MW Persfeld und Huitfeld.
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Hs^Afeld, Mittwoch den 6. December
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Amtliches
Kreis Hcrsfcid.
I . Meine Verfügung von: 3. Oktober d. J. Nr. 9396, int Mreisblatle Nr. 80, in Betreff der Beseitigung einzelner kirchlicher Widgaben und Leistungen für Schul-, C o m m unaI - und A r m e n - U^ecke ist von den Herren Bürgermeistern, Lehrern und Königlichen Aolalschulinspectoren größtentheils so aufgestellt worden, Daß die Abgaben und Leistunaen an die den Küster- resp. Kirchenbienst ver- Lehetiden Lehrer, bet Taufen, Trauungen und kirchlichen Begräbnissen nnter die in Betracht stehenden Abgaben nicht zu rechnen seiend diese Auffassung nicht die richtige ist, ergiebt sich daraus, daß Mittäglichen Abgaben und Leistungen Bestandtheile der Besoldungen Wer Lehrer bilden und in deren Competenzen aufgeführt sind, also Schulzwecke entrichtet wurden und die Lehrer daher auch Wch tz. 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1876 (Pr G S. Seite 285) deren Wegfall vom 1. Januar k. I an zu entschädigen sind.
I ^fe Herren Bürgermeister, welche meine oben gedachte Verfü- überhaupt noch nicht oder nidjt Jm Sinne dieser Verfügung, hoben, fordere ich auf, solches bei Meldung einer Strafe MUl 12 d. Mts. zu thun un-b bemerke, daß die ksvinguche Regieruna zu Cassel wiederholt die Erledigung der Lache Zoertangl hat.
L^.H^sfeld, am 6. Dezember 1876.
_______Der Königliche Landcath Freiherr von Broich.
P Ess-Ministerium, Berlin, den 13. November 1876.
Lnx*T der Ingenieur der Gesellschaft zur Revision und Ueber- R9 von Dampfkesseln in Offenbach a. $1. die Befugmß zur .p Elich gültiger Wasserdruckproben innerhalb des ®rot? 7 "'s Hbsseu besitzt und hiermit nach Dem Cirkular - Erlasse ' 'svui 1872 ^.Minist Blatt für die innere Verw. S. 182) die Wierke bewirkten Druckproben auch in Preußen als vollgültig (tt m" dnen find, so habe ich auf den ferneren Antrag des genann- >°m ^' 'vie Der Königlichen Regierung in Verfolg des^CAasses »ehgli.I^^^mber 1874 hiermit mitgetheilt wird, unter dem.Vor- stlejpz.Zeitigen Widerrufs genehmigt, baß die von dem ersten HerMMeiUfüt Arnoldi innerhalb Preußens vorgenommenen jetein§ "^°ben solcher Dampfkessel, welche von Mitgliedern des leiten - - ^ben werden, von den Behörden als gültig anerkannt niiilix olern in den darüber ausgestellten Bescheinigungen aus- ,lwn °'"°rkt ist, daß dieselben nach Maßgabe der allgemeinen 22) au. n ..^Itimnuingeii vom 29. Mai 1871 (Reichsgesetzbl. S. " morden sind, und sofern die Bescheinigungen mit ^tlert^1 ,>^ 2C- Arnolbi unter ausdrücklicher Angabe seines ’’ al$ Jugcnlcnr des genunnten Vereins versehen sind. eiiie^ .? ^ der ^ereinSaufsichl unterstellten Anlagen ist der Jn- 1) an ^ !!^di somit befugt zur Vornahme der Druckprobe
dx>.,.^ln, welche eine Haupireparatur erlitten haben (§. 12 2) bei .hMMW« polizeilichen Bestimmungen voin 29. Mai 1871), "^n UntersuchuNg eines Dampfkessels, ivelche dessen foipf । p10" 8um Gegenstände hat und vor der Aufstellung er- ®erbpn ^ a ^ri 6 der Anweisung zur Einführung der Ge- ^kr»d . vng vom 4. September >869),
"hüliig t‘‘ '“ a*i». 4 erwähnte weitere Untersuchung, ob die AuS- ^v^tge den Bedmgungkie der Conzession entspricht, dem resp Rcvicibeamten Vorbehalten bleibt.
