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den Neben-Zoll- und Steuer-Aemtern
Der Finanz-Minister, gez. Camp ha unsen.
Nevidirte Jnfirnktion
zu dem Gesetze vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend-
Nachstehende Instruktion zur Ausführung von §. 8 des Gesetzes vom 7. April lh69, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, tritt an die Stelle der Abschnitte L, l., und 111. der bisheriger. Instruktion vom 26. Mai 1869 (Bun- des-Gesetzbl. S. 149). Ihre Bestimmung ist, den Behörden eine allgemeine Anleitung zu geben, ohne die Nothwendigkeit der besonderen Entschließung über Einzelhe cen und über die Ausdehnung der Maßregeln in jedem einzelnen Falle auszuschließen. Leitender Grundsatz soll sein: den Zweck ohne un- verhältnißmäßige anderweite wirthschastliche Opfer für die Bevölkerung zu erreichen. In der Regel wird dies am besten durch energische Maßregeln erfolgen, welche die Seuche in kurzer Zeit tilgen, wenn auch die direkten Opfer scheinbar groß sind.
Erster Abschnitt.
Maßregeln gegen die Einschleppung der Rinderpest in das Bundesgebiet,
a. Bei dem Ausbruche in entfernten Gegenden.
§ . 1. Tritt die Rinderpest in entfernten Gegenden des Auslandes auf, welche durch Eisenbahnen oder durch Schifffahrt in solcher Verbindung mit dem Jnlande stehen, daß Viehtransporte in oerhältnißmäßig kurzer Zeit in das Inland gelangen können, so ist die Einfuhr von Rindvieh, Schafen und Ziegen und anderen Wiederkäuern aus den verfeuchten Gegenden ganz zu verbieten.
§ . 2. Das Einfuhrverbot hat sich ferner zu erstrecken auf alle von Wiederkäuern stammenden thierischen Theile in frischem Zustande (mit Ausnahme von Butter, Milch und Käse).
Dagegen ist der Verkehr mit vollkommen trockenen oder gesalzenen Häuten und Därmen, mit Wolle, Haaren und Borsten, mit geschmolzenem Talg in Fässern und Wannen, sowie auch mit vollkommen lufttrockenen, von thierischen Weichtheilen befreiten Knochen, Hörnern und Klauen nicht zu beschränken.
§ . 3. Die Einfuhr von Wiederkäuern aus nicht verseuchten Gegenden des betreffenden Landes kann auf bestimmte Stationen beschränkt und davon abhängig gemacht werden, daß
a) durch amtliches Zeugniß nachgewiesen ist, daß die betreffenden Thiere unmittelbar vor ihrem Abgänge mindestens 30 Tage an einem seuchen- sreicn Orte gestanden haben, und daß 20 Kilometer um denselben die Seuche nicht herrscht,
b) der Transport durch seuchensreie Gegenden erfolgte,
c) die betreffenden Thiere beim Uebergangc über die Grenze von einem amtlichen Thierarzte untersucht und gesund befunden worden sind.
Dabei können indessen erleichternde Bestimmungen für die Einfuhr von Schlachtvieh nach solchen Städten getroffen werden, in welchen öffentliche Schlachtstätten vorhanden sind, die durch Schienenstränge mit der Eisenbahn, auf welcher die Einfuhr stattsindet, in Verbindung stehen. Die Einfuhr muß für jeden besonderen Fall von der Behörde genehmigt werden und hat unter Beobachtung der für jeden Fall besonders zu erlassenden polizeilichen Vorschriften zu erfolgen.
§. 4. Weitergehende Beschränkungen (§§. 1—3) der Einfuhr von Thieren, thierischen Produkten und giftsangenden Sachen können gegenüber solchen Ländern angeordnet werden, von welchen wegen zeitiger umfangreicher oder ständiger Verseuchung die Einschleppung der Rinderpest in hervorragender Weise droht.
§. 5. Was von der Einfuhr gesagt ist, gilt auch von der Durchfuhr.
b. Bei dem Auftreten in der Nähe,
§ . 6. Tritt die Seuche in Gegenden des Nachbarlandes auf, welche nicht über 40 bis 80 Kilometer von der Grenze entfernt sind, dann ist für die nach Umständen zu bestimmende Grenzstrecke das Einfuhrverbot unbedingt
auf alle Arten von Vieh mit Ausnahme der Pferde, Maulthiere und Esel, auf alle von Wiederkäuern stammenden thierischen Theile in frischem oder trockenem Zustande (mit Ausuahme von Butter, Milch und Käse),
auf Dünger, Rauch>utter, Stroh und andere Streumaterialien, gebrauchte Stallgeräthe, Geschirre und Lederzeuge,
auf unbearbeitete (beziehungsweise keiner Fabrikwäsche unterworfene) Wolle, Haare und Borsten, aus gebrauchte Kleidungsstücke für den Handel und Lumpen
zn erstrecken.
