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denen ein öffentlicher Verkehr von Menschen stattfindet, umherlaufen oder sich aushallen, müssen mit einem über die Schnauze reichenden Maulkoibe aus Eisendraht versehen sein, dessen Einrichtung das Beißen verhindert, ohne das Saufen unmöglich zu machen.

§. 3. Dem Maulkarbzwange sind ferner die Hunde in allen denjenige Ortschaften unse- es Bezirkes urterworfen, in welchen eine Hundesteuer nicht erhoben wird.

§. 4 Vom Maulkordzwange befreit sind

a) '<Ue Hunoe, welche an der Leine gefilmt werden od- m.t einer solchen festgelegt sind;

b) Hirlenhunve innerhalb der Zeit in welcher sie für die j'Legleitung einer Heerde verwendet werden.

§. 5. Die Hundevesitzer, welche die Bestimmungen der §§. 2 und 3 außer Ächt lassen, werden mit Geldbuße von Einer bis dreißig Mark, im Unvermögenösall mit entsprechender Haft bestraft.

Außerdem sind Die Oilsveuöroen befugt, Hunde, welche oune Maulkord oder mit einem nicht genügend eingerichteten Maulkorb betroffen werden, eins angen und, falls nicht innerhalb dreier Tage deren Auslösung gegen Erlegung eines Fanggeloes von zwei bis Drei Mark und Eriiattnng der Verpflegungskosten erfolgt, tödten zu lassen

§. 6. 1 iejemgen Bestimmungen bereits bestehender Ortspo­lizei- . erordnum.en, welche mit diesen Barschaften nicht vereinbar eriqernen, sind oom l. Juni 1 8 7 7 ab aufgehoben.

Caff l, am 6. Febiuar 18,7

_________Königliche Regierung, bthl. des Innern

Caffel, am 7. Februar 1877.

In einem durch rechtskräftiges Erkenntniß des Königlichen Ap- pellaltolisgeclchls dayiec ents ..ieoenen Rechlsiireit ist eine Gemeinde, welche das tu Gemabyert des Foiilverwerihangsgesetzes von« 6. Juni 1873 empfangenen Loosuolz statt es zur Bertheilung zu bringen, Dtituuit Halle, zur Herauszaylung des Erlöies an Fcstus nach Ab­zug des gezaytlen Forstgeloes verurtherlt worden, weil zwar durch Die Ueverwetjung des Holzes an die Gemeiilden das Eigenthum daran auf Letztere übergeht aber Die Eigenthumeübertragung nach Vorschrift des Gesetzes lediglich Mit der Zweckbestimmung der Wei- teruberlragung des Holzes auf Die bei Holzverforgung bedürftigen Gemelndebewohner erfolgt, mithin unter der Voraussetzung, daß diese Weilerübertragung geschehe, und mit Ausschluß eines jeden Verfug» ngsrechts Der emprangenden Gemeinde für eigene Rech nung. Der Einwano bet angeblich eingeholten Zustimmung der auf Holzversorgung berechtigten Einzelinleressenlen wurde verworfen, weil nach §. 8 des Gesetzes den einzelnen Empfängern der eigne Verkauf bei Strafe untersagt ist, somit bte Zustimmung derselben zu einem Verkaufe Seitens der Gemeinde als einer ebenfalls geietz- widrigen Disposition rechtlich ausgeschlossen erscheint.

Dies theilen wir Ihnen zur Kenntniß und Beachtung mit. Königliche Regierung,

Abtheilung für birecte Steuern, Romainen und Forsten.

Wagner. Koch. I V.: Gunckel.

An sämmtliche Königliche Forstlnspectionsbeamte und Oberförster.

Wird den Herrn Bürgermeistern des Kreises unter Hinweisung auf die Regierungsverfügung vom 13. Februar 1874 A. 1. 2129 (in Nr. 15 des Kreisblattes von 1874) zur Kenntnißnahme, Nach- achtung und Mittheilung an die Gemeindebehörden zugefertigt.

Hersfelo, am 16. Februar 1877.

1969. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Die He.ren Ortsvorstände des Kreis s werden aus die im dies­jährigen Regierungs-Anltsdlati Ar 8 abgedruckte, vom Herrn Finanz- Airuiftel unterm 3 Januar d J. erlassene Justcuction über d e Festuelluug des Der Klaffen- bezw. der klujstficirten (Siiitumnieufteuer uiiterliegens n Einkomineus hrerou>ch besonders ausmeilsain gemacht.

Hersfelb, am 16. Februar 1^27.

1638, Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Kreis Hünfeld.

Die Herrn Bürgermeister und OrtSverwalter des Kreises wer­den hierdurch benachrichtigt, daß die Königliche Regierungs-Haupt- kaffe zu Caffel angewiesen worden ist, die nach den bestehenden Vorschriften von der Ist-Einnahme mit 3 Z zu berechnenden Ver­anlagungskosten von der Klassensteuer pro 1876 an die einzelnen Gemeinden durch die Vermittelung der betreffenden Steuerlasten auszuzahlen.

Hünfeld, am 14. Februar 1877.

Der Königliche Landrath Götz.

Hünfeld, am 15. Februar 1877.

Mit Rücksicht auf die große Ausdehnung, welche gegenwärtig die Rinderpest in verschiedenen Landestheilen erreicht hat und im Hinblick auf das unvermuthete Ausbrechen derselben in 50 und mehr Meilen von den bekannten Seucheorten entfernten Gegenden erscheint

es im Interesse aller Viehbesitzer und des Gemeinwohls nothwendig, daß zur Verhütung größerer Verluste eine sorgfältige Ueberwachung der Rindviehbestände in allen Gemeinden und Gutsbezirken des Staates unverzüglich organisirt wird.

