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für die

Kreise yersfeld und Hünfeld

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HerSfeld, Mittwoch den 8. November

1876

j DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis deffe ben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei

den Postanstalten kommt der Pestausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit -10 Pfg. berechnet.

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Kreis Hersfeld.

Die Herren Ort-vorstände der Stadt- und Landgemeinden des

K Nachweisung

der im Jahre 1876 in den Stadt- und Landgemeinden des Kreises ...... zur Erhebung gekommenen Gemeinde-Abgaben.

Kreises haben bis zu in 15 December d. I. eine Nachweisung der im Jahre 1876 zur Erhebung gekommenen direkten und indirek­ten Gemeindeabgaben nach dem unten abgedruckten Formulare auf- zustellen und anher einzureichen.

Hersfeld, den 3. November 1876.

11408.

Der Königliche Landrath Freiherr von B r o i ch.

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1.

2.

3.

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's

Namann der Gemeinden.

Ertrag der Zu­schläge zu den directen Staats­steuern (Ge- meinde-Umlage

§. 77 der Gemeinde- Ordnung )

|| y Da eS öfter vorgekommen ist, daß die Herren Ortsvorstände

| an ^e erlassenen Erinnerungs- und sonstigen Verfügungen mit

1 oder als Berichtsanlagen an mich wieder einge-

hoben, so sehe ich mich veranlaßt, darauf aufmerksam zu I ^^"- daß solches ganz ungehörig ist und ich künftig alle zu den

11 ""^m^n gehörige Verfügungen auf Kosten der Herren

I ^^"der an dieselben zurückgehen lassen werde. Zur Vermeidung . | Mißverständnissen mache ich hierbei ausdrücklich da-

' I ^^^"ksam, daß nur solche Original-Verfügungen oder Ver- 1 I 3"9cn wieder einzusenden sind, welche den Herrn Bürger- | u,"d OrtSoermalter s. f. r. zugehen.

I i6Rfer8'elb' am 6. November 1876.

, I ' Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

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kJ?? ^" uns Zwecks besserer Durchführung des Viehseuchen- Jl* dom 25. Juni 1875, sowie des im Anschluß an dasselbe Reglements vom 29 October 1875, betreffend die Ent- für polizeilich angeordnete Tödtung rotzkranker Pferde ir a^^'nbuchekranken Rindviehs veranlaßt, auf nachstehende Punkte I i > "^sten Rachachtung aufmerksam zu machen:

stdäckti> "^^Ueilicher Anordnung der Tödtung erkrankter oder re 9^* ^^ haben die betreffenden Orts- resp. Krelsbehorden Rifdip»9^ ?^rzu genau zu erwägen und unbefchadet des ^"schreitkws bei Seuchengefahr nicht außer Acht zu Fällen?" Tödtung solcher Thiere (8 22 des Gesetzes) nur in _ angeordnet werden darf, welche in dem Gesetz selbst aus- 2) gesehen sind .

b i Fzii polizeiliche Tödtung verdächtiger Threre kann nur in m ei! r\nt^ gemäß des §. 12 des Gesetzes behufs Constatl- i oder gemäß 8 36 bei rotzverdächtigen Pferden l F der L ?btu- In letzterem Falle ist die Anordnung auSschkeß- I le die ?'V°Ureibehörde Vorbehalten, während m ersteren Setzten m^ng nur der der Orts-Polizeibehörde unmittelbar

3 Behörde zusteht

4.

Ertrag der sonstigen chirecten Gemeinde-Abgaben als:

5.

Ertrag der indirecten Gemeinde- Abgaben als:

6.

Sum­ma.

7.

Bemerkungen.

Hier ist anzugeben, welcher Be­trag von den directen Abgaben durch Verpachtung oder Aoer- sionirung derselben und welcher Betrag durch Erhebung Seitens der Communen aufgekommen ist.

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3) In allen Fällen, in welchen Entschädigung aus der Staats- fasse oder durch den Provinzial-Verband beansprucht wird, ist genau festzustellen, ob nicht nach den Borschriften der 8 . 58, 59, 60 u. 61 eine Entschädigung ausgeschlossen ist und muß dies in den Verhand­lungen genau nachgewiesen werden.

4) Es ist strenge darauf zu halten, daß vor der Tödtung er­tränkter Thiere der beamtete Thierarzt resp, dessen Stellvertreter sich schriftlich über das Vorhandensein der Krankheit bestimmt aus- spricht. Die Schätzung der Thiere vor und die Feststellung des KrankheitSzustandes nach der Tödtung, die Auswahl und Vereidung der Schiedsmänner hat stets in genauer Uebereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.

5) Bei der weittragenden Bedeutung der Erklärungen der beam­teten Thierärzte erwarten wir von denselben, daß sie ihre Erklärun­gen nur nach vorgängiger gewissenhaftester Prüfung der für ihr sachverständiges Urtheil maßgebenden Punkte abgeben und in zwei­felhaften Fällen behufs vorheriger Einziehung des Ober-GutachtenS des Departements -Tbierarztes eingehend Bericht erstatten werden. Die Orts- und Kreis-Behörden haben in solchen zweifelhaften Fällen stets mit möglichster Beschleunigung an uns iu berichten.

Wir werden unsererseits noch besondere Veranlassung nehmen, die Thätigkeit der beamteten Thierärzte in geeigneter Weise zu con- troliren.

6) Bei Beantragung von Entschädigung aus der Staatskasse oder Provmzialfonds muß aus den einzureichenden Verhandlungen klar hervorgehen, daß die gesetzlichen Vorschriften exakt beachtet sind; namentlich ist genau nachzuweisen, daß die Thiere auf ortS- resp, landespolizeiliche Anordnung getödtet sind, daß die Abschätzung in vorgeschriebener Weise stattgefunden, daß die Schiedsmänner vereidet worden und gemäß §. 64 des Gesetzes zur Abschätzung zuzulassen waren u. s. m. Die schriftliche Bescheinigung des beamteten Thier­arztes vor der Tödtung und ebenso das unmittelbar nach der Tödtung über die Resultate der Obduktion aufzunehmende Befund- Protokoll müssen stets beigefügt werden.