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Die Berufung einer Generalversammlung erfolgt, so oft dies der Vorstand nach Lage der Geschäfte für erforderlich erachtet; außerdem und zwar binnen einer Frist von längstens (vier) Wochen, wenn 10 Vereins-Mitglieder schriftlich beim Vorstände einen moti- virten desfallsigen Antrag stellen.

Die Einladung wird unter Mittheilung der Tagesordnung durch einmalige, mindestens 8 Tage vor dem Termine zu bewirkende, Jusertion in das Kreisblatt und falls dieses eingehen sollte, in ein anderes vom Vorstand auszuwählendes Blatt bewirkt. (F. f.)

Die künftigen Gerichtseinrichtungen.

Die neue deutsche Gerichtsverfassung, wie sie im vorigen Jahre mit dem Reichstage vereinbart worden ist, soll nach dem Einfüh­rungsgesetze im ganzen Umfange des Reichs an einem durch Kaiser­liche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths festzusetzenden Tage, spätestens am 1. Octob er 1879 in Kraft treten.

Nach derselben wird hie ordentliche Gerichtsbarkeit zunächst durch Amtsgerichte und Landgerichte, ferner durch Oberlandes­gerichte, endlich durch die Reichsgerichte geübt.

Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor, ein Amtsgericht kann mit mehreren Richtern besetzt sein, jeder derselben erledigt aber die ihm obliegenden Geschäfte als Einzelrichter.

Für die Verhandlung und Entscheidung von Strafsachen wer­den bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet, und zwar aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei Schöffen.

Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten und der er­forderlichen Anzahl von Directoren und Mitgliedern besetzt; es werden bei denselben Civil- und Strafkammern gebildet.

Für die Verhandlung und Entscheidung von Strafsachen (inso­weit dieselben nicht zur Zuständigkeit der Strafkammern oder des Reichsgerichts gehörensireten bei denLandgerichten periodisch Schwur­gerichte aus drei richterlichen Mitgliedern und 12 Geschworenen zusammen.

Bei den Landgerichten können, soweit die Landes-Justizverwaltung ein Bedürfniß dazu erkennt, Kammern für Handelssachen gebildet werden.

Die Oberlandesgerichte werden mit einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Denats-Präsidenten und Räthen besetzt; es werden bei denselben Civil- und Strafsenate gebildet.

Das Reichsgericht erhält seinen Sitz in Leipzig.

Das ist der Rahmen der neuen Gerichtseinrichtungen.

Die Ausführung der Organisation der künftigen Gerichtsbehörden innerhalb dieses Rahmens und auf den im Reichsgesetze festgestellten Grundlagen fällt der Landes-Gesetzgebung und der Landes-Justizver- waltung in den einzelnen Staaten zu. Dieselbe ist für Preußen so­gleich nach erfolgter Feststellung der Reichs-Justizgesetze in Angriff genommen worden. Mit der Entscheidung über die lokale Verthei- lung der Gerichtsbehörden über die Sitze der Ober-Landesgerichte und namentlich der Landgerichte hängen nicht nur andere sehr wich­tige Fragen zusammen, sondern es ist auch um deswillen wünschens- werth, in dieser Beziehung möglichst bald zu einem Abschlüsse zu ge­langen, weil der weit verbreiteten Unruhe in allen betheiligten Krei­sen, sowohl unter den Justizbeamten, als namentlich unter den Städten, welche sich um die Wahl zu Gerichtssitzen bemühen, möglichst bald ein Ziel gesetzt werden muß.

Dem im Herbst dieses Jahres zusammentretenden Landtage soll daher zunächst jedenfalls ein Gesetz über den Sitz und Bezirk der Ober-Lanvesgerichte und Landgerichte vorgelegt werden, worauf so­dann die Vollendung der Organisation durch die Feststellung der Sitze und Bezirke der Amtsgerichte zu folgen haben wird.

Das Interesse an einer zweckmäßigen und erfolgreichen Durch­führung der neuen Gerichts-Organisation greift weit über das Gebiet der Justizverwaltung hinaus und sehr wesentlich in alle anderen Verwaltungsgebiete und kommunalen Interessen hinein, und eS ist an und für sich nicht überraschend, daß sich der kommunalen Körper­schaften angesichts der bevorstehenden Entscheidungen eine große Un­ruhe bemächtigt hat.

Aus den zahlreich eingegangenen Petitionen ergibt sich freilich vielfach, daß namentlich die Bedeutung der kollegialen Landgerichte bei Weitem überschätzt wird. Man stellt sich darunter Gerichtsbe­hörden mit einem sehr zahlreichen Beamtenpersonal, namentlich mit einem stark besetzten Richterkollegium vor.

