KreisWolatt
für den
Krcts Heröfeld.
^F 40, HerSfeld, Sonnabend den 19. Mai ' L8VV
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Amtliches
Kreis Hersfeld.
Gaffel, den 20. Februar 1877.
Ew. Hochwohlgeboren sind von uns durch Verfügung vom 21. Februar pr. A. I. 2364 darauf hingewiesen, daß nach §. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1873, betreffend die Verwerthung der Forstneben- nutzungen aus den Staatswaldungen, die Forstgelder für das Gemeinden zur Taxe überwiesene Brennholz alljährlich bis zum 1. October aus der Gemeindekasse an die Forstkasse zu zahlen ist, und daß Verzögerungen in der Zahlung den Verlust des Rechts zum Bezüge von Brennholz gegen die Taxe für das folgende Jahr auf die Höhe der restirenden Summe nach sich zieht.
Wir müssen vorausfetzen, daß sämmtliche Bürgermeister des dortigen Kreises auf diese gesetzliche Bestimmung aufmerksam gemacht sind. Dennoch sind im Jahre 1876. 237 Gemeinden unseres Bezirks theils zum Theil theils ganz mit der Bezahlung des Holzgeldes über den 1. October 1876 hinaus im Rückstände geblieben, und es ist die Verabfolgung des Loosholzes für das Jahr 1877 in Folge dessen den Gemeinden qu. auf die Höhe der restirenden Summen verweigert worden.
In Folge zahlreicher an uns und den Herrn Finanz-Minister gerichteter Gesuche hat nun zwar des Kaisers und Königs Majestät mittelst Allerhöchster Cabinets- Ordre vom 24. Dezember pr. genehmigt, daß allen denjenigen Gemeinden, welche zum Bezüge von Brennholz nach der Taxe vom 28. Juni 1865 berechtigt sind, dieses Recht aber für das Jahr 1877 durch verspätete Zahlung der Holz- kaufgelder pro 1876 nach §. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1873 verloren haben, das ihnen gesetzlich festgesetzte Brennholz auch für das Jahr 1877 unverkürzt aus den Staatswaldungen verabfolgt werden darf.
Die erforderlichen Anordnungen zur Ausführung dieser Allerhöchsten Ordre sind inzwischen erlassen. Der Herr Finanz - Minister hat aber bei dieser Gelegenheit ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei fernerer Nichtinnehaltung der im Gesetze vom 6. Juni 1873 bestimmten Zahlungsfrist die volle Wirkung des Gesetzes eintreten müsse. —
Ew. Hochwohlgeboren beauftragen wir, die sämmtlichen Bürgermeister Ihres Kreises diese letztere Anordnung des Herrn Finanz- Ministers bekannt und dieselben darauf aufmerksam zu machen, daß das Holzgeld nicht, wie viele zu vermeinen scheinen am 1. October jedes Jahres, sondern vor dem 1. October zur Forstkasse eingezahlt sein muß.
Uebrigens aber sind jedenfalls die Ortsvorsiande durch spezielle Verfügung persönlich dafür verantwortlich und haftbar zu machen, daß sie nicht nur für rechtzeitige Beschaffung der zu den in Rede stehenden Zahlungen erforderlichen dispombelen Gelder, sondern auch für deren Abführung an die Empfangsstelle vor dem 1. October jeden Jahres Sorge tragen.
Auch den Gemeinde-Rechnungsführern ist es zur Pflicht zu machen, daß sie sich die besagte Zahlung angelegen sein lassen.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Abtheilung für directe Steuern, Do- Kühne. mainen und Forsten.
Koch. Janisch. Buttlar.
An sämmtliche Herren Landräthe.
* * *
Hersseld, den 15. Mai 1877.
Indem ich vorstehende Verfügung den Herren Bürgermeistern des Kreises zur Kenntnißnahme und Nachachtung mittheile, weise
ich dieselben in Folge höherer Anordnung an der Ordnungsmäßigkeit des Gemeinde-Rechnungswesens nicht nur bei Revision der Gemeinde-Rechnungen lonbern auch durch von Zeit zu Zeit vorzuneh- mendeKafsenrevisionen ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen und die Rechnungsführer durch entsprechende Belehrungen und, wo es nothwendig, auch durch Strafen an eine sorgsame und geordnete Rechnungsführung und Buchführung und Controle der Einnahmen und Ausgaben, sowie eine alljährliche Aufstellung des Etats, welche die Grundlage der Gemeinde-Rechnungen bilden müssen, mehr und mehr zu gewöhnen.
Außerdem bemerke ich noch, daß ich gelegentlich meiner Anwesenheit in den Gemeinden dem Gemeinde-Rechnungswesen meine besondere Aufmerksamkeit widmen und dabei die Ortsvorstände und Rechnungsführer, wenn nothwendig, zur entsprechenden Verantwor- tung ziehen werde.
2437. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Caffel, den 23. April 1877.
Es ist wiederholt bemerkt worden, daß Bürgermeister die Stempelmarken, welche sie zu den unter ihrer amtlichen Autorität ausgefertigten Schriftstücken verwenden, nicht in der vorgeschriebenen Form cassiren.
Die Königliche Regierung ersuche ich deshalb ergebenst, den gedachten Behörden die genaue Befolgung des §. 8 der Bestimmungen des Herrn Finanz Ministers vom 8. August 1867 welcher wörtlich lautet:
„Die Verwendung von Marken statt des Stempelpapiers ist nur unter den nachstehenden Bedingungen zulässig
1) die Marken sind oben links auf der ersten Seite des ersten Bogens der Urkunde, und wenn mehrere Marken verwendet werden, neben oder unter einander aufzukleben.
2) Die Kassation der Marken, und zwar jeder einzelnen, erfolgt bei Behörden durch Vermerk der Journal-Nummer und des Datums (in Ziffern), an welchem die Marke aufgeklebt wird, möglich auf dem unteren Theile jeder verwendeten Marke, sowie durch Vermerk des Orts, an welchen die Verwendung erfolgt, z. B.
Nr. 1756. z 62.
Berlin.
Notare und solche Beamte, welche kein Korrespondenz-Journal führen, haben außer dem Datum (in Ziffern), an welchem die Marke aufgeklebt wird und außer dem Ort, an welchem die Verwendung erfolgt, und zwar darunter, ihren ausgeschriebenen Namen auf dem unteren Theile der Marke und soweit die Größe der Marke dazu nicht ausreicht, unter Mitbenutzung des die aufgeklebte Marke umgebenden Papiers zu vermerken.
Die Kassationsvermerke müssen in allen Fällen in deutlichen Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern) ohne jede Rasur, Durch- streichung oder Ueberschrift geschrieben sein.
3) Außer mit den vorstehend angeordneten Kaffations-Vermerken haben die im § 7 bezeichneten Behörden und Beamten die aufge- klebten Marken jedesmal mit einem schwarzen oder farbigen Abdruck ihres amtlichen Siegels dergestalt zu versehen, daß der Abdruck theils auf dem oberen, mit den Kassationsvermerken nicht versehenen Theile der Marke (ohne die Schriftlichen Nr. 2 zu bedecken) theils auf dem die Marke umgebenden Papiere zu stehen kommt.
Beamte welche kein amtliches Siegel führen, haben statt eines Siegelabdrucks ihre volle amtliche Firma auf den oberen Theil der Marke unter Mitbenutzung des die Marke umgebenden Papiers zu setzen."
durch Circular-Verfügung allgemein mit dem Bemerken in Erinnerung zu bringen, daß Stempelmarken, welche nicht in oorschriftS-