Personen, deren Beschäftigung eine Berührung mit Vieh mit sich bringt, z. B. Fleischer, Viehhändler und deren Personal, dürfen die Grenze nur an bestimmten Orten überschreiten und müssen sich dort einer Desinfektion unterwerfen.
Ausnahmen können unter besonderer Genehmigung der Behörde und unter Anordnung der nach den besonderen Umständen erforderlichen Sicherheitsmaß- regeln eintreten bezüglich der Einfuhr bet im §. 2 Absatz 2 aufgeführten thierischen Produkte, sowie bezüglich in Säcken verpackter Lumpen, sofern die Einfuhr in geschlossenen Eisenbahnwagen erfolgt und durch amtliche Begleitscheine nachgewiesen ist, daß die betreffenden Gegenstände aus völlig jeucheofreien Gegenden stammen.
Heu und Stroh, sofern es lediglich als Verpackungsmittel verwendet ist, unterliegt dem Einfuhrverbote nicht, ist jedoch am Bestimmungsorte zu vernichten.
§ . 7. Rückt die Seuche bis in die Grenzgegenden vor, oder gewinnt sie längs der Grenze in einer noch vom kleinen Grenzverkehr berührten Entfernung an Ausdehnung, dann hat für die betreffenden Grenzstrecken die vollständige- Verkehrssperre unter Bildung eines Kordons mit militärischen Kräften einzu- treten, im benachbarten Inland treteen aber die Vorschriften des II. Abschnitts in Kraft.
Der Durchgang von Eisenbahnzügen und Posten u. s. w. ist auch während der Verkehrssperre unter den nach Lage der Umstände erforderlichen Beschränkungen und Vorsichtsmaßregeln zu gestatten.
§ 8. Wird in den vorstehend (§§. 6 und 7) behandelten Fällen die an
geordnete Sperre durchbrochen, so sind die der Sperre unterworfenen Thiere sofort zu todten und zu verscharren, giftfangende Sachen aber zu vernichten oder zu desinfiziren.
Sonstige Gegenstände, sowie Menschen müssen im Falle eines Durchbruchs der nach §. 7 bestehenden Verkehrssperre, sofern eine Desinfektion nicht thunlich erscheint, auf kürzestem Wege wieder über die Grenze zurückgebracht werden, wo möglich ohne Ortschaften zu passiren.
§ . 9. In den bedrohten Grenzkreisen sind für sämmtliche Ortschaften, welche innerhalb 15 Kilometer von der Grenze entfernt liegen, folgende Kon- trolmaßregeln einzuführen.
Es ist an jedem Orte ein Viehrevisor zu bestellen, der ein genaues Register über den vorhandenen Rindviehbestand aufnehmen und täglich den Ab- unb Zugang, sowie jede Veränderung indem Viehbestände speziell verzeichnen muß.
Die Viehregister sind mindestens einmal wöchentlich von den vorgesetzten Organen zu revidiren.
Bei vorkommenden Krankheits- oder Todesfällen im Rindviehstande ist sofort Anzeige zu machen.
c. Gemeinschaftliche Bestimmung.
§ . 10. Die im gegenwärtigen Abschnitte enthaltenen Vorschriften sind unter den durch die Umstände gebotenen Abänderungen auch dann in Anwendung zu bringen, wenn die Gefahr einer Einschleppung zu Wass er droht.
Zweiter Abschnitt.
Maßregeln beim Ausbruche der Rinderpest im Jnlande.
§ . 11. Sobald in einem Orte des Inlandes ein der Rinderpest verdächtiger Krankheits- oder Todesfall an Rindvieh vorkommt, oder in einem Orte innerhalb 8 Tagen zwei Erkrankungs- oder Todesfälle unter verdächtigen Erscheinungen sich in einem Viehbestände ereignen, tritt die in §. 4 des Gesetzes vom 7. April 1869 ausgesprochene Anzeigepflicht ein.
§ . 12. Der Besitzer darf dann die kranken Thiere aber nicht schlachten oder tödten, etwa gefallene Thiere aber nicht verscharren oder sonst beseitigen, ehe die Natur der Krankheit festgestellt ist. Bis dahin sind todte Thiere so auszubewahren, daß das Hinzukommen von Thieren und Menschen abgehalten wird.
§ . 13. Auf die erhaltene Anzeige ist von den Ortspol.zeibehörden sofort der kompetente Thierarzt herbeizuholen, um an Ort und Stelle die Krankheit zu konstatiren. Behufs der hierzu erforderlichen Sektion ist, in Ermangelung eines Kadavers, ein Thier zu todten.
