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der Gemeinde-Ordnung nach Bedürfniß auszuschreibenden Umlagen bildet (conf. jedoch $ 5).
Außerdem werden in Ermangelung sonstiger Befreiungsgründe diejenigen von der Klassensteuer befreiten selbst staubigen Personen, deren jährliches Einkommen weniger als 140 Thlr. — 420 Diait beträgt und welche nicht im Wege der öffentlichen Armenpflege eine fortlanfende Unterstützung erhalten, mit einem für Haushaltungen wie für Eiuzelnsteuernde geltenden singirten Klaffeuneueriatze von 1 M. 50 Psg. jährlich zur Umlage herangezogen (§. 9a des Gesetzes vorn 25. Mai 1873, Gesetz-Sammlung S 213.)
§ 3.
Zur Zahlung der ®en;einbe - Umlagen sollen als verpflichtet
herangezogen werden:
a) alle diejenigen, welche innerhalb des Gemeindebezirks von MannSdach ihren Wohtlsitz haben, ober sich in den.selben länger als 3 Monate lang auf halten, die letzteren vom Abläufe des dritten Monats ab
b) alle diejenigen, juristischen, wie physischen Personen, welche auch ohne im Gemeindebezirke zu wohnen, daselbst Grundbesitz haben, ober ein stehendes Gewerbe treiben - diese jedoch nur nach Maßgabe der von diesem Grundbesitz resp Gewerbebetrieb zu entrichtenden Grund-, Gebäude- resp. Gewerbesteuer, sowie des aus jenem Grundbesitz fließenden Einkommens (conf § 5.)
§. 4.
Die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer, sowie das Einkom- men von außerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grundeigenthum oder auswärtigem Gewerbebetrieb werden zur Gemeinde - Unilage nicht herangezogen. Auch bleiben von derselben die zu einem öffent- ' lieben Dienste oder Gebrauche bestimmten Grundstücke oder Gebäude befreit.
Wegen Befreiung und Erleichterung der Staatsdiener rc. kom- Imen die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung (Verordnung vom 23 September 1867 Gesetz-Sammlung Seite 1648).
§. 5.
Die Veranlagung zur Gemeinde-Umlage, soweit dieselbe nicht unmittelbar aus der Staats-Steuer-Rolle entnommen werden kann (resp für die von der Staatssteuer befreiten Communalsteuerpflich- tigen) geschieht durch Einschätzung nach den für die Staatssteuern geltenden Grundsätzen.
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I. Ist Bezug auf die Verjährung der Gemeinde-Umlagen kommen ^üglidieii Bestimmungen des Gesetzes vom 18 Juni 1840 über Die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben (Preußische Gesetzsammlung de 1840 S. 140) zur Anwendung.
Mannsach, den 20. Mai 1876.
„ Der Bürgermeister Lückert.
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^ m wird hierdurch bescheinigt, daß das vorstebende Statut vom ; r«‘ath und Ausschuß in den Sitzungen vom 8. April unter covachtung Der Bestimmungen int § 65 der Gemeinde - Ordnung belobet 1834 beschlossen ist, daß dasselbe nach zuvongec SMaemilcher Bekanntmachung vorn 24. Mai bis zum 25. Juli 1876 U^rist k "wanns Einsicht ausgelegen hat und daß innerhalb dieser
1 Einwendungen erhoben worden sind.
-Ranilsbach, den 25. Juli 1876.
Gemeinderath.
■ foltert. Fischer.
Der Bürgermeister L ü ck e r t.
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_ , Der Ausschußvorsteher Rug er.
Vorstehendes Statut wird in Gemäßheit des §• 3 der Gemeinde- orbnmtg vom 23 Oktober 1834 hierdurch bestätigt Dassel, am 7. Oktober 1876.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
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Feuilleton.
Das Geheimniß von Glenhampton.
Dem amerikanischen Originale von Lucy Randal Comfort nacherzählt von Lina Freifrau von Berlepsch.
(Fortsetzung.)
„Wenn! als ob nicht jedes anständige Schloß sein Gespenst hätte! Komm, Blanca, bedenke, wie meine Erwartung gespannt ist!"
„Ich muß Frau Wadesleigh, die Haushälterin, zur Hülfe rufen, ich wäre wohl kaum im Stande, mich durch alle die Gänge und Thürme und Erker zu winden."
Die Matrone erschien mit einem Schlüsselbund.
„'s giebt in der ganzen Grafschaft keinen Ort, der merkwürdiger wäre, als das Schloß," sagte sie, „diese Ansicht hegen all» Besucher, nur ^ chade, daß Milady das Ganze selten, die Bilder- gallerir und Empfangssäle nur Dienstag und Freitag zeigen läßt."
„Zum Gluck ist heute Sonnabend," bemerkte Lady Blanca, „wir würden sonst wohl einem Schwärm Touristen und Flitterwöchnern begegnen."
Frau -Wadesleigh geleitete die jungen Damen in die Kapelle, die vor Alters dem Gottesdienst geweiht war, nun aber verödet stand. Von da führte der Weg in die mit gestickten Tapeten be« hangelten Säle. Die kunstvollen Arbeiten prangten noch in frischen Farben, während die zarten Hände der Damen, die einst sie gefertigt, längst zu Moder geworden Die Bildergallerie mit ihrem Dome von weißem Glas statt des Plafonds, die Bibliothek, deren gothische Schränke kostbare Bände füllten, die ganze Reihe EmpfangS- zunmer, Alles wurde besichtigt, und sie schickten sich an in die oberen Stockwerke zu gehen.
„Aber ich habe noch kein Gespenst gesehen," sagte Bella, „es ist doch eines vorhanden?"
„Man sagt, es ipuke im östlichen Thurm Lady Beatrice Arden," entgegnete Frau Wadesleigh, „sie wurde in der Nacht vor ihrer Trauung von ihrer eigenen Schwester getödtet. Sie erscheint als schwarze Dame mit lang wallendem Haar, eine blutende Wunde am Hals "--
„O schweige, Walesdaleig," rief Blanca schaudernd, „welch ein Unsinn!"
„Es ist kein Unsinn, Lady Blanca, ich habe Leute gesprochen, die das Gespenst gesehen "
„Du hast es aber nicht selbst gesehen?"
„Allerdings nicht, das ist aber kein Grund, daß ich eS nicht noch sehen kann."
Sie schritten längs der Gallerte hin, welche den modernen Theil des Schlosses mit dem östlichen Flankenthurm verband, dessen mächtige zierlose fast drohende Architektur mit der reichen gefälligen Bauart des Schlosses selbst einen aussallenden Contrast bildete.
„Das ist der Saal, in den man Mr. Hunworths Leiche brächte," flüsterte Wadesleigh, und steckte einen kolossalen rostangelausenen Schlüssel an, „und--"
Ein lauter Schrei entfuhr ihr, als sie die Thüre öffnete, und eine hohe dunkele Gestalt an der Wand des Saales Hingleiten sah.
„Das Gespenst! das Gespenst!" sehne sie auf, „o Lady Blanca, wer an Uebernatürlichem zwelfel, läuft Gefahr--hoffentlich bedeutet es kein Unglück!"
„Bah," sprach Blanca furchtlos, „es ist ja nur Miß Olive. Mama sagte mir, sie komme öfter hierher."
„Soll sie durchs Schlüsselloch kommen?" fragte Frau WadeS- leigh kopfschüttelnd, „ich habe die Schlüssel in Verwahrung." (F.f.)
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