KreisMolatt
für den
Kreis Hersfeld.
^F S8. HerOfeld, Sonnabend den 7. April 1877.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Saum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches
Kreis Hersselv.
Die Erledigung der Schulstelle zu Kleba wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß etwaige Bewerber um dieselbe ihre Meldungsgesuche unter Beifügung der erforderlichen Sitten- und Be- fähigungs-Zeugnisse binnen 14 Tagen entweder bei dem unterzeichneten Landrath oder dem Königlichen Localschulinspector Herrn Consistorialrath Kraushaar zu Niederaula einzureichen haben.
Hersfeld, am 5. April 1877.
3688. Der Königliche Landrath.
I. V.:
________Joseph, Königlicher Kreissecretair.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von der Staats-Anwaltschaft zu Dortmund das Gedicht:
„Es muß bald anders werden. Ein Spiegelbild für die Ar- „beitgeber, oder: Ein Mahnruf an alle Volksbedrücker. Poetisch „bearbeitet von einem .Sänger mit schwieligen Händen."
.M DruL. OE-G^ Osterinanu zu Dortmund
auf Grund des §. 95 St. G. B. in Beschlag genommen und die Beschlagnahme durch Beschluß des Königlichen Kreisgerichts daselbst vom 15. v. MtS. bestätigt worden ist.
Hersfeld, am 4. April 1877.
3755. Der Königliche Landrath.
J. V.:
Joseph, Königlicher Kreissecretair.
Dienstanweisung für die Königlichen Ober-, Kreis- und Districts- Schulinspectoren.
(Fortsetzung.)
Der Ober- rc. Schulinspector hat in der ersten Hälfte des Monats März uns einzuberichten, ob die sämmtlichen Schulen innerhalb des vorauSgegangenen Schuljahres von ihm revidirt worden sind und bei den nicht revidirten zu erläutern, aus welchem Grunde es nicht geschehen ist. Bei den Ober- und Districts-Schulinspectoren im Nebenamte bezieht diese Berichterstattung sich jedoch nur auf diejenigen Schulen, welche in dem betreffenden Jahre zu revidiren gewesen wären; und es ist derselben die Liquidation über die ihnen nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen zukommenden fixirten Gebühren für die in dem betreffenden Schuljahre abgehaltenen Schulvisitationen in doppelter Ausfertigung beizufügen. Dieselbe ist tabellarisch mit folgenden Rubriken:
1) Laufende Nr.,
2) Bezeichnung der Schule (mit Angabe des OrteS),
3) Name des Lehrers,
4) Tag der Visitation,
5) Betrag der Gebühren,
welche letzteren am Schluffe der Liquidation zu summi- ren sind, aufzustellen.
8, 11. Der Ober- (Kreis-, Districts-) Schulinspector ist befugt, den öffentlichen Prüfungen in allen ihm unterstellten Anstalten beizuwohnen und dabei den Vorsitz zu führen.
12. Der Ober- (Kreis-, Districts-) Schulmspector hat tn seinem Verkehre mit den Local-Schulinspectoren und den Lehrern und zwar in den mündlichen wie in dem schriftlichen, angemessene und verbindliche Formen zur Anwendung zu bringen und die Erreichung seiner Absichten mehr durch die Wirkung überzeugender Gründe als durch die Ueberordnung seines AmteS herbeizuführen.
