für die
Kreise Hersfeld und Hünfeld.
^ 14. HerSfeld, Sonnabend den 17. Februar 181X
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt {her Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches
Kreis Hersfeld.
Die neuerdings gemachten Erfahrungen ergeben, daß häufig Ausbrüche der Rinderpest erst zur Kenntniß der Polizeibehörde gebracht werden, nachdem die von der Seuche befallenen Thiere bereits mehrere Tage krank gewesen oder zum Theil gefallen sind. Hierdurch wird die Anwendung der vorschriftsmäßigen Borftchts- und Sperrmaßregeln erheblich verzögert und in Folge dessen die Gefahr der weiteren Verbreitung der Leuche außerordentlich gesteigert.
Mit Rücksicht auf die große Ausdehnung aber, welche gegenwärtig die Rinderpest in der Monarchie erreicht hat und im Hinblick auf das unvermuthete Ausbrechen derselben in 50 und mehr Meilen von den bekannten Seucheorten entfernten Gegenden erscheint die Organisation einer sorgfältigen Ueberwachung der Rindviehbestände in allen Gemeinden und Gutsbezirken auch unseres Bezirks erforderlich. Wir haben deshalb auf Grund eines oeshalbigen Erlasses des Herrn Ministeis für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vom 8. d. Mis. die Königlichen Landrälye angewiesen, unverzüglich in den Gemeinden und Gutsbezirken Revisionen der Rindviehbestänoe zu orgaulsiren und gleichzeitig hat der Vorsitzende des landwirth- schaftlichen Central-Verems oes hiesigen Bezirks Die Mitglieder der landwirthschaftlichen Vereine erjucht, sich den Königlichen Landräthen bei den zur Abwehr der Rinderpest zur Anwendung gelangenden Maßregeln, insbesondere auch zu den gedachten Revisionen zur Verfügung zu stellen.
Wir fordern die Herren Ortsvorstände hierdurch auf, den mit Vornahme dieser Revifionen betrauten Personen in Ausübung dieses ihres AmteS vereitwilllgn Hülfe zu leisten.
Gaffel, am 12. Feoruar 18.7,
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
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Hersseld, den 15 Februar 1877.
Unter Bezugnahme auf Die vorneyenoe Bekanntmachung der Königlichen Regierung, ermächtige ich Die Herren Bürgermeister des Krerfes in meinem Warnen aus das Schleunigste für oen betreffenden Gemeinde- oder Gutsbezrrk Viehrevisoren zu bestellen, wobei Nicht ausgeschlossen ist, daß ern solcher Revisor für mehrere Gemeinde- resp. Guisbezilte ernannt wird.
Diese Revisoren haben regelmäßige, einstweilen wenigstens allwöchentlich zu wiederholende, Revisionen der Rinovieh- destände, wenn erforderlich, unter Mitwirkung der Ortspolizeibeam- ten resp, der Königlichen Gendarmerie, vorzunehmen uNd wird denselben auf das Nachdrücklichste empfohlen, auf alle Veränderungen in dem Gesundheitszustände der einzelnen Viehbestände, sowie auf den Ursprungsort der etwa neu eingeführten und auf Die Bestimmungsorte der ausgeführten Stücke besondere Aufmerksamkeit zu verwenden.
Die Herren Bürgermeister werden angewiesen, in der geeigneten Weise auf die gehörige Ausführung dieser Vieh-Revisionen unablässig einzuwirken und sich durch einen häufigen und geregelten Verkehr mit den mit der Revision Beauftragten, sowie durch Die Vornahme besonderer Revisionen eine genaue fortlaufende Kenntniß von den Zuständen und Den Vorgängen in den Viehbeständen ihrer Bezirke zu verschaffen, um gleich bei dem ersten Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen sofort einen beamteten Thierarzt ooer Falls ein solcher zu entfernt wohnt, einen anderen approbirten Thierarzt Behufs Feststellung der Krankheit requinren zu können.
