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für den Kreis Hersfeld.

j^ 35, HerSfeld, Mittwoch den 9. Mai I8W

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis befleißen bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten lommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Knitliches

Kreis Hersfeld.

Das diesjährige Ober-Ersatz-Geschäft für den hiesigen Kreis findet am

Freitag den 8. Juni d. J. und Sonnabend den 8. Juni d. J.

jevermal von Morgens präcis $8 Uhr an, im hiesigen städtischen Rathhause statt, und zwar gelangen zur Vorstellung:

A am 8. Juni d. J.

1) die beim diesjährigen Ersatz-Geschäft für tauglich und einstel- tungsfähig erklärten Militairpflichtigen nebst den Zugängen und den Jägerlehrlingen,

2) die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaf­ten, über welche endgültig zu entscheiden ist,

3) die zur Zeit des Aushebungsgeschäftes noch vorläufig beur­laubten Rekruten,

4) die von den Truppentherlen abgewiesenen Einjährig-Freiwilligen, 5) die nach § 14 pos 5 der Landwehrordnung zu berücksichtigen­den Reservisten rc.

W am 9 Juni d. J.

1) die vom Heeresdienst auszuschließenden Militairpflichtigen,

2) die von der Ersatz - Commission für dauernd untauglich befun­denen, sowie

3) zur Ersatz-Reserve II. Classe und

4) zur Ersatz-Reserve 1. Classe in Vorschlag gebrachten Militair­pflichtigen, und

5) die zu superrevidirenden Invaliden.

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des 1 Kreises werden angewiesen, die ihnen demnächst zugehenden Vorla­dungen den in Betracht kommenden Militairpflichtigen sofort auszu« händigen und mit den letzteren pünktlich im Termine zu erscheinen, auch ihnen zu eröffnen, daß diejenigen, welche bei Ausrufung ihrer Namen im Aushebungslokale nicht anwesend sind oder überhaupt ohne genügende Entschuldigung fehlen, neben einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen bieim §. 24 bezw §. 65 der Ersatz-Ordnung bezeichneten Verluste sowie räch Lage der Sache die sofortige Einstellung als unsichere Dienstpflichtige zu gewärtigen haben.

Beim Ober-Ersatz-Geschäft werden die Reklamationen, auf Grund deren taugliche Militairpflichtige zur Ersatz-Reserve in Vorschlag ge­bracht worden, sowie die Reklamationsanträge, auf welche eine ab­weisende Entscheidung durch die Ersatz - Commission erfolgt ist, der Ober-Ersatz-Commission zur Entscheidung vorgelegt, weshalb alle Familienglieder, auf deren Arbeits- oder NichtarbeilSfähigkeit es bei Beurtheilung der Reklamation ankommt, im Termine mit zu erscheinen haben, widrigenfalls eine Berücksichtigung der Reklamation nicht stattfinden kann.

Die Herren Ortsvorstände rc. haben das Vorstehende in ihren Gemeinden wiederholt zu veröffentlichen und namentlich zur Kenntniß der betreffenden Militairpflichtigen und deren Angehörigen zu bringen, auch den Militairpflichtigen noch besonders einzuschärfen, Paff sie mit vollständig reinem Körper und reiner Wäsche zu erscheinen haben.

Hersfeld, am 8. Mai 1877.

4969. Der Königliche Landrath Freiherr v an Broich.

Nachdem ^ich ^n Herren Bürgermeistern und Ortsverwaltern

die in Folge meiner Verfügung vom 17. Oktober v. I. Nr 10,842 eingereichten Verhandlungen über die vorläufigen Straffestsetzungen nach Maßgabe des Gesetzes vom 14. Mai 1852 (Gesetz-Sammlung S. 1529) per Couvert wieder habe zugehen lassen, sehe ich mich auf Grund der vorgenommenen Revision veranlaßt, denselben hiermit im Allgemeinen eine genaue Beachtung jenes Gesetzes und des dazu erlassenen Reglements vom 20. Juli 1869 (Amtsblatt de 1870 S. 138) dringend anzuempfehlen.

Insbesondere mache ich noch auf Folgendes aufmerksam:

Die Strasvorschrift, auf welche die Straffestsetzung sich gründet, ist stets bestimmt anzuführen und kann es nicht als genügend an­gesehen werden, wenn, wie vielfach geschehen, nur gesagt wird, auf Grunddes Strafgesetzbuches",des Gesetzes",der Polizeiverord­nung",des Gesetzes vom 14. Mai 1852« u s. w.

Als eine solche Strasvorschrift kann aber, wie gleichfalls gesche­hen, der §. 103 der Gemeinde-Ordnung vom 23. Oktober 1834 nicht geltend gemacht werden, da hierdurch dem Ortsvorstande nur die Befugniß zu Ordnungsstrafen, nicht aber zur Bestrafung von Uebertcetungen, um welche allein es sich nach dem Gesetze vom 14. Mai 1852 handelt, gegeben ist. Ein derartiges Verfahren kann sogar nach K.L3Ä des Strafgesetzbuches vom. Mai 187!, Reichs- Gesetzblatt S. 127, strafbar erscheinen.

Wie vorgeschrieben, ist Behufs der Straffestsetzung für jede einzelne Sache ein Aktenbogen nach dem mitgetheilten Formular anzulegen.

Aus diesem Aktenbogen muß stets die gehörige Beachtung des §. 10 des besagten Reglements, die bewerkstelligte Insinuation der Strafverfügung betreffend, und des §. 13 ebendaselbst, die erforder­liche Anweisung des Gemeinderechners betreffend zu erkennen sein.

Wenngleich schon nach §. 1 des mehrgedachten Reglements die Führung einer Strafliste nach dem daselbst angegebenen Formular zur Vorschrift gemacht ist, so glaube ich auch die Beachtung dieser Bestimmung hier speciell in Erinnerung bringen zu müssen, da die­selbe gleichfalls in einigen Fällen unbeachtet geblieben ist. Diese Strafliste» müssen, der Natur der Lache nach, am Ende des Rech­nungsjahres abgeschlossen und nebst sämmtlichen Aktenbogen dem Gemeinde-Rechnungsführer zwecks Belegung der Gemeinderechnung zugefertigt werden.

Etwaige Zweifel und Bedenken sind entweder bei meinen Be­reifungen oder anderweit bei mir zur Sprache zu bringen.

Hersfeld, am 7. Mai 1877

4932.________ Der Königliche Lantzrath Freiherr von Broich.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung Königlicher Regie­rung, Abtheilung des Innern vom 21. v. Mts. in Betreff der Ein­führung eines einheitlichen Papierformats für de» Gebrauch bei den deutschen Reichs- und Staatsbehörden, Seite 169 des Amts­blattes, wird den Orlsvorständen, einschlieslich der Ortsverwalter, des hiesigen Kreises in Folge einer Verfügung der gedachten Be­hörde der Gebrauch des neuen Papierformats im GeschäitSverkehc hierdurch empfohlen.

Hersfeld, am 7. Mai 1877.

4797._ Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Die Herren Bürgermemer im Amtsgerichtsbezirke Hersfeld lade ich zu einer gemeinsamen Besprechung von Verwaliungsaugelegen- heiten auf Freitag den 18. d. M1S. Nachmittags 2 Nhr in den Saal des hiesigen Rathhauses mit dem Bemerken ein, daß auch Bürgermeister anderer Gemeinden des Kreises und sonnige Mitglieder der Gemeindebehörden daran Theil nehmen können.

Hersfeld, am 7. Mai 1877

4963 Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.