Er wird von einer jeden Parteilichkeit oder Parteinahme sich fern halten und in feinem Urtheile über Personen und Zustände nur durch rein sacyliche Erwägungen sich leiten lassen. Er wird sich bestreben, das Vertrauen der Local-Schulinspectoren und der Lehrer sich zu erwerben und namentlich den letztern als ein wohlwollender väterlicher Freund sich erweisen, dessen Rath in Beziehung auf ihre Berufs- und sonstigen Angelegenheiten ihnen stets zugänglich, der stets bereit ist, billige Wünsche zu erfüllen und gegründeten Beschwerden abzuhelfen. Dagegen wird er allen Pflichtwib<igkeiten und Unwürdigkeiten mit rücksichtsloser Strenge entgegentreten.*
§• 13. Der Ober- (Kreis-, Districts-) Schulinspector hat alle 2 Jahre und zwar nach Beendigung der Revision sämmtlicher Schulanstalten einen den Gesammtzustand des seiner Beaufsichtigung und Leitung unterstellten. Schulwesens umfassenden Schulverwal- tungsbericht an die Königliche Regierung zu erstatten. Dieser Bericht hat sich sowohl über die Extern«, Anzahl der Schulen (Schul- claffen), der definitiv, provisorisch oder auftragsweise bestellten Lehrer (Lehrerinnen) und der Gehilfen, Schulbesuch und Schuloersäum- nisse, Beschaffenheit der Schulhäuser, der Lehr- und Lernmittel u. s. w., als auch über die Jnterna, den Unterricht im Allgemeinen, die einzelnen Unterrichtsfächer, Lehrmethode, Befähigung und Geschick sowie Haltung und sittliche Führung der Lehrer, pädagogische Tüchtigkeit der Local-Schulinspectoren und deren Interesse für die Schule, Bildungsstand und Haltung der Kinder u. s. w. umfassend zu verbreiten, über die Fortschritte oder Rückschritte des Schulwesens des Bezirkes sich zu äußern, die localen Mängel desselben und die Mittel zu deren Beseitigung eingehend zu besprechen.
§. 14. Der Ober- (Kreis-, Districts-) Schulinspector hat eine tabellarische Nachweisung aller Schulen seines Bezirks zu führen, welche die Organisation der einzelnen Schulen, die Namen der Lehrer, das Einkommen der Stelle, die Revisionen und deren Ergebnisse und die bemerkenswerthen Vorgänge, unter Anführen der betreffenden Nr. des EingangS-Journals ersehen läßt.
§. 15. Der Ober- (Kreis-, Districts-) Schulinspector hat die Zusendung, welche das bloße Privatinteresse des Adressaten betreffen, unfrankirt, jedoch mit der Bezeichnung P. D. 6. (Portopflichtige Dienstsache) abzulaffen. Alle anderen Zusendungen — selbstverständlich mit Ausnahme derjenigen, die das persönliche Jntereffe des Ober- rc. SchulinspectorS selbst betreffen, deren Porto er selbst trägt — find zu frankiren und die deShalbigen Portoauslagen am Schlüsse eines jeden Vierteljahres bei Königlicher Regierung unter Beobachtung der hierfür bestehenden Anordnung speciell zu liquidi« reu, worauf deren Erstattung aus Staatsmitteln erfolgt. Ueber diese Portoauslagen ist ein Portocontobuch zu führen.
§. 16. Der Ober- (Kreis-, Districts-) Schulinspector hat für jeden Zweig seiner Thätigkeit General-Acten, welche die einschlagenden Gesetze und Normativ-Bestimmungen enthalten und Special- Acten, welche die Ausführungen derselben im Einzelnen, die einzelnen Schulen, Präparanoenanstalten u. s. w. zum Gegenstände haben, zu führen. Den General-Acten sind Inhaltsverzeichnisse vorzuhef. ten, welche den Inhalt der einzelnen Nummern kurz angeben.
Er führt über sämmtliche Acten ein Repertorium, in welches die einzelnen Geschäftszweige durch Litera, innerhalb der einzelnen Litera, die General-Acten mit fortlaufenden römische«, die Special» Acten mit fortlaufenden deutschen Ziffern zu bezeichnen sind und welches auch für einen späteren Actenzuwachs Raum gewährt. Bei den einzelnen Acten-Fascikeln ist das Jahr anzugeben, womit sie beginnen.
Die letzteren sind in dauerhafte Umschläge einzuheften und auf diesen gleichlautend mit den Einträgen des Repertoriums, das