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für die

Kreiß Hers seid und Hünfeld.

^ 26» Her-feld, Sonnabend den 31. März L87-

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und

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Die Expedrtwn.

Amtliches

Kreis Hersfelb.

Der von dem communalständischen Baumeister, Herrn X y l a n d e r dahier pro 1878 aufgestellte Landwegebau-Etat für den Kreis Hers­feld, liegt vom 3. April d. J. ab 14 Tage lang in dem Büreau des unterzeichneten Landraths zur Einsicht der Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreises auf. Dieselben wollen den­selben während dieser Zeit einsehen und sich wegen der für ihre bezüglichen Gemeinden rc. vorgeschlagenen Etatssätze schriftlich oder mündlich erklären, indem sonst angenommen werden wird, daß sie Einwendungen dagegen nicht zu erheben haben und dem demnächst zusammentretenden Kreistage bei Vorlage des Etats hiervon Kennt­niß gegeben werden wird.

Hersfelo, am 29. März 1877.

3593. Der Komgltche Landrath.

I. V.:

Joseph, Königlicher Kreissecretair.

Der^In^ieiner^ekanntmachung vom 23. März d. I. Nr. 3418, in Nr. 24 des Kreisblattes, erwähnte ehemalige HülfSpostschaffner Wolfs aus Cöln ist daselbst ergriffen worden.

Hersfeld, am 29. März 1877.

3621. Der Königliche Landrath.

J. V.:

Joseph, Königlicher Kreissecretair.

Dienstaiiweifun gfür die Königlichen Ober-, Kreis- und Districts- Schulinspectoren.

(Fortsetzung.)

§. 5. Der Ober- (Kreis-, Districts-) Schulinspector hat bei seiner Anwesenheit in den einzelnen Schulen seines Bezirkes sich von der Beschaffenheit des Schulbesuchs Kenntniß zu verschaffen, bei einer auffallenden Unregelmäßigkeit desselben die Ursachen derselben zu erforschen und, namentlich wenn sie in mangelhafter Dienstführung des Lehrers oder in der mangelhaften Ausführung der über die Bestrafung der Schulversäumniffe bestehenden Bestimmungen oder im Mißbrauche der Urlaubsertheilung zu finden sind, auf deren Be­seitigung hinzuwirken, oder, wenn er dies für erforderlich hält, den betreffenden Königlichen Landrath als das geschäftsleitende Mitglied des Schulvorstandes, anzugehen. .

Urlaubsertheilung an Schulkinder von mehr als 14tägiger Dauer unterliegen der Mitwirkung des Ober-Schulinspectors; bei Urlaubsertheilungen von einem Monate und darüber außerdem un­

serer Genehmigung. Die Schulvorstände haben ihre deshalbigen Berichte an uns unter der Adresse des Ober-Schulinspectors abzu- senden, der sie mit seiner Aeußerung versehen, uns vorlegt.

§ 6. Der Ober- (Kreis-, Districts-) Schulinspector hat, und zwar in einem jeden Jahre wenigstens einmal, die Lehrer der ein­zelnen Aussichtsbezirke in einem von ihm zu bestimmenden Orte und einem von ihm zu wählenden Tage, zu einer Conferenz zu versam­meln, um einestheils dadurch in ein näheres Verhältniß zu den Lehrern zu treten und anderntheils auf deren Ausbildung sowie auf die Hebung des Unterrichts anregend und fördernd zu wirken. Die Local-Schulinspectoren und Jnspicienten sind zu der Conferenz ein« zuladen, auch ist dem betreffenden Königlichen Landrathe vom Orte und der Zeit der Conferenz Kenntniß zu geben.

Der Ober- rc. Schulinspector hat zur Erreichung des oben an­gedeuteten Zweckes über bestimmte wichtige Themata des Unterrichts­wesens selbst Vorträge zu halten oder durch geeignete Lehrer halten zu lassen, und nach beendetem Verträge eine Besprechung darüber zu veranlassen. Ebenso hat er die wichtigeren Anordnungen und Erlasse der oberen Schulbehörden, welche feit der letzten Conferenz ergangen sind, zur Besprechung zu bringen, um dadurch deren Ver­ständniß und Ausführung zu sichern und zu fördern. Er kann auch die am Conferenzorte bestehende Schule zur Förderung der Lehrer, namentlich in methodischer Hinsicht benutzen.

Ueber die Conferenz ist ein Protokoll durch einen vom Ober- rc. Schulinspector zum Schriftführer zu bestellenden Lehrer zu führen und von dem Ober- rc. Schulinspector unter dessen Vorlage an die Regierung ein Bericht zu erstatten, worin namentlich auch der Ein­druck, welchen bie Lehrer in Beziehung auf Ausbildung, Wissen und geistige Regsamkeit gemacht haben, >wiederzugeben ist. Damit ist zugleich die Liquidation über die für die theilnehmenden Lehrer nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen zu gewährende Vergütung zur Zahlungsanweisung vorzulegen.

§. 7. Der Präparandenunterricht, mag er von einzelnen Prä- parandenbildnern, ober in eigentlichen Präparanden-Bildungsanstal- ten ertheilt werden, steht innerhalb seines Bezirkes unter der Auf­sicht und Leitung des Ober- (Kreis-, Districts-) Schulinspectors, mit Ausnahme der Königlichen und der mit einem Schullehrersemi» nar in Verbindung stehenden Präparanden-Anstalten. Er hat sich von dem Gange und den Leistungen des Unterrichts Kenntniß zu verschaffen, und da wo Mängel und Mißstände hervortreten auf deren Beseitigung durch Belehrung und Weisung hinzuwirken.

§. 8. Der Ober- (Kreis-, Districts)- Schulinspector hat der Errichtung von Fortbildungsschulen seine Aufmerksamkeit zuzuwen- den Die bestehenden Fortbildungsschulen hat er von Zeit zuZeit zu be« suchen und deren gedeihliche Wirksamkeit durch Anregung, Rath und Belehrung zu fördern, auch darüber zu wachen, daß die einschlagen­den Anordnungen und Bestimmungen genau befolgt werden.

§ 9. In Beziehung auf das Privatschulwesen hat der Ober- (Kreis-, Districts-) Schulinspector sich zu vergewissern, daß die darüber bestehenden Vorschriften und Anordnungen beobachtet und erfüllt werden, namentlich daß keine Privatschule ohne vorausge- gangene diesseitige Gestaltung errichtet, die für die einzelnen Än- Italten durch oie Gestaltung festgesetzten Ziele eingehalten werden, daß die Localitäten, Subsellien, Lehr- und Lernmittel in ordnungs­mäßigem Zustande vorhanden sind u. s. w.

§. 10. Die Ober- (Kreis-, Districts-) Schulinspectoren haben eine jede ihrem Bezirke angehörende Schule (Schulclasse) jährlich wenigstens einmal, die Ober- und Districts-Schulluspectoren, welche das Amt als Nebenamt führen, da wo diese Revision seither nur alle zwei Jahre vorgenommen wurde, alle zwei Jahre einmal zu revibiren. Zu diesem Ende haben sie