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beschlußfähig: sofern auf diese Folge in der Einladung ausdrücklich aufmerksam gemacht ist.

Abgesehen vom Falle der Stimmengleichheit, bei welcher das Votum des Vorsitzenden entscheidet, werden die Beschlüsie nach der absoluten Stimmenmehrheit gefaßt.

Ueber die Form der Abstimmung (mündlich, verdeckt oder durch Acclamation rc.) entscheidet- mit Ausnahme der Vorstand^wahlen, welche vermittelst Stimmzettel vorgensmmen werden müssen das Ermessen der Versammlung.

Ueber die Verhandlung hat der Schriftführer ein Protokoll auszunehmen, welches von ihm nebst dem Vorsitzenden und min­destens drei anderen Vereins-Mitgliedern zu vollziehen ist.

§. 12. Gegenwärtig und bis zum Schlüsse des laufenden Jah­res fungiren als Mitglieder des Vorstandes folgende Personen (inser. nom.).

An deren Stelle ist in der gegen den Schluß des laufenden Jahres (cfr. § 9 litt b.) auzuberaumenden Generalversammlung ein neuer Vorstand zu wählen und zwar auf die Dauer von drei Ka­lender (und Geschäfts) fahren, nach deren Ablauf in gleicher Weise eine Neuwahl erfolgt.

Abtretende Mitglieder sind wieder wählbar.

§. 13. Die Wahl jedes einzelnen Vorstands-Mitgliedes ist in einem besonderen Wahlgange zu bewirken. Ergiebt sich bei einer Wahl nicht sofort die nach §. 11 Abs. 3 erforderliche Majorität, so sind bei einem zweiten Wahlgange nur diejenigen beiden Mitglieder zur engeren Wahl zu bringen, für welche vorher die der absoluten Majorität am nächsten kommende Stimmzahl abgegeben war. Soll­ten dieser Mitglieder mehr als zwei gewesen sein, so müssen sie sämmtlich zur engeren Wahl gestellt und es muß mit letzterer so lange fortgefahren werden, bis sich die erforderliche Majorität ergiebt.

§. 14. Scheidet ein Mitglied innerhalb seiner dreijährigen Funktionsperiode aus dem Vorstände, so ist für die Zeit, während welcher dieses ausgeschiedene Mitglied noch zu fungiren gehabt hätte, eine Ergänzungswahl nach Maßgabe der §§. 12 und 13 zu ver­anlassen. .

Tritt die Nothwendigkeit einer solchen Ergänzungswahl zu ei­nem Zeitpunkt ein, in welchem die Lage der anderweiten Geschäfte nach dem Ermessen des Vorstandes die Einberufung einer besonde­ren Generalversammlung nicht dringend nothwendig macht, so ist der Vorstand befugt, die Vornahme einer förmlichen Wahl bis da­hin, baß aus sonstigen Gründen die Einberufung einer Generalver­sammlung erfolgt, zu verschieben und sich einstweilen im Wege der einfachen Cooptation zu ergänzen. (F. f)

Lagesbegebenheiten.

Hauptquartier Plojesti, 7. Juni. Kaiser Alexander traf gestern Abend 8 Uhr hier ein und wurde mit unglaublichem En­thusiasmus empfangen. 8000 Bulgaren bildeten Spalier. Kinder im Nationalkostüm überreichten dem Czaren Brod und Salz; der bulgarische Metropolit hielt eine Anrede an ihn. Der Czar kam mit großem Gefolge; außer dem Stäbe befanden sich unter Anderen darin Fürst Gortschakoff, die rumänischen Minister Cogalniceanu und Florescu, der dem Hauptquartier attachirte preußische Major von Wedelt und andere Militärattachees. Heute Mittag ist auch Fürst Karl von Rumänien hier eingetroffen nnd vom Czaren und dem Cesarewitsch Nicolajewitsch auf dem Bahnhöfe empfangen worden.

London, 7. Juni. DieTimes" melden, daß zwar das ganze Land zwischen dem Schwarzen und demKaspischen Meere in- surgirt sei, daß der Aufruhr aber ohne Gefahr für Rußland sei, so lange es Kaspien noch absolut beherrscht. Die Montenegriner und Herzegowiner erlitten durch die Türken bet Orlata eine Nieder­lage.

Budapest, 7. Juni. Der Pester Lloyd veröffentlicht folgende Analyse der Noten des Fürsten Gortschakoff an Lord Derby: Ruß­land beabsichtigt weder die Eroberung Konstantinopels, noch die Sperrung des perso-indischen Handelsweges oder des Suezkanals, und nach Aufhebung des Meerengen-Vertrages (Dardanellendurch- fahrt) sei überhaupt keine Störung englischer Handelsinteressen durch Rußland zu befürchten.

Schumla, 7. Juni. Im türkischen Hauptquartier erwartet man den russischen Donauübergang bei Nikoposis als unmittelbar bevorstehend.

Wien, 7. Juni DiePolitische Korrespondenz" veröffentlicht drei augenscheinlich offizielle Telegramme aus Ostrog in Montene­gro, wonach die Montenegriner am 5, d. fünf tückische Blockhäuser eroberten und zerstörten und deren Besatzung über die Klinge sprin­gen ließen. Am 6. wurden die Montenegriner von der gesammten, bei Spuz stehenden türkischen Truppenmacht in Martinice angegriffen. Der Kampf dauerte vom frühesten Morgen bis zum Nachmittag,

die türkischen Offiziere mußten ihre wankende Mannschaft dreimal mit Gewalt in den Kampf zurückführen, bis die Montenegriner ihrerseits zu einem stürmischen Angriff übergingen und die Türken bis zur Festung Spuz hin in die Flucht trieben. Gestern befahl der Fürst von Montenegro auch das Bombardement des auf dem Wege nad) Niksik liegenden, sehr starken Forts von Uzrinize; nach einer heutigen Beschießung, wobei einige Geschosse bis nach Niksik flogen, fiel das Fort in die Hand der Montenegriner.

