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§, 25. Alles an der Rinderpest erkrankte oder derselben verdächtige Vieh ist sofort zu todten.

Rinder gelten stets für verdäcbtig, sobald sie mit erkrankten Stücken in demselben Stalle gestanden, die Wärter, die Futtergeräthschaften oder die Tränke gemeinschaftlich gehabt haben, oder sonst mit erkrankten Stücken in eine mittel­bare oder unmittelbare Berührung gekommen sind.

Unter welchen Voraussetzungen andere Wiederkäuer als verdächtig anzu- sehen sind, ist in jedem Falle nach den besonderen Umständen zu ermessen.

Wird durch die Tödtung der verdächtigen Thiere der Viehbestand eines Gehöftes bis aus einen verhältnißmäßig kleinen Rest absorbirt, so ist auch letz­terer zu todten.

Auf Ermächtigung der höheren Behörde kann auch zu schnellerer Tilgung der Seuche gesundes Vieh, ohne daß die obige Boraussetzung eingetreten ist, getöotet, und diese Maßregel auf nachweislich noch nicht infizirte Gehöfte aus­gedehnt werden (vergl. namentlich §. 86 Abs. 1).

In größeren Städten und auf den unter regelmäßiger veterinärpolizei- licher Kontrole stehenden Schlachtviehhöfen kann sie Verwerthnng der Häute und des Fleisches von Thieren, welche bei der Untersuchung im lebenden und geschlachteten Zustande gesund befunden worden sind, gestattet werden. Das Schlachten der betreffenden Thiere muß jedoch unter veterinärpolizeilicher Auf­sicht in geeigneten Räumen stattfinden, auch dürfen das Fleisch und die inne­ren Theile erst nach dem Erkalten abgefahren und die Häute nur dann aus- gesührt werden, wenn sie entweder vollkommen getrocknet sind oder drei Tage in Kalkmilch (1 : 60) gelegen haben.

§. 26. Die getöbteten Thiere, bezüglich deren nicht die Bestimmung im letzten Absätze des §. 25 Anwendung findet, sind zu verscharren Zu diesem Behufe sind geeignete Plätze möglichst entfernt von Wegen und Gehöften, an solchen Stellen zu benutzen, wohin kein Rindvieh zu kommen pflegt. Soweit möglich, sind wüste und gar nicht oder wenig angebaute Stellen zu wählen. Die Verscharrungsplätze sind ferner in der Regel zu umzäunen und mit solchen Pflanzen zu besetzen, welche schnell wachsen und tiefe Wurzeln treiben.

Die Gruben müssen so tief gemacht werden, daß die Erde mindestens 2 Meter hoch die Kadaver bedeckt.

§. 27. Tödten und Verscharren erfolgt, soweit möglich, durch die Einwohner des infizirten Gehöftes oder durch solche Personen aus dem Orte, welche selbst kein Vieh haben und nicht mit Vieh in Berührung kommen.

Personen aus anderen Orten insbesondere auch außerhalb des Ortes woh­nende Abdecker dürfen nur dann, wenn kein« geeigneten Ortseinwohner vor­handen sind, verwendet werden. Zur Verhütung der Verschleppung der Rin­derpest durch solche Personen sind die geeigneten Maßregeln zu ergreifen (§. 42).

§. 28. Die Stelle, an der die Viehstücke gelobtet werden sollen, hat der Ortskommissar unter Zuziehung des bestellten Thierarztes, unter Berücksich­tigung der Vermeidung jeder Verschleppungsgeiahr, zu bestimmen.

Auswurfstoffe, welche das Thier während des Transports entleert, sind zu beseitigen und zu »ergraben.

Kadaver dürfen nur durch Pferde oder Menschen auf Wagen, Schleifen oder Schlitten, ohne daß einzelne Theile die Erde berühren, nach der Grube transportirt werden. Die Transportmittel sind, so lange noch weitere Trans­porte in Aussicht stehen, sorgfältig separirt aufzubewahren, dann aber zu ver­nichten.

