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für die

Kreise Hersfeld und Hünfeld.

E104. Hersfeld, Sonnabend den 30. December 1876»

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desse ben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei Anstalten ' kommt btr Pestaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit j. berechnet.

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A dem I. Januar 1877 beginnt ein neues Abonnement

^isblatt für die Kreise Hersfeld und Hünfeld."

^r Abonnementspreis beträgt 1 Mark pro Quartal, bei den Atm kommt der übliche Postaufschlag hinzu.

Werale finden durch dasKreisblatt" weite Verbreitung.

Die Expedition.

Amtliche

Kreis Hersfeld.

Bekanntmachung.

Wachtet der in den öffentlichen Blättern wiederholt erlassenen Eichungen hat sich eine beträchtliche Anzahl Inhaber des Wn Kreuzes aus dem Feldzuge 1870 | 71 zum Empfange Misses über den rechtmäßigen Besitz dieser Auszeichnung E gemeldet. ES werden deshalb die geduckten Inhaber

hierdurch nochmals aufgeforbert, sich mit Angabe ihres gegenwärtigen Wohnortes und ihres früheren Verhältnisses, in welchem sie daS Eiserne Kreuz erworben haben, bei dem betreffenden Landwehrbezirks- Commando unverzüglich mündlich oder schriftlich zu melden.

Berlin, den 8. December 1886.

General - Ordens - Kommission.

Wird hierdurch veröffentlicht.

Hersfeld, am 29. December 1876.

13402. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises haben ein Verzeichniß derjenigen Personen ihrer Gemeinden bezw. Orts- Verwaltungsbezirken, welche im Jahre 1876 ohne Entlassung aus dem Ünterthanen-Verbande in das Ausland ausgewandert sind, sowie derjenigen Frauenspersonen, welche durch Verheirathung nach §. 13 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1870 die Staatsangehörigkeit verloren bezw. nach §. 5 dieses Gesetzes erworben haben, nach dem hierunter abgedruckten Schema auizustellen und spätestens bis zum 15. Januar 1877 anher einzusenden, oder falls solche im Jahre 1876 nicht vorgekommen sein sollten, dieses alsbald berichtlich anzuzeigen.

Hersfeld, am 29. December 1876.

14039. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Grinde.

Bemerkungen über die

Zahl derjenigen FvauenspLrsonen

Namen nrtHshpn rVnrbpn und a) welche durch Berheirathung mit dem Angehörigen b) welche durch Verheirathung der ausgewanderten or-ra l ss d rA z. Eines anderen Bundesstaates oder mit einem Aus-nach §. 5 des Bundesgesetzes vom

Personen

^* f ff s - eines unoeren -ounvcs^ruures voer nnr einem ^us- imuj g. u ur» touiiurogq^t» vum LrerantasfUllgenverRUS- (ün^er nsl$ §. 13 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1. Juni 1870 die Staatsangehö- wanderung überhaupt. 1870 die Staatsangehörigkeit verloren haben. rigkeit erworben haben.

rigkeit erworben haben.

», Cassel, den 27. November 1876.

ben QuartalssanitätSberichten der Kreis-Physiker sind in Jahren so häufig theils kleinere, theils größere Epive- " Thyphus und Dyphteritis innerhalb des hiesigen Bezirkes ii ^jb daß es im gesundheitspolizeilichen Interesse in hohem Mschenswerth erscheint, über die Verbreitung dieser Krank- H. ^lge zuverlässigere Mittheilungen als bisher zu er- M^ ^Eranlassen deshalb die Polizeibehörden und ersuchen Herren Aerzte unseres Bezirkes unter Hinweis auf den "och in Geltung befindlichen kurhessischen Medicinal- 10- Juli 1830 in allen den Fällen, wo Thyphus und epidemisch und in der Art auftreten, daß mehr als drei in unmittelbarer Folge sich zeigen, den Königlichen beziehungsweise der Königlichen Polizei-Direktion lU,., .^chtbaldige Mittheilung zu mache». Diese Mittheilungen unter Angabe des Ortes, bei den Städten auch der üt (l' ^r Zahl der Erkrankungs- und der Zahl der Sterbefälle er Bemerkungen über die muthmaßlichen Ursachen zu bei schwerem, für das allgemeine Gesundhettswohl lK^° "Agenden Charakter in Zwischenräumen von 814 Tagen W "ei leichteren Epidemien bedarf es während deren T aucr iAnzeigen nicht; es genügt alsdann, wenn diese erst fid^ Loschen der Krankheit abgegeben werden. Sollte die ^W ""bere der genannten Krankheiten eine sehr rasche, Ahnung gewinnen, so wollen die Königlichen LandrathS- or. u^bald Bericht erstatten.

s 'öiichen Landrathsämter beziehungsweise die Königliche hj| hier haben die eingelaufenen Anzeigen zu sammeln Diki, Schlüsse einer jeden Vierteljahres den Herrn Kreis- ^^"Maliter mitzutheilen; letztere stellen daraus eine tabel- % ei^t für den gesammten Kreis zusammen, welche in 4 s gäbe des Orts, die Zahl der Erkrankungen, die Zahl 15 IWh "dd die Bemerkungen enthält, für Typhus und Dyph- "Ett aufzustellen und dem Quartalsanitätsbericht beizu-

fügen ist. Hiernach wird die Königliche Regierung eine Totalübersicht anfertigen lassen und zur öffentlichen Kenntniß bringen.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

J. A. II. 11455. Kühne.

Den Herren Bürgermeistern und Ortsoerwaltern des KreiseS wird die vorstehende Anordnung, soweit sie auf deren Mitwirkung Bezug nimmt, mit der Aufforderung pünktlichster Befolgung, öffent­lich bekannt gemacht.

Hersfeld, aw 27 December 1876

14025 Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Mit Beziehung auf meine Verfügungen vom 3. Oktober d. J. Nr. 9396, vom 6 d. Mts. Nr 13051 und vom 12. d. MtS. Nr. 13307 in den Nummern 80, 98 und 100 des KreisblatteS theile ich den Herren Bürgermeistern des Kreises zur eigenen Kenntnißnahme und zur weiteren Mittheilung an Die betreffenden Lehrer und Local- schulinspectoren mit, daß, nach einer Verfügung der Königlichen Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen' in Cassel vom 21. d. Mts. B 13989 das Gesetz vom 4. Juli d. I lediglich auf den Wegfall von solchen kirchlichen Abgaben von Taufen, Trauungen und kirchlichen Begräbnissen Anwendung findet, welche für Schul­zwecke, bezw. von Lehrern als solche und nicht von ihnen als Kirchendiener bezogen werden.

Nach den erstatteten Berichten sind solche Abgaben im hiestgen Kreise nirgends erhoben worden. Wenn solches aber dennoch irgendwo geschehen sein sollte, so hat der betreffende Herr Bürgermeister daraus Veranlassung zu nehmen, meine oben zuerst gedachte Verfügung noch alsbald zu erledigen.

Hersfeld, am 29. December 1876.

13971. Der Königliche Laudrath Freiherr von Br^olch^

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund des §. 5 des Gesetzes, betreffend die Ablösung der Reallasten im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel, ausschließlich der zu selben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Geln-rsryeue