Jassy, 6. Juni. Gerüchtweise verlautet, ein polnischer Kapi­tän habe sich vor den Augen .des Kaisers Alexander entleibt. Bei der großen Illumination geriethen 15 Häuser in Brand.

Aus Hessen-Nassau.

Hers selb. Dem Lehrer Keßler zu Neukirchen im Kreise Hünfelo wurde der Adler des Königlichen Haus-Ordens von Hohen- zollern verliehen.

Cassel, 6. Juni. Heute Morgen {6 Uhr schlug der Blitz in das Wohnhaus des Herrn Pfeiffer, Wolfhagerstraße, an der östlichen Giebelseite ein, zersplitterte das Dachgesims und ging in zwei Thei­len am Hause nieder. Der Theil des Blitzes nach der Straße gehend traf einen Mann von Rothenditniold derart, daß dessen rechter Ho- sentheil und ein Strumpf ausgeschlitzt und der Absatz vom Stiefel geschnitten wuide. Derselbe ist auch am Fuß getroffen, so daß letz­terer stark angeschwollen erscheint Der Getroffene hat über eine Stunde besinnungslos gelegen.

Der 18jährige Streckenarbeiter der Frankfurt-Bebraer Bahn, Michael Riemenschneider aus Weiderode, wurde demTgbl." zu­folge heute Mittag gegen 1 Uhr in Bebra von einer Rangirmaschine derartig überfahren, daß sein Tod eine Stunde später erfolgte. Veranlassung zu diesem traurigen Ereignis war seine eigene Unvor­sichtigkeit, derselbe hatte sich in der Mittagszeit in ein Rebengeleise unter einen Personenwagen schlafen gelegt, welcher durch die Maschine herausgezogen werden sollte. Wahrscheinlich ist Riemenschneider durch das Anstoßen der Wagen aufgewacht, und hat herausspringen wollen, welch' letzteres die Veranlassung zu seinem jähen Ende wurde.

Fulda, 6. Juni. Das Gewitter von heute Nacht hat an mehreren benachbarten Orten eingeschlagen. So u. A. in Stockhau­sen, wo der Blitzstrahl in den Kirchthurm gefahren ist, einen Theil desselben gespalten und im Inneren der Kirche arge Beschädigungen angerichtet hat; ferner in Neukirchen, wo der Blitz in die Scheuer des Mühlenbesitzers Schott fuhr, das Scheuerthor zersplitterte und zündete. Glücklicher Weise konnte das Feuer leicht gelöscht roerben

Bestimmungen über Darlehnsbewilligungen aus der Landeskreditkasse.

Nach §, 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Dezember 1869 (Amts­blatt 1870, Seite 15 und 17) werden Darlehne zum Abtrag von Ablösungs- und Entschädigungs Capitalien, für welche lediglich die aufgehobene Realberechtigung als Sicherheit dient, aus der Landes- frebittaffe zu Kassel nicht mehr bewilligt. Dagegen werden aus dieser Anstalt nach Maasgabe der Bestimmungen des oben erwähn­ten Gesetzes, insbesondere des §. 7, sowie der Bekanntmachung der Direction der Landeskreditkasse vom 8. Juli 1874 und des Dar- lehns Regulativs von demselben Tage (Amtsblatt 1874, Seite 138 und 139) Darlehen ohne Unterschied ihres Zweckes gewährt.

Werden solche Darlehen von Gemeinden des Regierungsbezirks nachgesucht, so können sie nach Absatz 3 des Eingangs erwähnten §. 7 in dem Falle auch ohne Bestellung einer Special-Hypochek bewilligt werden, wenn der Gemeinde-Haushalt dazu die geeignete Grund­lage bietet.

Wird ein Darlehn nach Abschnitt 11. des bezeichneten Regula­tivs mittelst Ausgabe von 4procentigen, Seitens des Inhabers un­kündbaren Schuldverschreibungen (jetzt der Serie XI nach Jmmis- sionsbeschluß vom 20. Februar 1877 Amtsbl. 1877 Seite 67 und 68) gewählt, welche nach den veröffentlichten Berichten hie­siger Bankhäuser gegenwärtig einen Courswerlh von etwa 97 Pro- cent haben, die aber bei eintretender Verloosung von der Landes- kreditkasie zum vollen Nennwerth zurückgezahlt werden, so hat der Ecborger nach pos. 1 des Abschnittes II des Regulativs neben dem gesetzlichen Abtrag von mindestens 1 Procent (pos 2) nur 4^ Pro­cent Zinsen zu zahlen und erhält nach der Bestimmung des Jmmis- sions-Beschlusses vom 20. Februar 1877, wenn der Verkauf der Schuldverschreibungen durch die Laudeskcedilkasse besorgt wird, den Erlös dieser Schuldverschreibungen ausbezahlt, wogegen die Landes­kreditkasse nach Abschnitt II pos. 5 des Regulativs verpflichtet ist, sowohl bei den dem Schuldner jederzeit freistehenden gänzlichen Rückzahlungen, als den jfür einen Zins-Termin geleisteten frei­willigen Theilzahlung (§. 6 des Gesetzes vom 25. Dezember 1869) sowie auch bei tilgungsplaumäßigen Abträgen M. s. jedoch Ab­schnitt II. pos. 5, Absatz 2 des Regulativs), Schuldverschxeibungeiz