Das Ergebniß der Untersuchung ist protokollarisch aufzunehmen.
§ . 14. Wird die Krankheit als Rinderpest erkannt, so ist die Untersuchung auch auf die Ermittelung der Art der Einschleppung zu erstrecken.
Im Uebrigen ist dann sofort zur weiteren Anzeige an die vorgesetzten Behörden und zu öffentlicher Bekanntmachung zu schreiten, in welcher auf d ie Anzeigepflicht nach §. 4 des Gesetzes vom 7. April 1869 für die zunächst liegenden Bezirke noch besonders hinzuweiien ist.
Vom Zeitpunkte dieser Bekanntmachung an treten die in §§. 17 bis 19 angegebenen Verbote und Verpflichtungen ein
§ . 15, Ist nur ein dringender Verdacht der Rinderpest zu konstatiren, so ist eine vorläufige Sperre des Gehöfts (vergl. §. 20) aus so lange anzuordnen, bis die Krankheit durch weitere Erkrankungen und beziehentlich Sektionen un» zweifelhaft festgestellt oder der Verdacht als unbegründet erwiesen ist. In zweifelhaften Fällen ist ein höherer Thierarzt zuzuziehen.
Ergiebt sich der Verdacht aus größeren, unter regelmäßiger veterinärpoli« zeilicher Kontrole stehenden Schlachtviehhöfen, so kann die vorläufige Sperre unter Anwendung der nothwendigen Vorsichtsmaßregeln auf einen einzelnen Theil des betreffenden Viehhofes beschränkt werden.
Besteht der Verdacht der Rinderpest in Bezug aus Heerden, welche sich auf Transporte befinden, so sind die nach den Umständen erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu treffen.
§ . 16. Anwendung, Verkauf und Anempfehlung von Vorbauungs- und Heilmitteln bei der Rinderpest sind bei Strafe zu verbieten. Zu den Vorbau- ungsmitteln sind Desinfektionsmittel nicht zu rechnen.
§ . 17, Nach Ausbruch der Rinderpest ist in einem nach Maßgabe der Umstände besonders zu bestimmenden Umkreise, welcher in der Regel nicht unter zwanzig Kilometer Entfernung vom Seuchenorte bemessen werden soll, die Abhaltung von Viehmärkten, nach Vesinden auch von anderen Märkten und sonstigen größeren Ansammlungen von Menschen und Thieren zu untersagen, auch der Handel mit Vieh und d er Transport des letzteren, sowie von Dünger, Rauchfutter, Stroh und anderen Streumaterialien ohne besondere Erlaubnrß- scheine. Das nöthige Vieh zum Fleischkonsum darf nur unter Aufsicht der mit der Veterinärpolizei betrauten Behörden gekauft werden.
In den bedrohten Gemeinden sind ferner die in §. 9 Abs. 2—4 erwähnten Kontrolemaßregeln einzuführen.
Für Residenz- und Handelsstädte, sowie für sonstige Städte mit lebhaftem Verkehr und für die Umgebung solcher Städte können besondere, von oen Bestimmungen dieses Paragraphen abweichende Anordnungen getroffen werden.
§ . 18. Im Seuchenone hat das Schlachten nur nach Anordnung der Polizeibehörde und unter Aufsicht von Sachverständigen nach Maßgabe des Bedarfes stattzufinden.
§ . 19. Im Seuchenorte erstreckt sich die Anzeigepflicht auf jeden Erkrankungsfall von Rindvieh und anderen Wiederkäuern mit Ausschluß der Fälle nur äußerer Verletzungen.
§ . 20. Das Gehöft, in welchem die Rinderpest ausgebrochen ist, wird zunächst durch Wächter abgesperrt, welche weder das Gehöft betreten und mit dessen Einwohnern verkehren, noch den Ein- und Austritt von Personen (außer den besonders dazu legitimirten), lebenden und todten Thieren oder Sachen aller Art dulden dürfen.
Zu Wächtern sind nur erwachsene, männliche Personen zu benutzen, und» müssen dieselben mit einem leicht erkennbaren Abzeichen versehen sein.
Die Ermächtigung zum Eintritt in das Gehöft kann nur den mit dee Tilgung der Seuche selbst beschäftigten Personen, sowie Geistlichen, Gerichts» persouen, Aerzten oder Hebeammen behufs Ausübung ihrer Beruisgeschäfte ertheilt werden, und ist für deren formelle Legitimation zu sorgen. Beim Wie- (Fo>tsetzung in der Beilage.)
Redaction, Echnellpressendruck und Verlag von Ludwig Funk in Herrfeld.
Hierzu eine Beilage.