Von jedem solchen Vorgänge ist mir sofort Anzeige zu machen.
Bei dringendem Verdachte hat die Ortspolizeibehörde für eine sofortige vorläufige Absperrung des verdächtigen Gehöfts Sorge zu tragen, wenn Die Untersuchung durch den Zhierarzt nicht sogleich geschehen kann.
Die rasche Konstatirung der ersten Fälle und die ungesäumte Ausführung der gesetzlich angeordneten Maaßnahmen sind von Hoch- ster Wichtigkeit; deshalb werden auch die gewissenhaft und mit Sorgfalt zur Ausführung gebrachten Revisionen der Rindviehbe- stänoe gute Erfolge sichern.
Alle einflußreichen und sich für das Gemeinnützige interessiern- den Bewohner des Kreises ersuche ich, Sich oen betreffenden Bürgermeistern schleunigst zur geeigneten Mitwirkung zur Verfügung zu stellen, insbefenbere aber richte ich dieses Ersuchen an die Mitglieder der landwirthschaftlichen Vereine, in deren Interesse ja die Abwendung der drohenden Gefahr in erster Linie liegt.
Die Herren Bürgermeister haben beide Verfügungen sofort in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen und erwarte ich bis zum 22. d. Mls. Bericht über die getroffenen Anordnungen und die ernannten Revisoren.
1900.__Der Königliche Landrath Freiherr von Broich. Königliche Regierung. J. A. II. Nr. 1773. '
Bekanntmachung die Rinderpest betreffend.
Nach §. 11 der Jnstruction vom 9. Juni 1873, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend (Reichsgesetzblatt 6. 147) bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß in Gelsenkirchen, im Kreise Bochum, in Cöln und Nippes bei Cöln und in Emden, Provinz Hannover der Ausbruch der Rinderpest amtlich konstatirt worden ist. Die Gefahr der Einschleppung dieser Seuche liegt somit nahe und machen wir Die Eingesessenen unseres Bezirks deSyalb darauf aufmerksam, oaß nach §. 4 oes Gesetzes, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 (Bundesgesetzblatt S.
150, Amtsblatt 1870 S. 333) ein Jeder, welcher zuverlässige Kunde davon erlangt, daß ein Stück Vieh an der Rinderpest krank oder gefallen ist ooer daß auch nur der Verdacht einer solchen Krankheit vorliegt, ohne Verzug der Ortspolizeibehöroe Anzeige davon zu er* Hatten hut und daß Die Unterlassung schleunigster Anzeige für Den Viehbesitzer selbst, welcher sich Dieselbe zu Schulden kommen läßt jedenfalls oen Verlust oes Anspruchs auf Entschädigung für Die ihm gefallenen ooer gewateten Thiere zur Folge hat.
Cassel, den 12. Februar 1877.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Kühne.
Die Herren Bürgermeister des Kreises haben vorstehende Bekanntmachung schleunigst zu veröffentlichen und sich zur strengsten Nachachtung Dienen zu lassen.
Hersfeld, den 17. Februar 1877.
1986. ___ Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Polizei-Verordnung.
In Gemätzheit nes §. il Der Alleryöchuen Verordnung vom 20sten September 1867, Die Polizei-Verwaltung in Den neu er,voc- benen Landestheilen betreffend, veiorünen mir Nachstehendes:
§. 1 für die nachbenannten Ortschaften unseres Bezirkes:
t) Cassel mit Weblheiden, 2) Marburg, 3) Hanau, 4) Bocken- heim, 5) Fulda, 6) Efchwege, 7) Hersfelo, 8) Schmalkatden wird Der Maulkorbzwang für Hunde, soweit derselbe nicht bereits bestand, vom 1. Juni 18 77 ab eingesührt.
§ 2. Hunde, welche innerhalb des Weichbildes der vorgenannten Ortschaften auf öffentlicher Straße, oder an solchen Orten, an