§. 29. Das Abledern der Kadaver bezüglich deren nicht die Bestimmung im letzten Absätze des §. 25 Anwendung findet, ist streng zu untersagen. Vor dem Verscharren muß von den dazu bestellten Personen die Haut an mehre­ren Stellen zerschnitten und unbrauchbar gemacht werden. Alle etwaige Ab­fälle, Blut und mit Blut getränkte Erde fino mit in die Grube zu werfen. Soweit möglich sind die Kadaver vor dem Zuwersen der Grube mit Kalk zu beschütten.

Beim Ausfüllen der Grube sind Zwischenschichten von Steinen oder Reisig wenn möglich, anzubringen. Die Grube ist bis zur Aufhebung der Sperre, mindestens aber drei Wochen hindurch mit Wachen zu besetzen. ,

§. 30. Ist ein Stall, in welchem krankes oder verdächtiges Vieh gcstan- den hat, durch Tödtung des Biehbestandes entleert, so ist, sofern die eigent­liche Desinfektion (§§. 40 ff.) nicht sofort nach Entfernung des Viehbestandes vorgenommen werden kann, der etwa zurückbleibende Dünger zu verbrennen oder mit Desinsektionsflüssigkeit zu übergießen, der Stall nach luftdichtem Ver­schluß aller Oeffnungen stark mit Chlor zu räuchern und hierauf die Stallthür bis zum Beginn der Ausführung der eigentlichen Desinfektion zu schließen und zu versiegeln. Alle Stallutensilien und was sonst bei den Thieren ge­braucht worden ist, verbleiben im Stalle und sind beziehentlich vor dessen Verschluß wieder hineinzubringen.

§. 31. Vorstehende Vorschriften über die Gehöfts- und Ortssperre erleiden dann die im Interesse der Wirthschaft unbedingt nöthigen Modifikationen, wenn die Seuche zu einer Zeit auftritt, wo Feldarbeiten und Weidegang im Gange sind. Diese Modifikationen sind von der vorgesetzten Behörde beson­ders festzustellen. Es sind dabei folgende Gesichtspunkte (§§. 32 und 33) zu beachten.

§. 32. Die Gehöftsperre (§§. 15 und 20) kann auch dann nicht umgangen oder gemildert werden. Es ist aber dann dahin zu streben, daß sobald als möglich zu völliger Reinerklärung des Gehöftes gelangt werde (vergl. §. 25).

Unaufschiebbare Feldarbeiten sind entweder durch fremde Hülfe, der durch die eigenen Leute des Gehöfts unter den nöthigen Vorsichtsmaßregeln zu beschaffen.

§ 33. Sind die Voraussetzungen der Ortssperre gegeben, so tritt dann an deren Stelle die Sperre der ganzen Feldmark, b. h. die in §§. 21 und 23 ff. angeordneten Sperrmaßregeln werden an die Grenze der Feldmark verlegt. Die durch die Feldmark führenden Wege werden abgegraben. Für längs der Grenze hinführende Wege wird das Betreten und der Transport von Vieh, Rauchfutter u. s. w. verboten.

Alle Ortseinwohner, welche noch krankheitsfreie ungesperrte Gehöfte haben, können ihre Feldarbeiten mit eigenen Leuten und Gespannen verrichten.

Rinderviehgespanne sind dabei von der nachbarlichen Flurgrenze und von bezw. verbotenen Wegen soweit irgend thunlich fern zu halten.

§. 34. Für die Umgebung des Seuchenortes (§. 17) ist nötigenfalls der Weidegang ebenfalls zu untersagen und für die unmittelbar angrenzenden Fluren sind die nöthigen Beschränkungen des freien Verkehrs und Vorsichts­maßregeln für die Feldbestellung anzuordnen.

