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KreisWblatt

für den

Kreis Hersfeld.

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HerSfeld, Mittwoch den 6. Juni,

1877.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstaltcn kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches

Kreis Hersseld.

Casiel, den 26. Mai 1877.

Wiewohl die Allgemeinen Bestimmungen vom 15. October 1872 im §. 8 ausdrücklich vorschreiben, daß die Schultische (Subsellien) mit Tintenfässern zu versehen seien, hat sich bei den Dienstreisen unserer Departementsräthe herausgestellt, daß hier und da die Dintenfässer von den Schulkindern in das Schullokal mitgebracht werden müssen, weil dieselben in den Schulischen fehlen. Wir machen den Königlichen Oberschulinspectoren rc. hiermit zur Pflicht, bei ihren Schulvisitationen die pünktliche Einhaltung jener Vor­schrift zu überwachen und darauf zu sehen, daß überall die Dinten- fäfler in die Schultische (Subsellien) eingelassen und auf Kosten der Schulverwaltung regelmäßig mit Dinte versehen werden. Im Interesse der Sauberkeit empfiehlt es sich, die obere Fläche der Subsellien, in welche die Tintenfässer eingelassen sind, schwarz an» zustreichen; wo die Mittel es gestatten, erscheint es zweckmäßig, jene Fläche mit einem durch Scharniere beweglichen Deckel zu ver­sehen, wie sich dies bei mehreren neuen Constructionssystemen für Subsellien findet.

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen. Mittler.

* *

Wird den Herren Bürgermeistern und Ortsvorständen des Kreises hiermit zur Kenntniß und Nachachtung mitgetheilt.

Hersfeld, am 5. Juni 1877.

5931. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Casiel, am 23. Mai 1877.

Es ist bei uns zur Sprache gekommen, ob der § 3 der Poli­zei-Verordnung über den Maulkorbzwang für Hunde vom 6. Februar d. I. auch auf solche selbstständige Gutsbezirke, in denen die Hunde­steuer nicht erhoben werden kann, Anwendung zu finden habe.

Diese Frage muß im Allgemeinen verneint werden, dagegen kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der BegriffOrtschafren" im §. 3 1g. cit. nach dem Sprachgebrauch der Gememde-Ordnung nicht nur die Wohnstätten der betreffenden Gemeinde, sondern auch die unmitelbar daran angrenzenden Wohnstätten der Gutsbezirke umfaßt.

Königliche Regierung, Abtherlung des Innern.

5311. Kühne.

An die Königliche Landräthe rc.

* *

Vorstehende Entscheidung der Königlichen Regierung wird hier­mit den Herren Bürgermeistern und Ortsverwaltern zur Kenntniß gebracht.

Hersfeld, den 1. Juni 1877.

5793 Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Für Ernst August Sieserl aus Hilmes, Jahre alt, ist um Entlassung aus dem Unterthanenverbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht morden.

Hersfeld, am 4. Juni 1877.

59387 Der Königliche Landrath.

Joseph, Königl. Kreissecretair._____ ' "^efün^nTTyiinTSpänntetteT^ Wagenkapsel. Mel­dung der Eigenthümer bet dem Ortsvorstand zu Rothensee.

Bekanntmachung.

Bei der, dem Plane gemäß, heute vor Notar und Zeugen statt- gefundenen 64sten Serien-Ziehung des vormals kurhesstschen, bei dem Bankhause M. A. von Rothschild & Söhne zu Frankfurt a. M. aufgenommenen Staats-Lotterie-Anlehens vom Jahre 1845 sind folgende 80 Serien-Nummern gezogen worden:

70 155 196 275 328 384 516 531 620 726 817 900 923 929 942 999 1043 1205 1242 1248 1413 1469 1665 1759 1837

1871 1902 1909 1925 2223 2244 2301 2318 2334 2532 2580

2838 2840 2937 3084 3366 3396 3399 3443 3606 3647 3691

3737 3777 3904 3975 4078 4274 4443 4495 4500 4720 4761

4885 4899 5005 5095 5208 5287 5453 5503 6072 6090 6125

6132 6184 6206 6220 6474 6515 6564 6604 6677 6678 6722.

Wir bringen solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.

Casiel, den 1. Juni 1877.

Königliches Regierungs-Präsidium. von Brauchitsch.

I. Statut des Kinderbewahrungs-Vereins in H.

(Fortsetzung.)

§ . 6. Der Vorsitzende (oder dessen Stellvertreter) leitet die Verhandlungen des Vorstandes sowie der Generalversammlungen.

Er beruft den Vorstand, so oft dies die Lage der Geschäfte erfordert, insbesondere alsdann, wenn 2 Mitglieder des Vorstandes darauf antragen.

Die bezüglichen Einladungen erfolgen schriftlich, unter Mitthei­lung der Tagesordnung.

§ . 7. Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist, den Vorsitzen­den oder dessen Stellvertreter und den Schriftführer oder dessen Stellvertreter mitinbegriffen, die Anwesenheit von fünf Mitgliedern erforderlich.

Die Beschlüsse werden nach der Stimmenmehrheit gefaßt. Nur bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsitzenden.

Ueber die bezüglichen Verhandlungen, ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, welches von diesem und oem Vorsitzenden zu vollziehen und gleich den übrigen Archivalien des Vereins vom Schriftführer aufzubewahren ist.

§ . 8. Der Kassirer führt uns verwahrt die Vereinskaffe.

Die zu derselben gehörenden Jnhaberpapiere sind sofort beim Erwerbe durch den Bürgermeister außer Cours zu setzen.

Seitens des Kassirers ist in jeder Vorstanossitzung eine Ueber­sicht des Vermögensstandes vorzulegen, welche zu den Akten genom­men wird.

§ . 9. Zum ausschließlichen Geschäftskreise der Generalver­sammlung, in welcher jedes persönlich erscheinende Mitglied eine Stimme führt, gehört:

a. die Wahl des Vorstandes (cfr. §§. 12 bis 14);

b. die Feststellung des nächstjährigen Etats;

c. die Dechargirung der vom Kassirer aufzustellenden Rechnung für das abgelaufene Kalender- (und Geschäfts-) Jahr;

d. die Entgegennahme des vom Vorstände alljährlich zu erstatten» den und der nächsten staatlichen Aufsichtsbehörde in zwei Exem­plaren einzureichenden Geschäftsberichts;

e. jede Abänderung des Statuts;

f. die etwaige Auflösung des Bereins.

§. 10. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die General­versammlung fest und erläßt durch seinen Vorsitzenden die Einladung zu derselben.