Auf Grund eines Erlasses des Herrn Ministers für die land- wirthschaftlichen Angelegenheiten vom 8. d. Mts. z. Nr. 2365 hat Königliche Regierung unterm 12. d. Mts. deshalb angeornnet, auf das Schleunigste für alle Gemeinden und Gutsbezirke die Be- fiellung von Viehrevisoren helbeizusühren, welche zur Vor­nahme regelmäßiger einstweilen mindestens allwöchentlich zu wiederholender Revisionen der Rindviehbestände anzuhalten sind. Es ist denselben auf das Nachdrücklichste anzuempfehlen, auf alle Veränderungen in dem Gesundheitszustände der einzelnen Viehb estände, sowie auf ,den Ursprungsort . * der etwa neu ei „geführten und auf die Bestimmungs- art der ausgeführten Stücke b es andere Aufmerksam­keit zu v erwenoen.

Die Herrn Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises haben tüchtige Landwirthe der Gemeinde, welche sich für die Sache interes- siren, als Viehrevisoren zu beauftragen und in der geeigneten Weise auf Die gehörige Ausführung dieser Revisionen unablässig mitzuwir- ken und sich durch einen häufigen und geregelten Verkehr mit den mit der Revision beauftragten, sowie durch Die Vornahme besonderer Revisionen eine genaue fortlaufende Kenntniß von den Zuständen und Vorgängen in den Viehbeständen ihrer Bezirke zu verschaffen, um gleich bet dem ersten 'Auftreten verdächtiger Krankheitserschei- nungen sofort einen beamteten Thlerarzt ober falls ein solcher zu entfernt wohnt, einen anderen approbirten Thierarzt behufs Fest­stellung der Krankheit requinren zu können. Von jedem solchen Vorgang ist mir dann sofort Anzeige zu machen.

Bei dringendem Verdachte hat die Ortspolizeibehörde für eine sofortige vorläufige Absperrung des verdächtigen Gehöftes Sorge zu tragen, wenn Die Untersuchung durch oen Thlerarzt nicht sogleich geschehen kann.

Die Herrn O^tsvorstände und Ortsverwalter wollen diesem Ge- genüanDe die all^igiößt« Sorgfalt zürnenden Selbstverständlich werden dieselben unfehlbar Uebersichten anlegen, in welche die Rind- viehoestände jeves Einzelnen eingetragen und allwöchentlich nach der Revision Die Ab- und Zugänge speciell verm rki werden.

__Der Königliche Landraih Götz

Die ueue-dings gewuchun ©itapi ungen ergeben, bog häufig Ausbrüche Der Rinderpest erst zur Kenntniß der Polizeidehölve ae- brachl werben, nachdem Die von der Seuche befallenen Thiele bereits mehrere Tage krank gewesen oder zum Theil ge-alleu sind. Hier­durch wird Die Anwendung der vosiauiflsmamgeu Vorfichls- und Sperrmaßregeln erheblich veizögmt und in Folge dessen Die Gefahr der weiteren Verbreitung . er keuche außerordentlich gesteigert.

Mit Rücksicht auf die große Ausdehnung aber, welche gegen­wärtig die Rinderpest in der Monarchie erreicht hat und im Hinblick auf das unvermuthete Ausbrechen derselben in 50 und mehr Meilen von Den bekannten Seucheorten entfernten Gegenden erscheint die Organisation einer sorgfältigen Ueberwachung der Rindviehbestände in allen Gemeinden und Gutsbezirken auch unseres Bezirks erfor­derlich. Wir haben deshalb auf Grund eines deshalbigen Erlasses 4 des Herrn Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vom 8. d. Mts. die Königlichen Landräthe angewiesen, unverzüglich in den Gemeinden und Gutsbezirken Revisionen der Rindviehbestände zu organisiren und gleichzeitig hat der Vorsitzende des landwirth­schaftlichen Central-Vereins des hiesigen Bezirks die Mitglieder der landwirthschaftlichen Vereine ersucht, sich den Königlichen Landräthen bei den zur Abwehr der Rinderpest zur Anwenduirg gelangenoen Maßregeln, insbesondere auch zu den gedachten Revisionen zur Ver­fügung zu stellen.

Wir fordern Die Herren O-tsvorstände hierdurch auf, den mit Vornahme dieser Revisionen betrauten Lei so neu in Ausübung dieses ihres Amtes bereitwilligst Hülfe zu leisten.

Caffel, am 12. Februar 1877.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Bekanntmachung die Rinderpest betreffend.

Nach §. 11 der Jnstruction vom 9. Juni 1873, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend (Reichsgesetzblatt S. 147) bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß in Gelsenkirchen, im Kreise Bochum, in Cölu und Nippes bei Cöln und in Emven, Pro­vinz Hannover der Ausbruch der Rinderpest amtlich konstatirt wor­den ist. Die Gefahr der Einschleppung dieser Seuche liegt somit nahe und machen wir Die Eingesessenen unseres Bezirks deshalb darauf aufmerksam, daß nach §. 4 des Gesetzes, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 (Bundesgesetzblatt S. 150, Amtsblatt 1870 <5. 333) ein Jeder, welcher zuverlässige Kunde davon erlangt, daß ein Stück Vieh an der Rinderpest krank oder gefallen ist oder daß auch nur der Verdacht einer solchen Krankheit