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^ A8. HerSfeld, Sonnabend den 12. Mai 187V

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Amtliches

Kreis Hersfeld.

Berlin, den 8 Februar 1877.

Eine von der vorgesetzten Behörde angeordnete patriotische Schulfeier an Tagen und in Stunden, während welcher ohne obrigkeitliche Bewilligung der gewöhnliche Unterricht nicht ausgesetzt werden darf, muß nach einem Erkenntniß des Ober-Tribunals vom 21. Dezember 1876 als wirk liche Lehr stunde be­trachtet werden, selbst wenn die Feierlichkeit nicht in dem gewöhn­lichen Schulgebäude, sondern in einem anderen geeigneten Lokal oder im Freien stattsindet. Die Eltern, welche ohne gegründete Entschul­digung ihre Kinder von der Theilnahme an der Feier abhalten, sind strafbar. Zu Uerdingen in der Rheinprovinz hatten neun Fami- lienhäupter ihre Kinder am Sedantage des vorigen Jahres an der Schulfeier, welche nicht im Schulgebäude, sondern in einem dazu gemietheten Saale staltsand, nicht theilnehmen lassen, ohne diese Versäumniß dem Lehrer gegenüber genügend zu entschuldigen Die­selben wurden demzufolge vor das Polizeigericht zu Uerdingen ge­stellt, indem der Polizeianwalt ihre Bestrafung auf Grund der Be­stimmungen der Allerhöchsten Cabinetsordre vom 14. Mai 1825, Art. 2, und vom 20. Juni 1835, Art. 3 beantragte. Das Polizei­gericht sprach jedoch die Beschuldigten frei, indem es zwischen Schul­feier und Schulunterricht, auf welchen allein die angezogene Straf- bestimmung sich bezöge, unterschied. Auf den Kassationsrecurs des Ober-Procurators zu Düsteldorf vernichtete das Ober-Tribunal das vormstanzliche Urtheil und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Polizeigericht zu Crefeld.

Im Erkenntniß sprach der höchste Gerichtshof die oben hervor­gehobenen allgemeinen Sätze aus und motivirte dieselben unter An­derem folgendermaßen:Wenn nach Art. 2 der Allerhöchsten Cabinets- Ordre vom 14. Mai 1825 der Schule der Zweck und daS Ziel ge­geben ist, daß die Jugend die für jeden vernünftigen Menschen nach Maßgabe seines Standes erforderlichen Kenntnisse erwerbe, so ist hierunter nach dem zweifellosen Willen des Gesetzes auch die Erzieh­ung des Kindes für seine künftige Stellung in der Gemeinde und im Staat begriffen, und deshalb gehört es auch zu den Aufgaben der Schule, die Vaterlandsliebe in der Heranwachsenden Jugend zu wecken und zu pflegen.

Es liegt der zur Leitung und Beaufstchtigung des Schulwesens berufenen Behörde ob und es steht ihr zu, den Lehrplan und die Lehrmittel zu bestimmen, es liegt daher insbesondere auch in ihren Befugnissen, Anordnungen über die Art und Weise zu treffen, wie die durch vaterländische Erinnerungstage gebotene Veranlassung Seitens der Schule dazu benutzt werden soll, bei einer besonderen Feier die Jugend über ihre künftigen Pflichten gegen den Staat und das Vaterland zu belehren und die Liebe derselben zum Vater­land anzuregen und zu fördern. *

* Cassel, den 20. Februar 1877.

Abschrift zur Kenntnißnahme und Nachachtung. Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.

Mittler.

An die sämmtlichen Herrn Landräthe rc. B. 1819.

Hersseld, den 8. Mai 1877.

Wird den Herrn Bürgermeistern rc. zur Kenntnißnahme und Veröffentlichung in den,Gemeinden rc. mitgetheilt.

