für den
^ 49» HerSfeld, Mittwoch den 20. Juni 1877.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Abolinemkuts-Eiuladling.
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Der vierteljährige Abonnementspreis beträgt 1 Mark excl. Postaufschlag, sowohl bei allen kaiserlichen Postanstalten als auch bei der Expedition.
Inserate, lO R.-Pf die dreispaltige Zeile, haben sowohl im hiesigen als in den benachbarten Kreisen stets sicheren Erfolg.
Die Expedition.
Amtliches
Kreis Hersfelr.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- .
u. Medizinal-Angelegenheiten. Berlin, den 12. Mai 1877.
Behufs Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens bei den Dispositionen über Allerhöchst bewilligte Unterstützungen für Kirchen-, Pfarr- und Schul-Bauten lassen wir der Königlichen Regierung in der Anlage Abschrift der in dieser Beziehung ergangenen Circular- Verfügung vom 26. August 1843 an die damaligen Provinzialbe- hörden und der von uns an die Königliche Finanz-Direction zu Hannover erlassenen Verfügung vom 27. October 1873 (F. M. I. 16448, M. d. g. A. U. 39011) zur Kenntnißnahme und Nachachtung zugehen.
Der Finanz-Minister. Der Minister der geistlichen Unter- Jm Auftr.: gez Meinecke. richts-u. Medizinal-Angelegenheiten.
Im Auftr.: gez. Förster.
An die Königliche Regierung zu Cassel.
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Cassel, den 30. Mai 1877.
In Abschrift zur Nachricht und Nachachtung. Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.
Mittler.
An die sämmtlichen Herren Landräthe rc.
*
Hersfeld, den 19. Juni 1877.
Wird nebst den beiden Circularverfügungen den Herren Bürgermeistern und Ortsverwaltern des Kreises zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt.
6391. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Berlin, den 26. August 1843.
Die Erfahrung hat gelehrt, daß geistliche und Schuldeten, zu deren Ausführung des Königs Majestät, auf den Grund der von Allerhöchstdenenselben genehmigten Anschläge und Zeichnungen, Gnadengeschenke zu bewilligen geruhen, nicht immer genau nach diesen Plänen ausgeführt, sondern daß dabei hin und wieder Abweichungen vorgenommen werden. Ein solches Verfahren ist, gleichviel, ob es auf einer Eigenmächtigkeit der Baubeamten oder der Kirchen- und Schulvorstände und Gemeinden beruhen möchte durchaus unzulässig. Die Allerhöchsten Orts bewilligten Gnadengeschenke sind, wie sich von selbst versteht, an die Bedingung geknüpft, daß die betreffenden Bauten nach den hierorts genehmigten Anschlägen und Zeichnungen ganz so ausgeführt werden, als Se. Königliche
Majestät dieselben zu billigen, oder Allerhöchstselbst anzuordnen geruht haben. Abweichungen hiervon würden eine Aenderung in der bei dem Allerhöchsten Geschenkgeber vorwaltenden Voraussetzung enthalten und sich darum nur in dem Falle rechtfertigen, wenn dazu unter Darlegung haltbarer Gründe die ausdrückliche Genehmigung Seiner Majestät des Königs nachgesucht und ertheilt worden wäre.
Obschon wir annehmen dürfen, daß die Königliche Regierung bei Leitung der in Rede stehenden Bauten diese Gesichtspunkte wenigstens im Allgemeinen schon zeither beobachtet haben werde, so sehen wir uns doch durch neuere Vorgänge in denen einzelne Gemeinden sich Abweichungen von den Allerhöchsten Orts genehmigten Bauplänen erlaubt haben, veranlaßt, dieselbe hierauf noch besonders aufnierksam zu machen, und Ihr die Festhaltung dieser Gesichtspunkte dringend zu empfehlen.
Es wird nöthig sein, denjenigen Gemeinden, welchen zu dem gedachten Zweck Gnadengeschenke bewilligt werden, die Bedingung, unter welcher sie dieselben erhalten, in jedem Falle immer recht deutlich vorzuhalten und ihnen gleich von Beginn des Baues an, als unabweichliche Norm, einzuschärfen. Zu mehrerer Sicherung der bestimmungsmäßigen Verwendung der Gnadengeschenke hat die Königliche Regierung außerdem aber auch die Anordnung zutreffen, daß die Auszahlung, wenn dies irgend zulässig ist, nicht eher erfolge, als bis der Districts-Baubeamte den Bau abgenommen und die anschlagsmäßige Ausführung desselben bezeugt hat.
Die Baubeamten endlich sind zch veranlassen, dergleichen Bauten zum öftern während der Ausführung zu revidiren und jede Abweichung, welche von dem Bauplan beliebt werden möchte sofort abzustellen oder nach Befinden zur Kenntniß der Königlichen Regierung zu bringen.
Die Minister
der Finanzen der geistlichen rc. Angelegenheiten, gez. v. Bodelschwingh. I. A. gez. Ladenberg.
An sämmtliche Königl. Regierungen rc.
Berlin, den 27. October 1873.
Die Königliche Finanz-Direction veranlassen wir, die Bezirks- Hauptkasse zu Osnabrück anzuweisen den Betrag von 3000 Thlr., welcher aus dem Allerhöchsten Dispositionsfonds Sr. Majestät des Königs als Beihülfe zum Bau eines Klassenhauses für die höhere Bürgerschule in Quakenbrück bewilligt worden ist, von der General- Staatskasse gegen Kassen-Quittung einzuziehen und in der Extraordinarien Rechnung zu vereinnahmen resp zu verausgaben.
Die Zahlung an die beteiligte Gemeinde, resp, an den Bau- Unternehmer, bedingt sich grundsätzlich durch den Nachweis, daß der Bau anschlagsmäßig und tüchtig ausgeführt wird, resp, ist, daß zu seiner Ausführung der veranschlagte Kostenbedarf nothwendig geworden und nichts daran zu ersparen gewesen ist, und daß demgemäß die bewilligte Beihülfe außer den anderweit gesicherten und flüssig zu machenden Bau-Fonds erforderlich geworden ist. Diese Vorbedingungen schließen zwar nicht aus, daß zu dem Bau schon während, resp. Behufs seiner Ausführung Zahlungen aus der Beihülfe an die Gemeinde resp, an den Unternehmer geleistet werden. Vergleichest Abschlagszahlungen können dann jedoch immer nur nach sicher gestelltem Aufkommen des Gesammtbetcags der anderweit her zu beschaffenden Baubeitrage und nur in Raten erfolgen, welche nach dem Verhältniß einerseits des bauamtlich bescheinigten Fort- schreitens der anschlagsmäßigen Bauausführung, und andererseits der bereits stattgehabten Verwendung der sonstigen zu beschaffenden Baubeiträge, sich bestimmen, wobei schließlich der Zahlung der letzten, etwa bis auf ein Drittel vorzubehaltenden Rate der durch