeld, Sonnabend den 23. Juni

L8rr.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit ^0 Pfg. berechnet.

AbonutMnts-Emllldllug.

Mit dem 1. Juli c. beginnt ein neues Abonnement auf dasKreisblatt". Wir bitten dasselbe rechtzeitig erneuern zu wollen, damit bei Beginn des Quartals keine Unterbrechung in der Zustellung eintritt, zumal auch nach einer Verfügung der Post­behörde eine verspätete Bestellung mit besonderen Unkosten für die Abonnenten verbunden ist.

Der vierteljährige Abonnementspreis beträgt 1 Mark excl. Postaufschlag, sowohl bei allen kaiserlichen Postanstalten als auch bei der Expedition.

Inserate aller Art die 3 spaltige Garmond-Zeile 10 Pfg. finden, nicht nur in hiesiger Stadt und hiesigem Kreise, sondern auch in den benachbarten Kreisen weite Verbreitung und sichern Erfolg.

Die Expedition.

Amtliches

Kreis Hersfeld.

Casiel, den 2. Juni 1877.

Um hinsichtlich der Dispensation von Schulkindern vom Schul­besuche vor Beendigung des gesetzlichen Alters ein gleichmäßiges Ver­fahren herbeizuführen, verordnen wir unter Bezugnahme auf unsere, die evangelische Schuljugend betreffende Verfügung vom 13. August 1875 ß. 8793 bezüglich der katholischen, der israelitischen, sowie aller sonstigen Schulkinder, deren Entlassung aus der Schule nicht mit der Konfirmation zusammenfällt, Folgendes:

1. Die Dispensation darf nur aus besonders dringenden Gründen beantragt werden.

2. Die Ertheilung der Dispensation ist von dem Nachweise ab­hängig zu machen, daß die betreffenden Kinder die erforderliche Schulreife erlangt haben.

3. Dispensanden, welche vor dem 1. October des betreffenden Ka­lenderjahres das 14. Lebensjahr zurücklegen, lind nur auf Grund eines Zeugnisses des Lehrers, daß sie voraussichtlich bis Ostern k. I. die Schulreife erlangen werden, bezw. daß sie dieselbe wegen mangelnder Anlagen auch bei fernerem Schulbesuche nicht völlig erreichen würden, in die Dispensandenliste (cf. Nr. 8) aufzunehmen.

4. Die erst nach dem 1. October des betreffenden Jahres das 14. Lebensjahr zurücklegenden Dispensanden haben sich bezüglich ihrer Reise für das bürgerliche Leben der Prüfung einer im Laufe des Monats Januar des betreffenden Jahres zusammen­tretenden Commission zu unterwerfen. Von der Entscheidung dieser Commission ist die Aufnahme in die Dispensandenliste bezw. die Zurückweisung derselben abhängig zu machen.

5. Die ad 4 genannte Commission besteht aus dem Local-Schul- inspector, dem Lehrer und dem Bürgermeister des Ortes, bezw. in den Städten einem im December jedes Jahres für das fol­gende Jahr zu erwählenden Mitgliede des Stadtschulvorstandes bezw. der Stadt-Schuldeputation. Den Vorsitz in der Commis­sion führt der Local-Schulmspector bezw. der städtische Schulin- spicient. Die von der Commission auszustellenden Zeugnisse lauten nur aufgenügend bezw. nicht genügend für das bürger­liche Leben vorbereitet". Die Beschlüsse werden durch Stimmen­mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Januar k. I. haben die be­treffenden Commissionen erstmalig zusammenzutreten.

6. Der Prüfung dieser Commission sind auch diejenigen unter 3

genannten Dispensanden zu unterstellen, bezüglich deren Reife das Urtheil des Local-Schulinspectors und des Lehrers differi- ren sollte, oder welche zur fraglichen Zeit Veranlassung zum Zweifel an ihrer Schulreife geben.

7. Kindern, welche in dem laufenden Kalenderjahre das 14. Le­bensjahr noch nicht zurücklegen, also erst mit oder nach dem I. Januar des betreffenden Jahres das 13. Lebensjahr vollenden, ist von vornherein die Dispensation zu versagen, da Kinder dieses Alters nur im Falle eines Siechthums, daS mit Lebens­gefahr verbunden ist, auf Grund besonderer Gesuche der Ange­hörigen und motivirten Berichtes des Schulvorstandes vom fer­neren Schulbesuche dispensirt werden können.

8. Die Anträge auf Dispensation sind von den Local-Schulinspec- toren, welche die einschlagenden Verhältnisse genau zu prüfen haben, spätestens 8 Wochen vor dem Schlüsse des Schuljahres mit motivirtem Berichte unter Beifügung der vorschriftsmäßigen Zeugnisse des Lehrers bezw. der vorgedachten Commission an die Kreis- (Ober-, Districts-) Schulinspectoren einzusenden; letz­tere haben die betreffenden Gesuche in einer nach dem anliegen­den Schema anzufertigenden Liste zusammenzustellen und uns diese mit gutachtlichem Berichste durch Vermittelung des KreiS- landrathes spätestens 6 Wochen vor dem Schlüsse des Schul­jahres einzureichen.

9. Unsere Verfügung vom 7. März 1874 B. 2451 bezw. vom 10. März 1875 B. 2722 wird durch vorstehende Verordnung nicht alterirt.

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.

J. B. 6458. Mittler.

An die sämmtlichen Herren Landräthe rc.

V e r z e i ch n i ß

der Kinder, für welche die Dispensation vom Schulbesuche vor

vollendetem vierzehnten Lebensjahre beantragt wird.

Name des

Gründe für

Namen

Vaters bez.

G^burts-

Bezeich-

die Dispen-

der

des Vor-

Jahr und

Schul-

nung

sation und

QJ

Dispen

mundes, der

Tag des 1

reife.

der

onstige Be-

13

fanden.

Mutter

Kindes.

Schule.

mer-

20.

kungen.

1

2.

_____3._____

4.

*

5.

6.

7__________

Wird den Herren Bürgermeistern des Kreises zur Kenntniß- nahme und Nachachtung mitgetheilt.

Hersfeld, den 20. Juni 1877.

6400. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Cassel, den 31. Mai 1877.

Durch Finanz-Ministerial-Rescript vom 3. August v. I. ist an­geordnet worden, daß die Beaufsicktigung Der Fischwaffer innerhalb der Forstschutzbezirke durch den betreffenden Königlichen Forstschutz­beamten erfolgt. Sie wollen dieselben hierzu anhalten. Gleichzei­tig i|t auf die Mitwirkung der Gemeinde-Forstschutzbeamten und Flurschützen thunlichst Bedacht zu nehmen. Um die Landespolizei zu einer Mitaufsicht zu veranlassen, beauftragen wir Die ferner, die Namen der Fischerei-Pächter unter Angabe der von ihnen gepach­teten Fischereien, sowie jeden Wechsel in der Pachtung dem betref­fenden Landrathsamte anzuzeigen.

Zur Information der Forstschutzbeamten über die Bestimmungen des Fischerei-Gesetzes vom 30. Mai 1874 übersenden wir Ihnen anliegend Spezial-Abdrücke dieses Gesetzes, welche dort zu inven» terisiren sind.

An die Königlichen Oberförster des Regierungsbezirks