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feist Hcröfeld unb Hünfelb.

^F L. Hersfeld, Mittwoch den 17. Januar 187V

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desse ben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches

Kreis Hersfew.

Unter Hinweisung auf die allgemeinen Verfügungen meines Herrn Amtsvorgängers vom 9., 10. und 21. Juli 1875 in den Ncn. 55 und 59 des Kreisblattes von 1875, nach welchen auch hin­sichtlich der Klassensteuer-Veranlagung für das Rechnungsjahr vom 1. April 1877 bis dahin 1878 zu verfahren ist, und unter Hinwei- sung auf meine Verfügungen vom 17. Juli v. I und vom 2. De­zember v. I. Nr. 12879 in den Nrn. 58 und 97 des Kreisblattes von 1876, fordere ich die Herren Bürgermeister der Stadt- und Landgemeinden des Kreises (die Herren Ortsverwalter nicht ausge­nommen) auf, mir innerhalb 8 Tagen:

1) das Verzeichnis der gewählten Mitglieder der Einschätzungs- Comnnsfion,

2) die Klassensteuer-Rolle, ausgefüllt in den Spalten 1 bis 7 und

3) die Einkommens -Nachweisung, ausgefüllt in den Spalten 1 ins 21 und 23,

beide reinlich ausgestellt und mit den vorgeschriebenen starken Papp- umschlägen versehen, zur Prüfung und Vorrevision einzureichen. Insofern die Rollen und Nachweisungen den an dieselben zu stellen­den Anforderungen nicht entsprechen sollten, bin ich genöthigt, die­selben auf Kosten der betreffenden Herrn Bürgermeister anderweit ausstellen zu lassen.

Hersfeld, am 17. Januar 1877.

663. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

In Gemäsheit des §. 56 der Ersatz - Ordnung vom 28. Sep­tember 1875 werden alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche

1) in dem Zeitraum vom 1. Januar 1857 bis einschließlich den 31. Dezember 1857 geboren sind;

2) dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor einer Ersatz-Behörde zur Musterung bezw. Aushebung gestellt;

3) sich zwar gestellt, aber über ihr Militmrverhältniß noch keine feste Bestimmung erhalten;

und gegenwärtig innerhalb des hiesigen Kreises ihr gesetzliches Do mizil haben, oder bet Einwohnern desselben als Dienstboten, Haus­und Wirthschaftsbeamle, Handlungsdiener und Lehrlings, Hand­werksgesellen, Lehrburschen, Fabrikarbeiter rc. oder als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten sich aushalten, soweit dieselben nicht von der persönlichen Gestellung vor der Ersatz- Commission in diesem Jahre entbunden sind, btermircb angewiesenj: sich behufs ihrer Anmeldung zur Necrutirungs- Stammrolle in der Zeit vom 1». Januar bis 1. Fe­bruar d. J. bei dem betreffenden Lrtsvorstande per­sönlich zu melden,

und dabei die über ihr Alter sprechenden, sowie die etwaigen sonstige Atteste, welche bereite ergangene Bestimmungen über ihr militant Verhältniß enthalten, (Looiungsscheme re.) mit zur Stelle zu bringen.

Für die zur Zeit von dem Orte ihres Domizils abwesenden gestellungspflichtigen Individuen müssen die Eltern, Vormünder Lehr-, Brod- und Fabrikherrn die Anmeldung in der vorbezeichneten Art bewirken.

Diejenigen Militairpflichtigen, welche sich in ihren Geburtsorten zur Stammrolle anmelden oder angemeldet werden, sind von der Vorzeigung eines Geburtsscheines entbunden.

Wer die eigene Anmeldung oder die Anmeldung abwesender

Militairpflichtigen unterläßt, hat sich die damit verbundenen Nach theile zuzuschreiben.

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreises haben diese Verfügung alsbald auf ortsübliche Weise öffent­lich bekannt machen zu lassen und über jede Anmeldung zur Stamm­rolle ein kurzes Protokoll aufzunehmen, das mir dann nebst den bei der Anmeldung abgegebenen Schriftstücken unter der Bezeichnung Militaria zuzusenden ist. Die Rekrutirungs-Stammrollen befinden sich hier in Verwahrung.

Ferner haben die Herrn Ortsvorstände 2c. des Kreises die in ihren Gemeinden sich aufhaltenden, zum einjährig freiwilligen Dienst berechtigten Militairpflichtigen, welche in das militairpflichtige, Alter eintreten resp eingetreten sind und ihrer activen Dienstpflicht noch nicht genügt haben, darauf aufmerksam zu machen, daß sie in Ge- mäßheit des §. 93 pos. 2 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 sich bei der Ersatz-Commission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungs­scheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu bean­tragen haben.

- Hersfeld, am 8 Januar .1877.

251. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Königliche Regierung. Cassel, den 21. Dezember 1876.

A. 1. 16557.

Der Königlichen Regierung beehre ich mich, auf das gefällige Schreiben vom 28 August d. I. A I, 11,184 und im Verfolg des diesseitigen Schreibens vom 8. September d. J. Nr 6760 ganz ergebenst mitzutheilen, daß die von dem Bundesrath im Jahre 1872 getroffene Bestimmung, wonach die Brausteuer-Fixationsverträge entweder auf das Kalenderjahr oder auf das Jahr vom 1. October bis zum 30. September abgeschlossen werden sollen, nach dem in Abschrist beigefügten Finanzministerialerlasse vom 15. d. Mts. durch Bundesrathsveschluß .vorn 23. November d. J. aufgehoben, und durch die allgemeine Bestimmung ersetzt ist, daß die FixaNonsver- träge in der Regel längstens auf Jahresdauer abgeschloffen werden sollen

In Uebereinstimmung mit einer telegraphischen Verfügung des Herrn Finanz-Ministers vom heutigen Tage werden die nächsten Bcausteuer-Fixationsvertrage für die Zeit vom I. Januar 1877 bis zum 31. März 1878 abgeschlossen werden, wogegen diese Verträge vom I. April 1878 ab in Uebereinstimmung mit dem Rechnungsjahr für den Zeitraum vom 1. April oes einen bis zum 31. März des darauf folgenden Jahrs werden errichtet werden.

1 Der Provinzial-Steuer-Director

In Vertretung,: gez. Rothjen.

An die Königliche Regierung, Avtheilung des Innern, hier 10215*

Cassel, den 4. Januar 1877.

Abschrift hiervon erhalten Ew. Hochwohlgeboren mit dem Be- metien, daß es sich empfiehlt, künftighin die Fixationsverträge be­züglich der communale» Abgabe von Bier 2c. für den Zeitraum vom 1. April des einen bis zum 3l. März des darauf folgenden Jahres abzuschließen, insoweit die Gemeinden die Verlegung des Steuer- und Rechnungsjahres aus die gedachte Periode beschlossen haben.

Abtheilung des Innern.

Kühne.

An sämmtliche Königlichen Herrn Landräthe 2c.

Hersfeld, den 15. Januar 1877.

Wird den Herren Bürgermeistern der Stadt- und Landgemeinden des Kreises zur Kenntuißnahme und Nachachlung mitgetheilt.

545. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.