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für die

Kreise Persfeld und Hünfeld.

HerSfeld, Sonnabend den 28. October

1816

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desse ben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der P,staufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

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4 : Kreis Hersfeld.

In neuester Zeit haben an verschiedenen Orten Mehlver- fälschuiigen im großartigen Umfange stattgefunden, welche ein Ein- schreite» der Polizeibehörden und Gerichte zur Folge gehabt haben. Es ist Mehl confiscirt worden, welches bis zu 10 o Gyps, Kalk, Schwerspath und dergleichen enthielt, und auch als besonderer Han­delsartikel unter der BezeichnungKunstmehl oder Lenzin" zum Verkauf gebracht wurde. Namentlich soll dasselbe von Holland ein- gesührt werden.

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Die Königlichen Gendarmen und Ortspolizeibehörden des Krei- 7 ser weise ich zur strengen Ueberwachung des Mehlhandels in der angegebenen Richtung an. Wenn Verdacht für solche Mehlfälschungen vorliegt, die zuweilen auch von Bäckern vor^enommen und durch im Negierungs-Bezirke Cassel ausgedehnten Handel mitSchwer- WM^b erleichtert werden, ist die Einziehung des verdächtigen Mehls bezw der Bockwoaren zur Herbeisührung emcr weitern Untersuchung sofrrt zu bewirken.

Hersfelv, am 26. October 1876.

Uff ® 11079. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich

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1. ®« bringen hiermit zur allgemeinen Kenntniß, daß das- Nlgnche Commando der 22. Division in einem Schreiben vom 10. über die vorzügliche Aufnahme, welche dem gedachten Com- W^do unterstellten Truppentheilen bei den Durchmärschen zu den kech. von den diesjährigen Manövern Seitens der Einwohner in Gemeinden des Regierungsbezirks Cassel zu Theil geworden ^besondere Anerkennung ausgesprochen hat.

Gaffel, den 12. October 1876.

o Mirs c. Königliche Regierung, Atzth. des Innern.

W ^*d brerdurch veröffentlicht

am 28. October 1876.

Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Heiligung von Störungen der Schule durch den Confirmanden-

manden- Unterricht an den zwei herkömmlich schulfreien Nach­mittagen, Mittwochs und Sonnabends, mit je 2 Stunden zu ertheilen. Sofern der Geistliche durch seine Berufsarbeiten verhindert ist, den Sonnabend Nachmittag für den Confirman- den-Unterricht zu verwenden, sind anstatt dessen zwei schulfreie oder in der Schule für den Katechismus-Unterricht bestimmte Vormittagsstunden don 11 bis 12 (bezw. £12 bis ZI) Uhr für denselben zu benutzen.

3) In denjenigen Städten, wo ein nach den Geschlechtern getrenn­ter Confirmanden- Unterricht ertheilt wird, ist dieser an drei bestimmten Wochentagen den Knaben und an den drei übrigen den Mädchen Vormittags 11 bis 12 Uhr zu geben. In größe­ren Städten hat dieser Unterricht mit Rücksicht auf die Ent­fernung der Schulen vom Lokal des Confirmanden-UnterrichteS erst um 412 Uhr zu beginnen und ist bis jl Uhr fortzusetzen. Die Wahl der drei Wochentage für die Knaben re^p. für die Mädchen bleibt der Verständigung zwischen dem Geistlichen und der Ortsschulbehörde überlassen, soweit nicht ein derartiges Uebereinkommen bereits erfolgt ist.

4) In Collisionsfällen zwischen dem Geistlichen und der Ortsschul­behörde, sowie in solchen Fällen, wo durch besondere Umstand« eine Abweichung von den im Vorstehenden gegebenen Grund­sätzen dringend geboten erscheint, haben die betreffenden Geist­lichen an das Konsistorium zu berichten, welches sich alsdann mit der Königlichen Regierung benehmen wird.

gez. Schmidt.

An die Herren Pfarrer des Consistorial-Bezirks.

Die vorstehende nach Nr. 2 der amtlichen Mittheilungen des Königlichen Cousistoriums zu Kassel f. d. I. zur Nachachtung für die evangelische Geistlichkeit publicirte Verfügung des Königlichen Consistoriums zu Kassel wird auch den Herren Bürgermeistern rc. des Kreises zur Kennlnißnahme und Veröffentlichung mit dem Be­merken mitgetheilt, daß die Ober- «resp. Bezirks- und Lokalschulin- spectoren, hinsichtlich der der Königlichen Regierung unterstellten evangelischen Schulen angewiesen worden sind, danach zu ver­fahren resp. Zuwiderhandlungen dagegen der Königlichen Regierung sofort anzuzeigen.

Hersfeld, am 25 October 1876.

11233. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

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Untcrricht.

... . Cassel, den 29. April 1876.

I s»r Loches Konsistorium C. 5088.

£ k°Mrungsbezirk Cassel.

Orion ^''.^ Ermittelungen haben ergeben, daß an nicht wenigen «rmnn!^ Eiligen Confirmanden durch die in Betreff des Kon« ' jn ej»?t'Aterrichts bestehende Einrichtung dem Schulnnternchte aend 1 ^" Maaße entzogen werden, daß eine Ab hülfe drin- Reaierul " °^ ist, daher wir im Einvernehmen mit der Königlichen Herren "m'/Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen, denjenigen haben Z^ '$en' welche Confirmanden-Unterricht zu ertheilen n v Folgendes eröffnen.

bis A"kumanden-Unterricht ist der Regel nach von 11 (£12) 4en 7 Uhr an vier Wochentagen zu ertheilen, von web

* her Mittwoch und der Sonnabend sind, die beideu demaber durch Vereinbarung zwischen dem Geistlichen und 2) Dieb> »?^vorstand bestimmt werden.

ln«?Sel ist da nicht anwendbar, wo entweder zu der be- Or - Barrel Gemeinden gehören, deren Entfernung vom ^ufirmationS-Unterrichts mehr als £ (bis höchstens beträgt, oder dieser Unterricht in einem Schulzrni-

12 s.i^ut wird, welches in den Stunden von 11 (Jl2) biS W nicht disponibel ist. In diesen Fällen ist der Confir-

Aus den bei der Königlichen Regierung zu Cassel eingegangenen Visitationsberichten hat sich ergeben, daß vielfach über mangelhaften Besuch des Handarbeitsunterrichts Seitens der weiblichen Schulju­gend geklagt wirb. Ich weise daher in Gemäßheit einer Verfüg­ung derselben die zerren Ortsvorstände der Landgemeinden des Kreises ausdrücklich darauf hin, saß nach den Allgemeinen Besinn- mungen vom 15. Oktober 1872 dieser Unterrichtszweig einen inte: grirenven Bestandtheil des Schulunterrichts für die resp. Schulab- theilungen bildet und daß demgemäß die bezüglichen uuentschuldigten Versäumnisse ebenso wie die Schulversäumnisse überhaupt zu behan­deln, resp, zur gerichtlichen Anzeige zu bringen sind. Hierbei be­merke ich noch besonders, daß die angeblich etwa zu Hause erfol­gende Privatunterweisung in dem resp. Lehrfache einen Dispensa- tionSgrund an sich nicht abgeben kann Insbesondere hede ich noch hervor, daß die betreffenden Lehrerinnen angehalten werden, in den von ihnen ertheilten Unterrichtsstunden die Fehlenden zu notiren und dem Klassenlehrer behufs Eintrags in die von diesem zu füh­rende Absenteiüiste am Schlüsse jeder Schulwoche unter Bezeichnung des Datums namhaft zu machen.

Hersfeld, ant 27. October 1876.

11080. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.