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KreisMblatt

für die

Kreise Heröfeld und Hünfeld.

HerSfeld, Sonnabend den 24. März

1811

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

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Abonnements-Einladung.

Mit dem I. April c. beginnt ein neues Abonnement auf dasKreiSblatt". Wir bitten dasselbe rechtzeitig erneuern zu wollen, damit bei Beginn des Quartals keine Unterbrechung in der Zustellung eintritt, zumal auch nach einer Verfügung der Post- behörde eine verspätete Bestellung mit besonderen Unkosten für die Abonnenten verbunden ist.

Der vierteljährige Abonnementspreis beträgt I Mark excl. Postaufschlag, sowohl bei allen kaiserlichen Postanstalten als auch bei der Expedition.

Bekanntmachungen, 10 N.-Pf. die dreispaltige Zeile, haben bei dem großen Leserkreise unseres Blattes stets sicheren

Erfolg.

Die Expedition

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Amtliches

Kreis Hersfelo.

Telegramm.

Mark 500 Belohnung. Flüchtig Johann Wilhelm Wolff aus Cöln ehemaliger HülfSpostschaffner, gerichtlich verfolgt wegen Beraubung eines Posttransports von Mark 7000Ö am 18. bis 19. September 1876 zwischen Deutz und Cöln. Gestern Abend in Bonn verhaftet, aber der Polizei entflohen, führt eine Legitimation als Colporteur spricht Cölner Mundart. Signalement: Wolff aus Güster bei Jülich gebürtig, 30 Jahre alt, 1,70 Meter groß, kräftig gebaut, Knie etwas nach außen gebogen. Blasses rundes Gesicht mit Sommersprossen, starker schwarzer Schnurrbart und ein Bärtchen

an der Unterlippe, volles schwarzes Haar, stechende schwarze Augen mit unsicherem Blick. Ueber dem linken Auge zwei kleine parallel« laufende Narben. An der Nase schräg aufwärts. Kleidung elegant.

Cöln, 21. März 1877. " a

Kaiserliche Ober - Postdirection.

Wird veröffentlicht.

HerSfeld, am 23. März 1877.

3418. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Nachstehenden Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom 14. Februar l. J. in Betreff der von den Vorständen der eingeschriebenen Hülfs« kassen nach § 27 veS Gesetzes vom 7. April 1876 einzureichenden Uebersichten und Rechnungs-Abschlüsse bringen wir hiermit zur Nach- achtung zur öffentlichen Kenntniß.

Cassel, den 3. März 1877.

Königliche Regier ung, Abtheilung des Innern.

Nach §. 27 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskaffen vom 7. April v. I. sind diese Kassen verpflichtet, in den vorgeschrie» denen Fristen und nach den vorgeschriebenen Formularen Uebersich« ten über die Mitglieder, über die KrankheitS- und Sterbefälle, über die verrechneten Beitrags- und Unterstützungstage der höheren Ver. waltungsbehörde sowie einen Rechnungsabschluß der Aufsichtsbehörde einzusenden In Ausführung dieser Bestimmung wird auf Grund eines vom Bundesrath gefaßten Beschlusses hiermit bekannt gemacht, daß die Uebersichten über die Mitglieder und über die KrankheitS- und Sterbefälle nach Maßgabe des nachfolgenden Formulares I, der Rechnungsabschluß nach Maßgabe des nachfolgenden Formula- res H. aufzustellen und den zuständigen Behörden einzusenden sind. Für die Uebersichten über die verrechneten Beitrags- und Unterstütz­ungstage bleibt die Feststellung eines Formulars vorbehalten.

Berlin den 14. Februar 1877.

Name der Hülfskafse: .... Ort ihres Sitzes I. Uebersicht für die beiden Jahre .

1) Die Uebersicht ist zum ersten Male für die Jahre 1877 und 1878, sodann regelmäßig für die weiteren zwei Jahre aufzu- stellen und jedesmal binnen drei Monaten nach Ablauf des zweiten Jahres an die höhere Verwaltungsbehörde einzusen- den. Für Kassen, welche zu den vorher bestimmten Zeitpunkten noch nicht zweiJahre in Thätigkeit sind, ist die Uebersicht gleich« wohl, unter Bezeichnung des Zeitraumes, auf welchen sie sich

Der Reichskanzler. I. V.: Eck.

Bezirk: .... "

scheiden, in Spalte 16 bis 18 nach ihrem Alter am Schlüsse des zweiten, durch diese Uebersicht betroffenen Verwaltungsjah» res, in Spalte 19 bis 24 nach ihrem Alter bei der Erkrankung geordnet.

bezieht, aufzustellen.

2) Die Mitglieder werden in Spalte 1 bis 3 nach ihrem Alter bei Beginn des ersten, durch oiese Uebersicht betroffenen Ver­waltungsjahres, in Spalte 4 bis 6 nach ihrem Alter bei dem Eintritt, in Spalte 7 bis 15 nach ihrem Alter bei dem Aus- ________________ _____________(Seite 2.

3) Als ErkrankungSfälle in Spalte 19 bis 2t gelten nur diejeni­gen, welche nach Beginn des ersten der beiden Jahre eingetreten sind; ältere noch andauernde Erkrankungen kommen nicht in Betracht. Wenn ein Mitglied mehrmals erkrankt ist, so wird jeder Eckrankungsfall besonders gerechnet.

4) Als Krankheitstage in Spalte 22 bis 24 gelten nur diejenigen Tage, für welche die Kasse Aufwendungen gemacht hat.

Altersklassen-

Noch nicht 20 Jahre

20 Jahre voll, aber noch nicht 25 Jahre Jahre voll, aber noch nicht 30 Jahre

25

30

40

50

60

Jahre voll, aber noch nicht 40 Jahre

Jahre voll, aber noch nicht 50 Jahre

Jahre voll, aber noch nicht 60 Jahre Jahre voll und darüber

Summe

Bei Beginn des ersten Jahres war die Zahl der Mitglieder

Die Zahl der im Laufe der beiden Jahre eingetretenen Mitglieder war

Die Zahl der im Laufe der beiden Mitglieder war

die Zahl der Ge­storbenen

die Zahl der ander­weit Ausgeschiedenen

männ­lich.

weib­lich.

zusam­men.

männ­lich.

weib­lich.

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männ­lich.

weib­lich.

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