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AreisWolatt

für die

Kreise Hersfeld und Hünfeld.

JV. HerSfeld, Mittwoch den 14. März 1877.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder.deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches

Kreis Hersfeld.

Die Herren Bürgermeister resp. Vicebürgermeister, welche meine Verfügung vom 31. Januar er. Nr. 1180, in Nr. 9 des Kreis­blattes noch nicht erledigt haben, fordere ich hierdurch auf, bei Meidung der Zusendung eines Warteboten, solches noch bis zum 18 d. Mts. zu thun.

Hersfeld, den 13. März 1877.

3007. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Die Herrn Bürgermeister resp. Vicebürgermeister des Kreises, welche meine Verfügung vom 5. Februar d. I. Nr. 1457 in Nr. 11 des Kreisblattes noch nicht erledigt haben, fördere ich hierdurch auf solches bis zum 18. d. Mts. bei Meidung der Zusendung eines Warteboten noch zu thun.

Hersfeld, am 12. März 1877.

2983. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Dl^Erledigung der zweiten Schulstelle zu H e r t n g e n vom 1. April c ab wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß etwaige Bewerber um dieselbe ihre Meldungsgesuche unter Beifügung der erforderlichen Sitten- und Befähigungs-Zeugnisse binnen 14 Tagen entweder bei dem unterzeichneten Landrath oder dem Herrn Pfarrer G r i e s e l in Heringen einzureichen haben.

Hersfeld, am 14. März 1877.

3023. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Zur Vornahme des diesjährigen Ersatz -Geschäftes für den Kreis Hers seid sind folgende Termine bestimmt worden:

Freitag, den 13. April d. I.

für die Militairpflichtigen aus der Stadt Hersfeld und aus sämmt­lichen »um Bezirk des Amtsgerichts Hersfeld gehörigen Gemeinden;

Sonnabend, den 14» April d. J.

für die Militairpflichtigen aus sämmtlichen zum Amtsgerichtsbezirk Niederaula gehörigen Gemeinde»;

Montag, den 16. April d. J.

für die Militairpflichtigen aus sämmtlichen zu den Amtsgerichtsbe­zirken Friedewalv und Schenklengsfeld gehörigen Gemeinden;

Dienstag, den 17. April d. J.

Loosung, sowie Classifikation derjenigen Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve I. Classe, welche wegen häus­licher, gewerblicher und Familien - Verhältnisse eine Zurückstellung für den Fall der Einberufung zu den Fahnen beanspruchen wollen.

Das Geschäft beginnt jedesmal Morgens präzis ^8 Uhr und wird im hiesigen städtischen Rathhause vorgenomnen.

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreiseseinschließlich der Ortsverwaltungen werden angewiesen:

l) die militairpflichtigen Mannschaften ihrer Gemeinden und zwar: a. die in der Zeit vom l. Januar bis einschließlich den 31. Dezember 1857 geborenen, soweit sie nicht bereits in das Militair eingestellt sind oder einen Ausstand erhalten haben,

b. die in den Jahren 1856, 1855 oder füher geborenen, welche bei der Musterung rc. im Jahre 1876 zurückgestellt, disponibel geblieben oder gar nicht erschienen sind;

zu den vorbezeichneten Musterungsterminen vorzuladen,

2) in jenen Terminen sich persönlich einzufinden, auch

3) für die rechtzeitige Gestellung der Militairpflichtigen ,um Ersatz-Geschäft Sorge zu tragen und denselben ausdrücklich zu

eröffnen, daß sie mit sauberem Körper und reiner Wäsche zu erscheinen haben.

Militairpflichtige, welche ohne genügenden Ent­schuldigungsgrund im Musterungstermine nicht er­scheinen oder bei Ausrufung ihrer Namen im Muste­rung slocale nicht anwesend sind, werden mit einer Geld­strafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen bestraft; außerdem können ihnen von den Ersatzbehörden die Vortheile der Loosung entzogen werden. Ist diese Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt, so kann die alsbaldige Einziehung derselben zum Militairdienst als unsichere Dienstpflichtige erfolgen.

Diejenigen Personen, zu deren Gunsten eine Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militairdienst beansprucht wird, haben sich im Muste­rungstermin ebenfalls einzufinden.

Die Herren Ortsvorstände haben diese Verfügung wiederholt in ihren Gemeinden rc. insbesondere den gestellungspflichtigen Mann­schaften und deren Angehörigen bekannt machen zu lassen.

Reklamationen Militairpflichtiger um Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militairdienst, oder von Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve I. Classe um Zurückstellung im Falle einer Mobilmachung des. Heeres, sind schleunigst bei dem betreffen­den Ortsvorstand anzubringen. Dieser sorgt für ordnungsmäßige Ausfüllung des Fragebogens (das Formular hierzu ist stets bei dem Buchdrucker Funk hier vorräthig) und sendet denselben unter Beifügung der erforderlichen Atteste (pfarramtlicher Familienschem, Phpsikatszeugniß insoweit es sich um die Beurtheilung eines Gesund­heitszustandes handelt, Steuerbuchsauszug, Hypothekenschein und Abschätzung der Ortstaxatoren im Falle des Vorhandenseins von Grundeigenthum) bis spätestens zum 1. April d. I. an mich ein, worauf die Vorprüfung der Reclamation rc. diesseits erfol­gen wird.

Militairpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, ha­ben auf ihre Kosten drei glaubhafte Zeugen bei dem Bürgermeister ihres Wohnortes zu sistiren, welcher dieselben an Eides Statt protokollarisch darüber vernimmt, daß, wann, wie oft und in welcher Weise sie selbst die epileptischen Zufälle an dem betreffenden Mili­tairpflichtigen wahrgenommen haben, und dieses Protokoll mir eben- wohl bis spätestens zum 1. Ap ril d. I mitzutheilen hat. ,

Hersfeld, am 5. März 1877.

2628. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Kreis Hünfeld.

Es ist darüber Beschwerde geführt worden, daß die von den Königlichen Herren Oberförstern erlassenen Circulare, betreffend Be­kanntmachung von Terminen zu Holzverkäufen, zu Cultur-Verduigungs« Arbeiten und dergleichen mehr bei einigen der Herrn Bürgermeistern ungehörig lange liegen bleiben und dadurch nicht vor dem Termine, wie vorgeschrieben, an die ausschreibende Behörde zurückgelangen.

Da jedoch den Herren Oberförstern derartige Bekanntmachungs­Dokumente als Belege zu den bezüglichen Verhandlungen unentbehr­lich sind, die Bekanntmachungen ebensowohl im Interesse der Ge­meinden resp, deren Bewohner wie des Forstfiskus veröffentlicht werden so gebe ich den Herrn Bürgermeistern und OrtSverwaltern des Kreises hierdurch auf, derartige Circulare ungesäumt in ihren resp Gemeinden in ortsüblicher Weise veröffentlichen zu lassen und alsdann dung sichern Boten sofort weiter zu befördern.

Hünfeld, am 24. Februar 1877.

Der Königliche Landrath Götz.