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HreisWolatt

für die

Kreise Heröfeld und Hünfeld.

^ 8. HerSfeld, Sonnabend den 27. Januar 1877.

DasKrrisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis deffe ben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei ~ den Postanstalten kommt ^der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches

Kreis Hersfcld.

Die sämmtlichen Polizeibehörden unseres Bezirks machen wir darauf aufmerksam, daß der Inhaber eines Vergnügungs-Etablisse- , menlS, welcher ein Concert und gleichzeitig eine Berloosung von Gegenständen veranstaltet und dem Publikum für einen zu zahlenden Eintrittspreis Zutritt und Theilnahme an der Berloosung gewährt, nach einem Erkenetniß des Ober-Tribunals vom L December o. I. zur Veranstaltung dieser Berloosung einer obrigkeitlichen Erlaubniß bedarf; fehlt diese Erlaubniß, so ist der Inhaber des Etablissements aus Grund des §. 286 des Strafgesetzbuchs wegen unbefugter Ver­anstaltung einer öffentlichen Lotterie zu bestrafen.

Caffel, am 10. Januar 1877.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Auf Grund des §. 2 des Gesetzes über die Schonzeiten des Wildes vom 26. Februar 1870 bestimmen wir, daß die Schonzeit für die im §. 1 sub 12 dieses Gesetzes bestimmten Wildarten (Auer-, Birk- und Fasanenhennen, Haselwild, Wachteln und Hasen) in dem hiesigen Regierungsbezirk für das laufende Jahr mit dem 24-sten d. Mts. ihren Anfang nimmt .und von diesem Tage ab die betreffende Jagd geschloffen ist.

Caffel, am 15. Januar 1877.

Königliche Re gierung, Abth. des Innern.

Nachdem im Anschluß an das Gesetz vom 29 Juni v. I. (Ges. S. S. 177) durch Gesetz vom 12. Juli v. I. bestimmt worden ist, daß vom Isten April 1877 ab die Feststellung, Veranlagung und Erhebung der directen Staats - Steuern mit den in den §§. 2 und 3 1. c. vorgesehenen Ausnahmen nicht wie bisher für das Kalender- jahr, sondern gleichfalls für das Etatsjahr zu erfolgen hat, bringen wir mit Bezug auf die §§. 5 fL des letzterwähnten Gesetzes zur öffentlichen Kenntniß, daß für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 1877 die für das Kalenderjahr 1876 bewirkte Ver­anlagung der directen Staats-Steuern, namentlich auch der Klassen­steuer, der klassificirten Einkommensteuer und der Gewerbesteuer vom stehenden Gewerbe nebst den im Wege des Zuschlags zu denselben einzuziehenden Staats-Abgaben mit allen Zu- und Abgängen, welche im Laufe des Kalenderjahres 1876 eingetreten sinv , fortbestehen bleibt und in Bezug auf die zu entrichtenden Steuerbeträge das bezeichnete Uebergangs-Quartal ganz als ein Theil des Veranla­gungsJahres 1876 anzusehen ist. Es findet daher auch die Ein­leitung eines Reklamations- und Rekursverfahrens in dem Uebergangs Quartale nur hinsichtlich derjenigen Steuerbeträge statt, welche während desselben nach gesetzlicher Vorschrift im Wege der Zugangsstellung neu zur Veranlagung gelangen.

Caffel, am 16. Januar 1877.

Königliche Regierung,

Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten.__

Die Herren Ortsvorstände der Landgemeinden des Amtsgerichts­bezirks Hersfeld werden veranlaßt, die rückständigen Beiträge zur Vergütung für Versetzung der Polizeianwaltsgeschäfte pro 1876 alsbald an den Polizeianwalt, Herrn Bürgermeister K em pf dahier einzuzahlen

Hersfeld, am 26. Januar 1877.

992. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Diejenigen Herrn Bürgermeister, welche meine Verfügung vom

17. Juli o. I (Kreisblatt Nr. 58) betreffend die Bildung von ein­geschriebenen Hülfskaffen für gewerbliche Hülfsarbeiten, noch nicht erledigt haben, haben solches sofort noch, bei Meidung der Er­greifung ernsterer Maßregeln, zu thun.

Hersfeld, am 25. Januar 1877.

954. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Unter Bezugnahme auf §. 10 des Reglements zur Ausführung des Gesetzes vom 14. Mai 1852 über die vorläufige Straffestsetzung wegen Uebertretungen vom 20. Juli 1869 (Amtsblatt de 1870 S. 138) veranlasse ich die Herrn Bürgermeister der Landgemeinden, sowie die Herrn Ortsverwalter mir bis zum 8. Februar c zu be­richten, ob die Aushändigung der ausgefertigten Strafverfügung an den Uebertreter stets durch einen vereideten Beamten (Boten rc.) erfolgt ist und eventuell, weshalb nicht.

Hersfeld, am 26. Januar 1877.

1023. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises for­dere ich auf, bis längstens zum 10. k. M. diejenigen Kinder, welche in der betreffenden Gemeinde resp. Gutsbezirke nicht geboren, aber in dieselbe mit ihren Eltern oder sonst wie ungeimpft überge­zogen find, in Gemäßheit der Bestimmung im § 8 des Reglements vom 4. März 1875 (Nr. 15 des Amtsblattes von 1875) mittels besonderer Verzeichnisse nach dem durch die Verfügung Königlicher Regierung vom 25. November 1874 (in Nr. 50 des Amtsblattes vorgeschrrebenen Formulare V.) zu meiner Kenntniß zu bringen.

Gleichzeitig veranlasse ich die Herren Bürgermeister in deren Polizeiverwaltungsbezirken sich Königliche Standesämter befinden, denselben mitzutheilen, daß ich das Formularpapier zu den nach dem Reichsgesetze vom 8. April 1874 über die Ausführung der öffentlichen Schutzpockenimpfung vorgeschriebenen Jmpflisten zur Ein­tragung der im Jahre 1876 geborenen und noch am Leben befind­lichen Kindern demnächst zusenden werde und dann die Rücksendung innerhalb 14 Tage erwarte

Sodann veranlasse ich auch die Herrn Bürgermeister in deren Bezirken Königliche Lokalschulinspectoren wohnen, diesen Herren mitzutheilen, daß ich denselben die nöthige Bogenzahl Formularpa­pier zu den, nicht in duplo aufzustellenden aber für die Impfung und Revaccination getrennt zu haltenden Listen:

1) über diejenigen Zöglinge der ihnen untergebenen öffentlichen Lehranstalten oder Privatschulen, welche in diesem Jahre das zwölfte Lebensjahr zurücklegen werden und

2) über die Schüler, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist demnächst zusenden werde und davon Rücksendung bis zum I. März d. J. erwarten müsse.

Hersfcld, am 26. Januar 1877.

1017. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Berlin, W. 13. Dezember 1876.

Kaiserliches General-Postamt.

Der von der Kaiserlichen Oder-Postvirection befürwortete Vor­schlag eines Schulvorstehers: die Schulanstalten, zur besseren Er­läuterung der denselben gelieferten Anleitung für die Anfertigung der Briefaufschriften, auch mit einigen Formularen zu Post­karten, Post-Packetadressen, Postanweisungen und Postaufträgen zu versehen, welche theils mit der Vorderseite, theils mit der Rück­seite auf Papptafeln aufgeklebt im Schulzimmer auSzulegen wären, erscheint zweckmäßig.

Die Kaiserliche Ober-Postdirection wird daher ermächtigt, nach zuvorigem Benehmen mit der dortigen Königlichen Regierung die