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HerAfeld, Mittwoch den 18. April

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DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis befleißen bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei ben Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches

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Kreis Hersfeld,

Cassel, den 6. April 1877.

Der Herr Handelsminister hat, um für die Frage, ob und in wie weit den bei dem Geschäftsverkehr vermittelst s. g. Wander- lager und Waaren-Auction angeblich hervorgetretenen Uebelständen im Wege der Gesetzgebung zu begegnen sei, eine ausreichende Grund­lage zu gewinnen, durch Erlaß vom 17. v. M. über folgende Puncte Auskunft verlangt:

jl) welche Waaren werden in der fraglichen Art des Geschäftsver­kehrs hauptsächlich vertrieben?

2) aus welchen Quellen werden die Waaren hauptsächlich bezogen, rühren sie namentlich zu einem beträchtlichen Theile aus den Lagerrückständen großstädtischer Magazine, aus den Waaren- resten der großen Messen und Jahrmärkte her, oder bildet die Herstellung derselben etwa einen eigenthümlichen Zweig der Fabrikation, insofern letztere sich auf Bestellung mit der Anfer­tigung billiger, lediglich für den hier fraglichen Geschäftsver­kehr bestimmter Waaren in großem Umfange befaßt?

3) liegen Umstände vor, welche die Annahme rechtfertigen, daß das Publikum in diesem Geschäftsverkehre der Regel nach übervortheilt wird, indem der innere Werth der Waaren den dafür geforderten Preisen nicht entspricht?

4) wird der fragliche Geschäftsverkehr in der Regel auf eigene Rechnung der umherziehenden Händler betrieben oder stehen dieselben im Dienste der Geschäftshäuser größerer Städte?

5) wird er regelmäßig unter der Form des Gewerbebetriebes im Umherziehen oder im Wege des stehenden Gewerbebetriebes geführt?

Diese Fragen sind getrennt für den Geschäftsverkehr der Wan- derlager einerseits und für die Wanderauktronen andererseits zu erörtern. o ,. , _ . , .,

Euer Hochwohlgeboren rc. wollen uns binnen 4 Wochen berich­ten, ob und in welchem Umfange Wanderlager und Wanderanktio- nen in Ihrem Kreise in den letzten Jahren gehalten sind, welche Waaren in der fraglichen Art vertrieben sind, ob Bewohner Ihres Kreises sich mit der Abhaltung von Wanderauktronen oder der Auslegung von Wanderlagern beschäftigen, und welche Wahrneh­mungen Sie bezüglich der unter pos. 2 bis 5 angeregten Fragen gemacht haben.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

v. Motz i. V.

An die Königlichen Landrälhe des Bezirks rc. A. II 3411.

Hersfeld, am 17. April 1877.

In Abschrift den Herren Bürgermeistern des hiesigen Kreises zum ausführlichen Bericht, eventuell Negativanzeige bis zum 30. d. M. 4108._____ Der Königliche Landrath Freiherr v o n Broich.

Chef des General-Stabes der Armee. _

V Nr 154 | 77. Berlin den 23. März 1877.

Das Königliche Ober-Präsidium benachrichtige ich ganz ergebenst, daß im Anschluß an die vorjährigen Arbeiten im Laufe dieses Sommers etwa vom 1. Mai ab . o

die trigonometrischen Vermessungen unter Leitung des mit Führung der Geschäfte des Chefs der trigonometrischen Abtheilung der Landesaufnahme beauftragten Majors ä la suite des Generalstabes der Armee, Schreiber, in den Regierungsbezirken Cassel und Wiesbaden und

2) die topographischen Vermessungen unter Leitung des mit Führung der Geschäfte des Chefs der topographischen Abthei­lung der Landesaufnahme beauftragten Oberstlieutenants ä la suite des GeneralstabeS der Armee, Baumann, im Regie­rungsbezirk Cassel.

zur Ausführung gelangen werden.

Das Königliche Ober-Präsidium ersuche ich ebenmäßig, die be­treffenden Ortsbehörden mit entsprechender Anweisung geneigtest versehen zu wollen.

Von den mir Seitens der Königlichen Ministerien des Innern und der Finanzen zugefertigten offenen OrdreS, welche gegen früher in einigen Punkten geändert worden sind, gestatte ich mir For­mulare ganz ergebend beizufügen.

Der General-Feldmarschall (gez.) Gr. von Mölke. An das Königliche Ober-Präsidium der Provinz Hessen-Nassau zu Cassel.

Hersfeld, am 17. April 1877.

Sirb den Ortsvorständen des Kreises zur Nachricht und Be­achtung mitgetheilt.

4155.

Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Niinisterium des Innern.

Da Die von Seiner Majestät dem Kaiser und Könige befohlene topographische Feldarbeiten der Landesvermessung in . ; . . . dem mit Führung der Geschäfte des Chefs der topographischen Ab-. theiluüg der Königlichen Landes-Ausnahme Allerhöchst beauftragten Herrn Major Baumann, sowie mehreren, ihm unterstellten Ver- messungs-Dirigenten, Officieren, Topographen und Hülfstopographen übertragen worden, zur Ausführung dieses gemeinnützigen und wis­senschaftlichen Unternehmens aber die Mitwirkung der Grundeigen­thümer und Einfassen, sowie der Geistlichen, auch der Landesver. waltungsbehörden und Offizianten, ingleicken der Forstbeamten in dem genannten;Lanüestheile erforderlich ist, so werden die gedachten Behörden und Personen hierdurch aufgefordert, lzur Erreichung der Allerhöchsten Absicht auch ihrerseits kräftigst und eifrig mitzuwirken.

Die dem Herrn Major Baumann, sowie den ihm unterstellten Vermessungs-Dirigenten, Officieren, Topographen und Hülfstopo­graphen zu gewährenden Hülfsleistungen bestehen vorzüglich in Folgendem:

1) Bei Besichtigungen der Gegenden sind auf Verlangen Führer, welche dieselben genau kennen und sonst wohl unterrichtet sind, gegen ortsübliche Bezahlung zu stellen.

2) Bei Quartierwechseln oder sonstigen dienstlichen Veranlassun­gen haben die Ortsobrigkeiten dem Herrn Major Baumann sowie den ihm unterstellten Vermessungs-Dirigenten, Officieren, Topogra­phen und Hülfstopographen aus Verlangen Miethsfuhrwerke gegen eine billige, die ortsüblichen Preise nicht überschreitende Vergütiguug, die sofort bezahlt werden wird, zu beschaffen und überhaupt für ihr schnelles und sicheres Fortkommen zu sorgen.

3) Die Beamten, besonders Forst- und Baubeamte, sowie die Ortsobrigkeiten; welche sich im Besitze von Karten und Aufnahmen solcher Gegenden befinden, die das zu vermessende resp, zu recog- noscirende Terrain in sich faßt, werden hierdurch angewiesen, diesel­ben dem Herrn Major Baumann sowie den ihm unterstellten Ver- messungs-Dirigenten, Officieren, Topographen und Hülfstopographen auf Erfordern zur Einsicht unb allenfalls nöthigen Copirung mitzu- theilen, auch den kommandirten Topographen die erforderlichen Notizen zur Anfertigung genauer statistischer Bemerkungen so ausführlich als möglich zu geben.

4) Gegen Vorzeigung dieser offenen Ordre sind sowohl der Herr