für die
Kreise HcrMd und Hünfcld.
F 100
HerAfeld, Mittwoch den 13. December
1876
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desse ben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet.
Amtliches
Kreis Hersfeld.
K Da aus den von den Ortsvorständen des Kreises in vielen M^en hier eingereichten Abschriften von Beschlüssen des Gemeinde- Raths und Ausschusses ersichtlich ist, daß diese Beschlüsse meist in M leiu oder in ein und dasselbe Beschluß-Protokoll eingetragen Werden, so weise ich die Ortsvorstände und Ausschußvorsteher des Mchs darauf hin, daß die gedachten Gemeindebehörden getrennte Wüttschaften sind, wovon nach §. 65 der Gemeinde-Ordnung vom W October 1834 eine jede für sich zu beschließen hat und die eine Ortsvorstande, die andere vom Ausschußvorsteher zusam- Wderusen wird, daher für jede dieser beiden Körperschaften auch M besonderes Beschlußprotokoll geführt werden muß.
U Hersfeld, am 9. Dezember 1876.
__Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
ist zu meiner Kenntniß gekommen, daß in verschiedenen Ge- Wden des Kreises in Folge Beschlusses der Gemeindebehörden M Wssbedürftigen r eiheu m gehalten, d. h. bei ben einzelne» Mahnern der Reihe nach in Kost und Logis gegeben werden. F dleses Verfahren durch keine gesetzliche Bestimmung zu rechtfer- W schon aus Gründen der Humanität unzulässig ist, so wird hierdurch streng untersagt, mit dem Anfügen, daß ich gegen ■ Bürgermeister, welcher eine solche Einrichtung treffen, bestehen oder, wenn über alles Erwarten eine solche von der Wermendeputation getroffen oder beibehalteu werden sollte, in dxx Vorschrift im §. 59 der Gemeinde - Ordnung vom U^tober 1834 deren Vollziehung nicht vorläufig aussetzt und an ohne Nachsicht mit Geldstrafen einschreiten werde.
i '° ^was noch vorkommen kann, liefert aber einen sehr !8eroeiÄ Dafür, wie wenig es die betreffenden Bürgermeister ^"sarmenverbände für nothwendig erachten, sich mit den ein« Bestimmungen vertraut zu machen und sich der ihnen Pflichten bewußt sind. Ich weise daher die Ortsvor- Kreises und die Mitglieder der Ortsarmendeputationen K Urschriften
K Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6.
1870 — (Bundes-Gesetz-Blatt Seite 360) — und
B ^Preußischen Gesetzes über die Ausführung Desselben vom Är#S ^ 1871 — (Ges.-Sammt. Seite 130) —
L ^'"Uesteu Beachtung hin und bemerke speciell, daß nach §. 1 vvii d , Echten Gesetzes einem jeden Hülfsdedürftigen Deutschen seiner Unterhaltung verpflichteten Armenvervande Ob« in u j1 unentbehrliche Lebensunterhalt, die erforderliche Pflege Wh ^ und im Falle seines Ablebens ein angemessenes ^iiihi"8 ^' bewähren ist, sowie daß nach der Justruction §nr Aitnh? dieses Gesetzes vom 10 April 1871 unter dem Levens- ^»stiaon ^ '"chi nur die erforderliche Nahrnng, sondern auch alle ^kiflenz eines Menschen unentbehrlichen Gegenstände, Ver'-^chung 2c. (also auch der Schulunterricht) zu verstehen sind. ^ld, am 11. Dezember 1876.
B Der Königliche Landrath Freiherr von Brorch.
beiden Verfügungen vom 3. October 1876 Nr. 9396, $ bei s,-e$ Kreisblattes, und vom 6. b. M. Nr. 13,051, in Nr.