^'^ der^M 'E ich widerruflich genehmigen, daß der zweite In- ^^ellschaft, Rochow, gleichfalls die unter 1. ermähnten
Wasserdruckproben mit amtlicher Wirkung ausführt, indem ich zugleich die Röntgt. Regierung zu Wiesbaden ermächtige, bei einem etwaigen Personenwechsel die gleiche Befugmß dem Nachfolger Desselben zu übertragen, falls gegen dessen persönliche Tüchtigkeit Bedenken nicht obwalten. Von einer solchen Anordnung ist der Königlichen Regierung zu Cassel, sowie den Königlichen Oberbergämtern zu Bonn und Clausthal Mittheilung machen.
Die beiden Ingenieure haben die Verpflichtung übernommen, die Ergebnisse derDrnckprobe in den Attesten gewissenhaft anzugeben und zugleich Mängel in der Beschaffenheit oder Construction der Kessel welche die Sicherheit des Betriebes gefährden, der mit der GenHnlrgung der Anlage beauftragten Behörde anzuzeigen resp., ifleim/viese Mängel bei 'der Untersuchung reparirter Kessel hervor- trrteV, für deren Abstellung nach Maßgabe des Vereinsstatuts und Reglements Sorge zu tragen
Die Königliche Regierung wolle hiernach das Weitere veranlassen.
Der Minister für Händel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Im Auftrage gez. Jakobi.
An die Königliche Regierung zu Cassel.
Cassel, den 18. November 1876.
Abschrift zur Kenntnißnahme.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Kühne.
An sämmtliche Königl. Landräthe rc.
Wird hierdurch veröffentlicht.
Hersfeld, am 5. Dezember 1876.
12470. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Kreis Hünfeld.
Finanz-Ministerium. Berlin, den 9. November 1876.
Anliegend überseude ich der Königlichen Regierung Abschrift einer Eingabe des Landraths Hagen daselbst vom 14. v. Mts., betreffend die Vollziehung des unter die Klassensteuer-AusfallLlisten zu setzenden Attestes durch den Gemeindevorstand, indem ich derselben über diesen Gegenstand Folgendes eröffne:
Auf dem Muster A der Instruktion vom 12. Dezember 1873 ist ausdrücklich bemerkt, daß in den am Schlüsse des §. 11 der Jn- struction bezeichneten Provinzen (Schleswig-Hollstein, Hannover, Westphaleu, Hessen-Nassau und Rheinprovinz) die vorgedruckte Bescheinigung darüber, daß der aufgeführte Betrag wirklich in Rest geblieben u. s. m. nicht von den Gemeinde - Borständen, silbern von den Steuer-Empfängern zu vollziehen sei, auch ist die Aufstellung der Ausfallslisten durch die Vorschrift deS
1 Nr. 5 der Instruktion vom 12. Dezember 1873 in den bezeichneten Provinzen den Steuer-Empfängern übertragen. Wenn in dem Crrcular-Erlasse von demselben Tage IV. 11,315 unter Nr. 3 mit Bezugnahme aus Nr. 2 des Erlasses vom 30. August desselben Jahres IV. 8224 bemerkt worden ist,
daß nicht beabsichtigt sei, durch die Vorschrift im §. 1 unter 5 der Instruktion die bisherige Mitwirkung der Gemeinde-Vorstände bei Aufstellung der Ausfallslisten zu beseitigend
so hat sich dies nicht auf die Vollziehung der erwähnten Bescheinigung unter den Restnachweisungen beziehen sollen; vielmehr sollte damit angeordnet werden, daß es, wo die Gemeinde-Vorstände bis dahin in anderer Art und Weise bei der Ausstellung der Ausfalls- Unen mitgewirkt hatten, bei dieser Mitwirkung auch fernerhin sein Bewenden behalte, daß also insbesondere in den LanbeStheilen, in denen die Gemeinde-Vorstände bisher Die Ausfallslisten einer Prüfung