An diese Vorstellung knüpft sich die Erwartung, daß der Stadt durch den Besitz einer solchen Behörde nothwendigerweise ein bedeu­tender Zuwachs an Wohlhabenheit zu Theil werden, ja wohl gar ein vollständiger Umschwung in den bisherigen Verkehrs- und Er­werbsverhältnissen gewonnen werden könnte. Diese Annahmen be­ruhen auf einer wesentlichen Verkennung der geiammten Grundidee der Organisation. Der Schwerpunkt dieser Organisation liegt für die weitaus überwiegende Menge der Interessen, welche das rechtsuchende Publikum bei den Gerichtsbehörden verfolgt, nicht

bei denLaudgerichten, sondern bei denAmtsq erichten. Denn auf die Amtsgerichte geht fast die gesammte Geschäftsthätigkeit der bisherigen Kreisgerichte über. Sie erhalten die ausschließliche und unbeschränkte Verwaltung der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, insbesondere das Grundbuchwesen, die Ober-Vormundschaft, die Nach­laßsachen und die Aufnahme der Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Landgerichte dagegen sind nur zur Ausübung der streitigen Ge­richtsbarkeit berufen. Aber auch in Betreff der letzteren haben sie eine viel weniger umfassende Zuständigkeit, als die frühere Kreis­gerichte. Alle Prozeßsachen mit Objekten zwischen 150 und 300 Mark und eine Anzahl besonderer Prozesse sind den Amtsgerichten zuge­wiesen, und durch Vereinbarung können fast alle Civilprozesse über­haupt vor den Amtsgerichten zur Entscheidung gebracht werden. Auch alle Konkurse, Subhastationen und Aufgebotssachen sind den Landgerichten genommen und den Amtsgerichten überwiesen. Auf dem Gebiete der Strafrechtspflege endlich ist die Zuständigkeit der Schöffengerichte einerseits durch das Gesetz selbst, andererseits durch die Möglichkeit der Ueberweisung landgerichtlicher Strafsachen an das Schöffengericht in ausgedehntestem Maße erweitert, insbesondere da, wo die Verhältnisse die Bildung einer sogenannten detachirten Strafkammer ermöglichen. Hiernach bleibt in der That nur noch ein ganz verschwindender Unterschied zwischen den aufgehobenen Kreis­gerichten und den neuen Amtsgerichten übrig.

Der verhältnißmäßig geringe Umfang der den Landgerichten überwiesenen Geschäftsthätigkeit bringt es aber auch mit sich, daß selbst für große Bezirke, in welchen bisher 3, 4 oder noch mehr Kreisgerichte auskömmlich beschäftigt waren, meistentheils nur schwach besetzte Landgerichte etwa von 8 oder 9 Mitgliedern dem Geschäfts­bedürfniß genügen werden.

Hiernach wird der Gewinn oder der Verzicht für die einzelnen Städte, welche ein Landgericht erhalten oder nicht erhalten sollen, nicht von so großer Bedeutung sein, wie es auf Grund der bisheri­gen Verhältnisse und der entsprechenden Anschauungen zunächst er­scheinen mag.

Tagesbegebeuheiten.

London, 4. Juni. Daily Telegraph meldet, daß am ver­gangenen Donnerstag 4000 Cirkassische Reiter unter Mussa durch ein russisches Korps bei Beklialimed umzingelt und aufgerieben wurden, nur 200 enttarnen; Muffa selbst wird vermißt. Mukhtarhat dadurch fast seine ganze Kavallerie eingebüßt; sein Hauptquartiar ist gegen­wärtig in Zivin. Die Russen stehen bei Oltin.

DieTimes" berichten: Eine bulgarische Legion von 5000 Mann steht bei Plojesti. Der Gesundheitszustand der türkischen Truppen, besonders derjenigen, welche gegen Montenegro stehen, wird als ein erbärmlicher bezeichnet. Nur sechs Bataillone gelten noch als disziplinirt.

DerTimes zufolge ist das gute Einvernehmen zwischen der Türkei und Persien vollständig wieder hergestellt.

Bukarest, 4. Juni. Kaiser Alexander wird Mittwoch inPlo­jesti erwartet,

Die Offiziere des Hauptquartiers veranstalten den russischen Lieutenants Dubassow und Schestakow, die den türkischen Monitor in die Luft gesprengt, Ovationen und fertigten ein Glückwunschtele­gramm an den Chef der Garde-Equipage ab.

Petersburg, 1. Juni Die Wiedereinnahme von Ardahan durch die Türken ist und bleibt erlogen, es liegen bestimmte An­zeichen vor, daß das offizielle an die Botschafter abgesandte türkische TelegrammArdahan sei genommen" in die Welt gesandt wurde, ohne daß vom Kriegsschauplatz irgend eine Nachricht hierüber ange­langt war.

Aus Kassasjurt wird gemeldet: Oberst Samajilow hat im Ge­biete der aufständischen Salataver den Aul Samsir zerstört; durch Oberst Batjanow erlitten die Salataver eine weitere Niederlage.

Aus Tuapse vom 2. Juni: Die Türken haben Sotschi mit zwei Monitors fünf Stunden lang bombardirt und versuchten dann mit fünf Dampfkuttern eine Landung. Sie wurden aber auf eine Entfernung von 200 Schritt durch unsere Schützen beschossen, die auf den Kuttern befindliche Mannschaft wurde gelobtet und die Lan­dungstruppen vollständig vernichtet. Die Monitors retteten nur die Kutterfahrzeuge und sind darauf nach Pinbandi abgegangen.

London, 2. Juni. Der ministerielleStandard bringt die Nachricht, daß drei russische Monitors die Sulinamündung trotz starken türkischen Geschützfeuers passirten und die Donau aufwärts dampften.

Wien, 4. Juni. DerPolitischen Korrespondenz" wird aus Ostrog gemeldet: Fürst Nikita führte seine Truppen am 3. Juni aus dem Distrikte von Bielopaulice nach der Herzegowina, um sich mit dem Korps zu vereinigen, welches unter Vukotits die Dugapässe