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für den

Kreis Hers f e l d.

^ 4A HerAfeld, Mittwoch den 30. Mai 197V*

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

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Kreis Herssew.

Hersfeld, den 29. Mai 1877.

Die Herren Bürgermeister des Kreises weise ich unter Bezug­nahme aus meine Verfügung vom 27. November 1876 Nr. 12,650 ' tu Nr. 96 des Kreisblattes von 1876 an, künftig unter die zwischen den Königlichen Schulvorständen und den Handarbeitslehrerinnen abgeschloffen werdenden Verträge statt der WorteVorstehendem Vertrage tritt bei" die zu fetzen:Der Gemeinderath verpflichtet sich namens der von ihm vertretenen Gemeinde zur Erfüllung der §§. 3 und 4 des vorstehenden Vertrags."

Es ist dies deshalb erforderlich, weil eine Befugniß, welcher zufolge der Vertrag erst durch den Beitritt der Gemeindebehörde, der also auch gelegentlich versagt werden könnte, erst perfect werden würde, der letzteren nicht zugestanden werden kann, da nach Abschluß der Verhandlungen mit den Gemeindebehörden über die zu gewäh- reude Vergütung (eventuell, sofern eine Vereinbarung nicht zu Stande kommt, nach Festsetzung des Betrages durch die Königliche Regierung) der Schulvorstand bezüglich des Abschlusses des quäst. Vertrages an die Zustimmung der Gemeindebehörden namentlich auch hinsichtlich der Wahl der betreffenden Persönlichkeit nicht ge­bunden ist, wenn es sich auch immerhin empfiehlt, den Ortsvorstand über die gewählte Lehrerin zunächst zu hören. Es wird dies zur Erläuterung der getroffenen Anordnung und zur Vermeidung von Mißverständnissen hiermit ausdrücklich erwähnt.

2911. Der Königliche Landrath Freiherr von Br oich.

Da sich bei der am 18. d. M- Statt gefundenen Bürgermeister- versammlung ergeben hat, daß das

Straßen-Reinigungs-Regulativ für die Dörfer in der Provinz r . Fulda vom 14 November 1828

in fast allen Gemeinden des Kreises unbekannt, und dessen Hand­habung daher unmöglich ist, so werde ich der mit den anwesend ge­wesenen Bürgermeistern getroffenen Verabredung gemäß 300 Exem­plare dieses Negulativ's drucken und jeder Gemeinde des Kreises drei Exemplare eins zur Benutzung für den Bürgermeister, eins für den Ausschußvorsteher und eins für den OrtS- resp. Ortspolizei- diener mittheilen lassen. Die Herstellungskosten berechnen sich , auf 5 Pfg pro Exemplar, für 3 Exemplare mithin auf 15 Pfg.

Diejenigen Herren Bürgermeister der Landgemeinden, welche die Zusendung dieses Regulativs in 3 Exemplaren nicht wünschen, sor- dere ich daher auf, mir dies umgehend und spätestens bis zum 4. Juni d. I. unter Angabe des Grundes einzuberichten, da ich be- absichüge, bei der am 8. k M. stattfindenden Besprechung den anwe- * senden Herren Bürgermeistern die bis dahin fertiggestellten Exem- plare mitzugeben.

Hersfeld, am 29 Mai 1877.

5746. Der Königliche Landralh Freiherr von B r o i ch.

Der Zimmermann H. B. Schloß Hauer zu Philippsthal be­absichtigt, auf dem Grundstücke der Gemarkung Philippsthal Karte D. Nr. 93 aus'm schwarzen Acker genannt, einen neuen Ziegelofen nebst Trockenhaus anzulegen und hat unter Vor­lage der Beschreibung, Zeichnung und Pläne um Genehmigung hierzu nachgesucht. , _

In Gemäßheit des §. 17 der Gewerbeordnung vom 21. Juni

1869 fordere ich alle Diejenigen, welche Einwendungen hiergegen zu erheben haben, auf, dieselben binnen 14 Tagen bei mir vorzu- bringen und bemerke,-daß nach Ablauf dieser Frist Einwendungen in dem Berfahren nicht mehr geltend gemacht werden können.

Beschreibung, Zeichnung und Pläne können im Bürean des Landrathsamles während der Dienststunden täglich eingesehen werden.

Hersfeld, den 29 Mai 1877.

5710. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Die in Folge meiner Verfügung vom 2. Februar c. Nr. 1273 eingereichten Register über das Meldewesen sind den betreffenden Herrn Bürgermeistern heute per Couvert wieder zugegangen.

Da sich bei der von mir vorgenommenen Revision ergeben hat, daß die vorgeschriebenen Register theilweise bis dahin gar nicht, theilweise mangelhaft geführt worden sind, ein Theil war aller­dings ordnungsmäßig geführt so sehe ich mich veranlaßt, die Bezirks-Polizei-Berordnung vom 18. November 1874 und die dazu erlassene diesseitige Ausführungs-Instruktion vom 11. Dezember desselben Jahres (Nr. 100 des Kreisblattes de 1874) hiermit im Allgemeinen zur genauesten Beachtung in Erinnerung zu bringen und dabei besonders auf den §. 5 jener Instruktion zu verweisen, wonach die Abzugsalteste sich Anmeldender in einem besondern Faszikel, nach der laufenden Nummer geordnet, sorgfältig auf« zubewahren sind uno bei der Anmeldung auf Beibringung resp. Vorzeigung der nach Maßgabe der Rubriken des Registers erforder­lichen Nachweise zu achten ist.

Ich mache zugleich darauf aufmerksam, daß die Register nicht auf losen Bogen zu führen sind, wie mehrfach geschehen, und daß es sich dringend empfiehlt, dieselben mit festem Einband, statt des bloßen Hestens versehen zu lassen.

Hersfeld, am 24. Mai 1877,

5568. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Cassel, den 22. Mai 1877.

Bekanntmachung

Bei den Postämtern in Oberkaufungen, Lichtenau Reg.-Bez. Cassel, Waldkappel und Reichensachsen sind am 22. v. Mts. Tele­graphenanstalten in Wirksamkeit getreten.

Der Kaiserliche Ober-Postdirector.

Hersfeld, den 23. Mai 1877.

Wird veröffentlicht.

5499. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß Ortsvorstände sich für berechtigt gehalten haben, bei Brautleuten verschiedener Con« fession von dem Bräutigam die Erklärung entgegen zu nehmen, daß die aus seiner beabsichtigten Ehe erwachsenden Kinder in dem Glau- bensbekenntniß seiner Braut erzogen werden sollen. Die Aufnahme einer solchen Erklärung ist unzulässig und rechtlich unwirksam, weil die über die kirchliche Erziehung der Kinder vor dem Ortsvorstand vergl. §. 3 des Kurhessischen Gesetzes vom 29. October 1848 über die Religionsfreiheit zu treffende Bestimmung das Borhan- densein von Kindern zur Voraussetzung hat und nach Maßgabe des §. 4 der Kurhessischen Verordnung vom 13. April 1853, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 29 October 184<s, zur Abgabe einer solchen Erklärung nur der eheliche Vater bezw die uneheliche Mutter, niemals aber der Bräutigam die Berechtigung besitzt.

Cassel, am 22. Mai 1877.

Königliche Regierung, Abth des Innern.