§. 35. Bei der absoluten Sperre ist für Herbeischaffung der nothwendigsten

Bedürfnisse der Bewohner: Lebensmittel, Brennmaterialien, Futter ic. unter den nöthigen Vorsichtsmaßregeln Sorge zu tragen.

§. 36. In Residenz- und Handelsstädten, sowie in anderen Städten mit lebhaftem Verkehr kommen die relative und absolute Sperre des Ortes nicht in Anwendung; auch sind sonstige durch die Verhältnisse gebotene Ausnahmen von den Bestimmungen der §§. 18 ff. zulässig. Es ist jedoch stets auf mög­lichst rasche Tilgung der Seuche durch schnelle Tödtunz ves gesammten Vieh­bestandes der ergriffenen Gehöfte, sowie durch geeignete Absperrung der infi­zirten Lokalitäten und schleunige Desinfektion Bedacht zu nehmen.

Ist die Rinderpest in einem öffentlichen Schtachthause oder auf einem als besondere Anstalt bestehenden Schlachtviehmarkte einer größeren Stadt konsta- tirt, so ist die betreffende Lokalität sofort gegen den Abtrieb der auf derselben befindlichen Wiederkäuer und Schweine abzusperren. Hierbei kann, sofern die Krankheit noch keine solche Verbreitung gefunden hat,daß die sofortige Tövtung und Vernichtung des gesammten Bestandes an Wiederkäuern nothwendig ist, das Abschlachten der noch nicht erkrankten Thiere zum Zwecke der Verwerthung gestattet werden. Die Schlachtung, welcher auch die Schweine zu unterwerfen sind, hat jedoch in der betreffenden Lokalität und unter Aufsicht und Leitung von Thierärzteu innerhalb längstens dreier Tage zu geschehen. Bezüglich der Abfuhr des Fleisches und der inneren Theile, sowie der Häute der geschlachte­ten Thiere ist nach §. 25 Abs. 6 zu verfahren.

Bei dem Ausbruche der Rinderpest unter Thieren, welche sich auf dem Transporte ober Marsche befinden, sind die zu ergreifenden Vorkehrungen nach Lage der besonderen Verhältnisse zu treffen.

Dritter Abschnitt.

Maßregeln nach dem Erlöschen der Seuche.

§. 37. Die Seuche gilt in einem Gehöfte oder Orte für erloschen, wenn entweder alles Rindvieh gefallen oder getödtet ist, ober seit dem letzten Krank- Heits- ober Todtesfalle drei Wochen verstrichen sind, und wenn die Desinfektion nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen stattgefunden hat.

§. 38. Mit der Desinfektion ist nach Maßgabe der Umstände sofort zu beginnen, sobald in einem Gehöfte ein Stall vom Vieh entleert ist.

Dieselbe hat auch dann einzutreten, wenn die Tödtung eines Viehstandes stattgefunden hat, ohne daß der Ausbruch der Rinderpest unter demselben kon- stattirt war (§. 25 Abs. 5).

§. 39. Die Desinfektion darf nur auf amtliche Anordnung und nur un­ter sachverständiger Aussicht geschehen.

§. 40. Die Desinfektion beginnt, sofern ein Verschluß des Stalles (§.3l) st ttgefunben hat, mit der Wiedereröffnung desselben, welche womöglich inner­halb, vierundzwanzig Stunden erfolgen soll; für ausreichende Lüftung während der Pesinfektionsarbeiten ist Sorge zu tragen.

Der Dünger wird herausgeschafft und verbrannt, oder an Orten, in welche innerhalb der nächsten drei Monate kein Vieh hinkommen kann, tief vergraben. Die in Jauchengruben angesammelte Jauche ist unter Anwendung von Schwe­felsäure und Chlorkalk entsprechend zu desinfiziren und in hinlänglich tiefe Gruben zu bringen.