."sblalles, einer sehr verschiedenen Auffassung begegnet ^M D*$ die Herren Bürgermeister, welche mir die oer« MÜlcknZ^nitlsberechnung bezüglich der in Rede stehen- ^"chen Abgaben und Leistungen für Schul-, Commu-
nah und Armenzwecke noch nicht eingereicht haben, auf, solche mir bei Meivung von 6 Mark Strafe nun endlich bis zum 16 d. M. einzureichen und überlasse es ihnen die Seitens der Herren Lokal- schulinspectoren und Lehrer erhobenen Bedenken in die Berechnung niederzuschreiben oder in einem besonders beizufügenden Schriftstücke geltend zu machen. Die Königliche Regierung wird dadurch wenigstens in den Stand gesetzt, entscheiden zu können.
Hersfeld, am 12. Dezember 1876.
13307.
Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Jm Anschluß an meine Verfügung vom 10. Juli d. J. im Kreisblatt Nr. 56 — die Anschaffung von Formularen zum Ord- nungsregsster betreffend — benachrichtige ich die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises, daß das betreffende neue Formular nunmehr in der Funk'schen Buchdruckerei dahierzu haben ist, und daß dieses Formular vom 1. Januar k. I. ab bei sämmtlichen Bürgermeistereien des Kreises zur Anwendung zu kommen hat.
Hersfeld, am 11. Dezember 1876.
13302. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Die Herren Bürgermeister resp. Vicebürgermeister der Landgemeinden fordere ich auf, das Diensteinkommen der Bürgermeisterstellen, einschließlich des Nebeneinkommens durch Gebühren oder sonstige Vortheile, bis zum 18. b. Mts. mir einzuberichten und dabei anzugeben, woraus solches im Einzelnen bestehet und aus welchen Kaffen es bezahlt wird, auch welche Ausgaben, z. B. Stel- lung des Geschäftslokals, der Schreibmaterialien rc, der Bürgermeister davon etwa noch zu bestreiten hat, und in welchen Beträgen resp, auf welche jährliche Beträge solche zu veranschlagen sind. Unständige Beträge sind dabei nach einem dreijährigen Durchschnitte aufzuführeu und Naturalien, z. B. das aus fiskalischen Waldungen bezogene Besoldungsholz, in Geld zu veranschlage« resp, ist die dafür etwa bezahlt werdende Geldvergütung anzugeben.
Außerdem ist zu erwähnen, ob der Bürgermeister neben dem Gehalte noch besondere Diäten und Reisekosten (Wegegelder) bezieht, oder ob er diese Kosten auch aus seinem Gehalte bestreiten muß.
Hersfeld, am 11. Dezember 1876.
13297. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, am 12. December 1876.
Die Herren Bürgermeister, welche mit der Einsendung der Le- gitimations- und Signalements-Verzeichniffe über die nachgesuchten Legitimation^ resp. Gewerbescheine zum Gewerbebetrieb im Umherziehen im Jah.e 1877 noch im Rückstände sind, fordere ich auf, meine deshalbige Verfügung vom l9. August er., Kreisblatt Nr. 68, innerhalb 3 Tagen bei Meidung einer Strafe vou 3 Mark noch zu erledigen.
13304. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Polizei-Verordnung.
Aus Grund des §. 11 der Verordnung vorn 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in ben neu erworbenen Landes- theilen ^Amtsblatt Seite 812 und 813) und unter Hinweis auf die §§ 330 und 367 Nr. 14 und 15 des Strafgesetzbuchs wird nachstehende Polizei-Verordnung für den Regierungsbezirk Caffel, mit Ausschluß des Kreises Gersfeld und des Amtbezirks Ord, erlassen.
&§. 1 Der §. 3 der Bauordnung für bie Stadt Caffel, einen Theil der Gemeindebezirke von Wehlheiden, Wahlershausen und Kirchditmold, sowie für die Stadt Bockenheim vom l. Januar bezw. 28. December. 1874, der §. 3 der Bauordnung für die Städte Eschwege rc. vom 1. Januar 1875 und der §. 3 der Bauordnung