2622. Der Königliche Landrath Freiherr von Br olch.

Die Erledigung der Schulstelle zu Oberstoppel vom 1. Juni

d. I. ab wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß etwaige Be­werber um dieselbe ihre Meldungsgesuche, unter Beifügung der er­forderlichen Sitten- und Befähigungs-Zeugnisse, binnen 4 Wochen entweder bei dem unterzeichneten Landrath oder dem Herrn Pfarrer Riemenschneider zu Cruspis einzureichen haben.

Hersfeld, am 11. Mai 1877.

5041.__Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Aus den für die am 24. Juli 1876 durch Wasserfluth beschä- digten Anwohnern des Geis- und Aulaflusses aufgekommeuen Collec- tengeldern von überhaupt 8,988 M. 89 Pf. sind bewilligt worden für die Beschädigten in Hersfeld 1898M 89 Pf. in Untergeis 1090M., in Obergeis 1813M., in Aua 1840 M., in Rotter- terode 1410 M. und in Frielingen 937 M. Den gütigen Gebern hiermit öffentlich Dank sagend, bemerke ich, daß Unter­stützungen für Hagelbeschädigungen aus jenen Geldern nicht bewilligt worden sind, indem gegen derartige Beschädigungen versichert wer­den kann.

HerSfeld, am 11. Mai 1877.

5061. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Ministerium

der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten.

Berlin, den 6. April 1877.

Zur Erledigung der Zweifel, welche die Königliche Landdrostei in dem Bericht vom 8. November v. I Nr. 12054 hinsichtlich der Stellung der Fleischbeschauer vorgetragen hat, eröffnen wir Derielben Folgendes:

1. Das Gewerbe der Fleischbeschauer gehört im Allgemeinen zu denjenigen Gewerben, welche gemäß §. 36 der Gewerbe - Ordnung vom 21. Juni 1869 frei Betrieben werden dürfen.

2. Auch diejenigen Fleischbeschauer, welche von der zuständigen Behörde beeidigt und öffentlich angestellt sind odxr werden, sind nicht als angestellte Gehülfen der Polizei, sondern als Gewerbtrei- bende gemäß §. 36 l. c. zu behandeln. Die BefugnißXder Polizei­behörden, Gewerbtreibende dieser Art auf die Beobachtung der be­stehenden Vorschriften zu beeidigen und öffentlich anzustellen, folgt aus dem Gesetz über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 und der Verordnung vom 20. September 1867, wonach die Polizei­behörden ermächtigt sind, polizeiliche Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit zu erlassen und alle Einrichtungen zu treffen, welche zur Durchführung der hierauf abzielenden Maßregeln erforderlich sind.

3. Daß den amtlich bestellten Fleischbeschauern bestimmte Bezirke überwiesen werden, auf welche sie bei der Ausübung ihrer Funktio­nen sich zu beschränken haben, ist gesetzlich zulässig, weil es sich dabei nicht um Beschränkungen in dem Betriebe eines durch die Gewerbe- Ordnung Jedermann freigegebenen Gewerbes, sondern lediglich um die Abgrenzung der Rechte und Pflichten einer Klasse der nach §.36 der Gewerbe - Ordnung auf Grund reglementarischer Vorschriften anzustellenden und zu vereidigenden, mit besonderer Glaubwürdigkeit ausgestatteten Gewerbetreibenden sowie um eine Bestimmung darüber handelt, auf welche Weise das Publikum sich einer ihm durch Poli­zeiverordnung auserlegten Verpflichtung zu entledigen hat. Es ist eine solche Beschränkung auf bestimmte Bezirke auch zur wirksamen Durchführung der sanitätspolizeilichen Zwecke der Fleischschau wün- schenswerth.

Um dem Publikum indeß die Erfüllung der ihm dadurch aufer- legten Verpflichtung, soweit dies mit den bezeichneten Zwecken ver­einbar, zu erleichtern, wird es sich empfehlen, die Bezirke der Fleifch- beschauer nicht zu eng abzugrenzen. Dadurch wird dem Publikum die Möglichkeit gewährt, sich an Jeden von den für den betreffenden Bezirk angestellten Fleischbefchauern zu wenden, je nachdem derselbe