Alles Mauerwerk wird abgekratzt (die Fugen gereinigt) und dann frisch mit Kalk bewotfen und abgeputzt Holzwerk wird ebenfalls abgefegt, und mit heißer scharfer Lauge gewaschen, nach einigen Tagen mit Chlorkalklösung über­pinselt.

Erd-, Sand- und Tennen- (Lehmschlag-) Fußböden werden aufgerissen, die Erde einen Fuß tief ausgegraben und Alles gleich dem Dünger behandelt. Pflaster-Fußböden gewöhnlicher Art, d. h. deren Steine in Sand oder Erde gesetzt sind, werden ebenfalls aufgerissen, die Erde einen Fuß tief ausgegraben und wie der Dünger behandelt. Die Steine können gereinigt, mit Chlorkalk­lösung behandelt und, wenn sie vier Wochen lang an der Luft gelegen haben, wieder benutzt werden. Fußböden von Holz werden nach Maßgabe ihrer Be- schaffenheit entweder verbrannt odee in entsprechender Weise desinfizirt. Müssen die Fußböden aufgerissen werden, so ist die Erde ebenfalls wie vorstehend aus- zugraben und zu behandeln. Feste undurchlässige Pflaster von Asphalt, Cement oder in Cement gesetztem Pflaster werden gereinigt und desinfizirt.

Statt des Chlorkalks können auch andere, erfahrungsmäßig als wirksam bekannte Desinfektionsmittel, wie siedendes Wasser, Karbolsäure u. s. w. be­nutzt werden.

Alles bewegliche Holzwerk (Krippen, Raufen, Gefäße und sonstige Uten- silien, womöglich auch die Scheidewände) wird verbrannt, Eisenzeug wird aus geglüht.

Jauchebehälter und Stallschleusen werden analog behandelt wie Stallsuß- böden, ober wenn sie gemauert werden, wie das Mauerwerk.

Nach Beendigung der Desinfektion wird derStall 14 Tage lang durchlüftet.

§. 41. Bei der Desinfektion bürfen nur Leute aus dem eigenen oder aus anderen infizirten Gehöften, oder solche Personen verwendet werden, welche selbst kein Vieh haben: diese Personen müssen bis zur Beendigung der Rei­nigung im Gehöfte bleiben. Zu den Fuhren sind nur Pferdegespanne anzu- wenben.

Bei dem Transporte von Dünger und Erde ist wie nach §§. 28 und 29 zu verfahren. Die Transportgeräthe können statt des Verbrennens auch einer sorgfältigen Desinfektion, wie sie für Holzwerk vorgeschrieben iff, unterworfen werden.

§. 42. Die Kleidungsstücke der mit den kranken und todten Thieren und der Reinigung und Desinfektion beschäftigt gewesenen Leute sind entweder zu verbrennen, oder, soweit sie waschbar sind, mit heißer Lauge 12 bis 24 Stun­den stehen zu lassen, dann mit Seife gründlich zu waschen und an ter Luft zu trocknen, soweit sie nicht waschbar sind 12 bis 24 Stunden lang mit Chlor zu räuchern oder trockner Hitze auszusetzen und dann 14 Tage zu lüften.

Schuhwerk und Lederzeug muß sorgfältig gereinigt, mit Lauge oder schwacher Chlorkalklösung gewaschen und frisch gefettet, nochmals mit Chlor geräuchert und 14 Tage gelüstet werden.

Die Personen selbst haben die Kleider zu wechseln und den Körper gründ­lich zu reinigen. x

§. 43. Alles Rauchfutter, welches nach der Art seiner Lagerung der Auf­nahme vom Ansteckungsstoff verdächtig erscheint, ist sogleich bei beginnender Desinfektion durch Verbrennung zu vernichten.

§. 44. Dünger auf den Düngerstätten, welcher während des Auftretens derSeuche ober innerhalb 10Tagen vor Konstatirung derselben auf die Dung­stätte gebracht wurde, ist wie der Stalldünger zu behandeln (§. 40),