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ArelsWolatt

für den

Kreis P e r s f c l d.

V^ 47.

HerAfeld, Mittwoch den 13. Juni

1877

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet.

Amtliches

Kreis Hersfelb.

Ministerium des Innern. Berlin, den 16. Mai 1877.

Bei Gelegenheit der letzten Wahlen zum Hause der Abgeord­neten ist mehrfach die Frage aufgeworfen worden:

ob bei Feststellung der Zahl der Wahlmänner zur Wahl der Landtagsabgeordueteu in den Garnisonstädten die Mt- litairbevölkerung mitzuzählen sei?

Ich habe auf desfallsige Anfragen oonProvinzialbehörden mich bereits dahin ausgesprochen, daß rch es nicht für zulässig erachten könne, auf Grund des §. 49 des Reichsmilitairgesetzes vom 4. Mai 1874 die dem activen Heere ungehörigen Militairpersonen bei Ab­grenzung der Urwahlbezirke und bei Festsetzung der auf jeden Ur- wahlbezirk fallenden Wahlmänner außer Berechnung zu lassen; denn unterSeelen" im Sinne der §§. 4, 5 und 6 der Berordnung vom 30. Mai 1849 beziehungsweise des §. 2 des Wahlreglements vom 10. Juli 1870 seien nicht etwa blos die wahlberechtigten Personen zu verstehen, sondern es sei darunter die gesummte Bevölkerung begriffen.

Dieser Auffassung ist das Haus der Abgeordneten in seiner Sitzung vom 3. März d. I. beigetreten, indem dasselbe auf den Antrag seiner Commission für die Wahlprüfungen den Grundsatz angenommen hat, daß bei Berechnung der Seelenzahl die zum activen Heere gehörigen Militairpersonen der Civilbevölkerung hinzugerechnet werden müssen.

Die Königliche Regierung setze ich hiervon mit der Veranlassung in Kenntniß, die mit Ausführung der Wahlen betrauten Behörde» hiernach mit entsprechender Weisung zu versehen.

Der Minister des Innern, gez. Eulenburg.

1. V. J. 564. An die Königliche Regierung zu Cassel

*

*

Wird hiermit zur Kenntniß der Herren Bürgermeister des Krei­ses gebracht.

Hersfeld, am 9. Juni 1877.

6048. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Die Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreises Hersfeld werden hiermit angewiesen, die Verzeichnisse über die im Laufe d. J. in ihren Gemeinden geborenen, von Privathengsten abstammenden Füllen nach dem hierunter abgedruckten Formulare ungesäumt aufzustellen und unfehlbar bis zum 15. d. Mts. anher einzusenden, oder wenn dergleichen Füllen nicht vorgekommen, solches binnen gleicher Frist einzuberichten.

Hersfeld, am 11. Juni 1877.

6151. Der Königliche Landrath Freiherr von

Verzeichniß

über die im Jahre 1876 in der Gemeinde .... von Privathengsten abstammenden Füllen.

Broich.

geborenen,

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Des Stutenbesitzers

Namen. Wohnort

Des Hengsthalters

Namen. ^Wohnort

Datum der Ge­burt

Farbe und Ab­zeichen

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llleus.

Die Königlichen Standesämter des Kreises fordere ich hiermit

auf, mir bis zum 20. dieses Monats den Bedarf an Formularen zu Register auszü gen Aa, Bb und Cc pro 1878, summarisch nach Bogen berechnet, anzuzeigen. Der Bedarf ist nach Maßgabe des seitherigen wirklichen Verbrauchs zu berechnen. Ein etwa bei ein­zelnen Standesämtern noch vorhandener Bestand ist zu berücksichti­gen. Für die Folge sind diese Anzeigen bis zum 1. Juni jeden Jahres zu erstatten.

Hersfeld, den 9. Juni 1877.

6081. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.__

Hersfeld, den 12. Juni 1877.

Auf der Tages - Ordnung der gestrigen General-Versammlung des landwirthschaftlichen Kreis-Vereins Hersfeld stand unter Anderm folgender Gegenstand:Wie kann den gerechten Beschwerden der Kreisbewohner bei Verwerthung der Walderzeugnisse aus den Staats­forsten Abhülfe verschafft werden?" Da diese Frage, wie ich aus der in besagter Versammlung darüber entstandenen längeren Debatte entnommen habe, mit Rücksicht auf die dabei zur Sprache gekomme- nen, dem Anscheine nach schon seit einer Reihe von Jahren beste« henden Mißstände von tiefgreifender Bedeutung für sämmtliche Ge­meinden des hiesigen Kreises ist, so beauftrage ich die Herren Orts- vorstände, mir, nach Anhörung des Gemeinde-Rathes und Ausschusses, sowie unter abschriftlicher Beifügung der dabei aufznnehmenden Protokolle bis zum 26. dieses Monates hierüber eingehend zu berichten, damit ich solchergestalt in die Lage gesetzt werde, auf thunlichste Abhülfe jener Mißstände in stets bereiter Werfe hinwirken zu können. Zu diesem Behufe finde ich es aber dringend nothwendig, darauf hinzuweisen, daß Seitens der Herren Ortsvorstände auf eine nnr sachgemäße Darlegung bei den verlangten Vorlagen ein strenges Augenmerk gerichtet werde.

Indem ich in Anbetracht der hervorgehobenen Wichtigkeit der Sache schließlich die genaueste Junehaltung des gestellten Termines erwarte, veranlasse ich gleichzeitig die Herrn Ortsverwalter, Sich in derselben Frist ebenfalls über diese Angelegenheit in ein« gehenster Weise hierher zu äußern.

6157.___ Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 12. Juni 1877.

Den Herren Bürgermeistern der Landgemeinden gebe ich da­von Nachricht, daß ich die in Folge meiner Verfügung vom 5. Fe­bruar d. I. Nr. 1457, in Nr. 11 des Kreisblattes, an mich einge­sandten Verträge über die Vermiethung von Gebärden, Verpachtung von Ländereien, Wiesen, Trieschern, Obstnutzuugeu sowie die Proto­kolle über die in 1876 verkauften Walderzeugnisse, Grasnutzungen, Obst, abkömmlichen Obstbäumen, alte Baumaterialien, Grabenaus­hub 2c. sowie die Verträge resp. Protokolle über die Aversionirung der Verbrauchsauflage in diesen Tagen p. c. zurücksenden werde.

Bei der Durchsicht dieser Schriftstücke habe ich wahrgenommen, daß vorzugsweise die Vorschriften der §. §. 60. 7 7. 80. 84 und 87 Abs. 2. der Gemeinde-Ordnung vom 23 October 1834 nicht überall gehörig beobachtet worden sind, daß die Verkaufs- resp. Verpach­tungstermine nicht immer zeitig genug vorher und in manchen Fällen anscheinend auch gar nicht veröffentlicht und keine Veröffentlichungs- documente beigebracht, ja nicht einmal ordnungsmäßige Protokolle resp. Verträge ausgenommen worden sind.

Ich erwarte nicht nur, daß hinsichtlich der zur Zeit noch Geltung habenden Verträge das Nöthige resp. Vorgeschriebene nachgeholt wird, sondern auch, daß von nun an stets ein gesetz- und sach­gemäßes Verfahren beobachtet wird und bemerke, daß dem gesetz- und geschäftskundigen Ortsvorstand von Heinrich BreU, Kassel, Druck von Döll und Schäfer, 1843, die erforderlichen Formulare zu