KreisWolatt
für die
Kreise Hers selb und Hünfeld.
jV RS HerSfeld, Mittwoch den 21. Februar 187».
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt (der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Saum .mit 10 Pfg. berechnet
Ämlliche8
Kreis Hersfeld.
Nach der Vorschrift des §. 65 der Gemeinde-Ordnung vom 23. October 1834 versammelt sich der Gemeinderath regelmäßig alle acht oder vierzehn Tage, und der Gemeindeausschuß einmal in jedem Monat oder Vierteljahre zu der dafür verabredeten Zeit und sonst auf besondere Ladung des Ortsvorstandes oder Ausschußvor- stehers, so oft es zur Verhandlung der betreffenden Gemeinde-Angelegenheiten nothwendig ist.
Die Herren Bürgermeister der Landgemeinden (excl. der Orts- verwalter- des Kreises haben mir bis zum 1. k. Mts. zu berichten, an welchen Tagen: 1) regelmäßige und 2) außerordentliche Sitzungen a) des Gemeinderuths und b) des Gemeindeausschusses im Jahre 1876 Statt gefunden haben. In diesen Berichten ist auch anzugeben, ob nunmehr in Folge meiner Verfügung vom 9. Dezember 1876 Nr. 13,301 (Nr. 100 des Kreisblatts) für jede der beiden Körperschaften ein besonderes Beschlußprotokoll geführt wird.
Hersseld, den 20. Februar 1877,
2108.___Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Unter Bezugnahme aus mein Ausschreiben vom 2 d. Alts. Nr- 1273, (Kreisblatt Nr. 10) werden die Herren Ortsvorstände rc. des Kreises angewiesen, die betreffenden Register bis spätestens zum I. März d. I. hierher einzureichen.
Hersfeld, am 20. Februar 1877.
2101.____Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises se^ ich davon in Kenntniß, daß die Königlichen Beschäler am 28. d. M. und resp. 1. k. M. auf den Stationen Hersfeld resp. Philippsthal eintreffen werden und dies den Züchtern in amtlicher Form bekannt zu machen ist.
Hersfeld, am 20. Februar 1877.
3100. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Da die Revision der Gemeinde-Rechnungen pro 1875 bis jetzt noch nicht hat vorgenommen werden könne», so werde ich, bei dem leider bestehenden Umstände, daß Seitens der meisten Gelderheber die vorgeschriebenen Bücher seither nicht geführt worden sind, das Duplicat der gedachten Rechnung den Herrn Bürgermeistern zurück- senoen, welches dann bei der Beantwortung der Revisionsbemerkungen wieder miteinzusendeu ist.
Hersfeld, am 21. Februar 1877.
2123, Der Königliche Lanvrath Freiherr von Broich.
Den Herren Bürgermeistern und Ortsverwaltern des Kreises gebe ich zur Nachachtung davon Kenntniß, daß nach einer Verfügung der Königlichen Regierung, Abtheilung des Innern, zu Cassel vom 21. März 1868 A I. 3262, soweit nicht die Kommunal- und Privat- Forst- und Jagdbeamten bereits früher schon im Dienste gestanden haben und Seitens der zuständigen Gerichte ordnungsmäßig auf die Wahrhaftigkeit ihrer Anzeigen verpflichtet sind, deren Vereidigung auf das Holzdiebstahlsgesetz vom 2. Juni 1852 bei dem betreffenden Amtsgerichte zu veranlassen ist
Die Vereidigung erfolgt nur dann, wenn sie entweder:
a) auf Lebenszeit oder nach einer von nur bescheinigten tadellosen Dienstzeit auf mindestens drei Jahre mittelst schiist- lichen Contracts angestellt sind, oder
b) zu den für den Forstdienst bestimmten oder mit Forstversorgungsschein entlassenen Militairpersonen gehören.
Anträge unter Beifügung der Contracts sind an mich zu richten. Hersfeld, am 20. Februar 1877.
2099. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Kreis Hünfeld.
Caffel, am 7. Februar 1877.
In einem durch rechtskräftiges Erkenntniß des Königlichen Ap» pellatwnsgerichts dahier entschiedenen Rechtsstreit ist eine Gemeinde, welche das in Gemäßheit des Forstverwerthungsgesetzes vom 6. Juni 1873 empfangene Loosholz statt es zur Vertheilung zu bringen, verkauft hatte, zur Herauszahlung des Erlöses an Fiskus nach Ab» zug des gezahlten Forstgeldes verurtheilt worden, weil zwar durch Die Uebermersung des Holzes an die Gemeinden das Eigenthum daran auf Letztere übergeht aber die Eigenthumsübertragung nach Vorschrift des Gesetzes lediglich mit der Zweckbestimmung der Wei» terübertragung des Holzes aus die der Holzversorgung bedürftigen Gememdebewohner erfolgt, mithin unter der Voraussetzung, daß diese Weiterübertragung geschehe, und mit Ausschluß eines jeden Verfüg u wg s r e ch t s der empfangenden Gemeinde für eigens Rech» nung. Der Einwand der angeblich eingeholten Zustimmung der auf Holzversorgung berechtigten Einzelintereffenten wurde verworfen, weil nach §. 8 des Gesetzes den einzelnen Empfänger» der eigne Verkauf bei Strafe untersagt ist, somit die Zustimmung derselben zu einem Verkaufe Seitens der Gemeinde als einer ebenfalls gesetzwidrigen Disposition rechtlich ausgeschloffen erscheint.
Dies theilen wir Ihnen zur Kenntniß und Beachtung mit.
Königliche Regierung,
Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten.
Wagner. Koch. I V.: Gunckel.
Vorstehende Mittheilung erhalten Sie im Anschluß an die Cir- cularverfügung vom 13. Februar 1874 A I. 2129 mit dem Aufträge, die Erstere durch das Kreisblatt zur Kenntniß der beteiligten Gemeinden zu bringen uno für pünktliche Befolgung derselben Sorge zu tragen.
Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten.
Wagner. Ko ch. J. V.: Gunckel.
Wird hierdurch zur Beachtung für die Herrn Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises veröffentlicht.
Hünfeld, am 16. Februar 1877.
________ Der Königliche Landrath G ötz.
Diejenigen Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises, welche meine Verfügung vom 8. v. M. in Nr. 4 des Kreisblatts, betreffend die im verflossenen Jahre ohne Entlastung aus dem Un- terthanenverbande ins Ausland ausgewanderten Personen rc. noch nicht befolgt haben, werden an die Erledigung der gedachten Verfügung binnen 3 Tagen bei 2 Mark Strafe hierdurch erinnert.
Hünfeld, am 19. Februar 1877.
Der Königliche Landrath G ö tz.
Dassel, am 10. Februar 1877.
Mit Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 30. Juni 1872, nach welchem wir zur Vermeidung von unverhältnißmäßigen Abschätzungskosten in unbedeutenden Brandfällen eine Abschätzung der Wiederherstellungskosten auch durch am Orte des Brandschadens wohnhafte zuverlässige Bauhandwerker rc. zugelaffen haben, wollen wir hiermit auch unser Ausschreiben vom 10. Mai 1869, soweit dasselbe die Ertheilung einer Anweisung auf den Restbetrag einer verwilligten Brandentschädigung lediglich von der Beibringung einer