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für die
Kreise Hersfeld und Hünfeld.
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HerAfeld, Sonnabend den 9. September
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Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei ,en Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit BrPsg. berechnet.
Amtliches
Kreis Hersfeld.
Hersfeld, den 7. September 1876.
W Von den Standesämtern des Kreises ist seither hinsichtlich der stnnchtung der Sammelacten rc. in Beziehung auf die Anträge auf !lnordnung des Aufgebots zum Zwecke der Eheschließung, die bei« »dringenden Urkunden und die Aufgebote kein übereinstimmendes Fahren beobachtet worden und sehe ich mich daher veranlaßt, die standesämter zwecks Herbeiführung eines solchen auf folgende Vor- ^islen aufmerksam zu machen:
8 Nach den Dienstvorschriften für hie Standesbeamten in der I Provinz Hesserr-Nassau vom 22, August 1874 Seite 14 unter g D. IV. Absatz 4 ist die Führung eines Verzeichnisses über M sämmtliche von den Standesbeamten angeordneten oder auf Requisition verkündeten Aufgebote sehr empfehlenswerth und I stnd die vollzogenen Ausgebotsbescheinigungen sorgfältig aufzu- I bewahren.
B Nach den unter 1 gedachten Dienstvorschriften Seite 16 unter k sind Sammelacten, welche nach den Jahren und B Gegenständen gesondert sind, für die von den Verlob« | ten beizubringenden Urkunden und Consenserklärungen, für I die Aufgebotsbescheinigungen und Dispensationen, eventuell für | die von bereits verheirathet gewesenen Personen beizubringen- I den Todesscheine der verstorbenen Ehegatten resp. für die Ehe- B icheidungsuitheile zu führen
Nach den unter 1 und 2 bereits gedachten Dienstvorschriften I ^küe iß unter 3 sind Acten für die Registraturest und Ver- z Handlungen, welche von den Standesbeamten in den Fällen I des §. 28 des Preußischen Gesetzes vom 9. März 1874 (§ 45 | des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875) über die von ihm 8 sestgestellten Thatsachen oder die von dem Verlobten vor ihm I ^gegebenen eidesstattlichen Versicherungen aufzunehmen sind, I ra führen.
8 Durch die Circularverfügung meines Herrn Amtsvorgängers | vom 27. November 1874 in Nr. 96 des Kreisblattes ist in I »vlge höherer Verfügung angeordnet worden, daß in allen I »allen über den gestellten Antraz auf Anordnung des Auf- W Aböls zum Zwecke der Eheschließung eine kurze schriftliche 1 , Handlung vezw. Registratur anfzunehmen *) ist und für | zweckmäßig befunden worden, daß die Aufnahme dieser Ver- I yanblungen in einem besonders anzulegenden Re- I hierin fortlaufender Reihenfolge geschiehet, mit
^chem das oben unter 1 gedacht« Verzeichniß über die ange- | ^v^n bezw. verkündeten Aufgebote sehr wohl verbunden F «"den kann.
Vorschriften haben nach Einführung des Reichsgesetzes K Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung ernr; Februar 1875 keine Aenderung erlitten, denn nach §. 9 der
des Bundesrathes vom 2i Juni 1875 sind die Stan- L verpflichtet als Beilager zu den Registern, Sammel- »„jsi^.Jahrgängen geordnet, und zwar für jedes - besonders, anzulegeu urd in dieselben alle ihnen zu
gestellten schriftlichen Anträge, Anzeigen, Urkunden, Mittheilungen, Verfügungen, insbesondere die der Aufsichtsbehörde und der Gerichte, dergleichen von ihnen aufgenommenen Verhandlungen und getroffenen Anordnungen aufzunehmen und außerdem haben sie nach §. 10 der gedachten Verordnung:
1) zu jedem der drei Register ein alphabetisches, das Auffinden der einzelnen Eintragungen ermöglichendes Namensverzeichniß,
2) eine Coutrole über die nachträglich zu machenden Anzeigen der Vornamen des Kindes (§. 22 Absatz 3 des Gesetzes),
3) ein Verzeichniß der von ihnen «ngeorbneten oder auf Ersuchen eines andern Standesbeamten verkündeten Aufgebote,
4) ein Verzeichniß über die zu erhebenden und erhobenen Gebühren (§. 16 des Gesetzes) zu führen.
9149. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Die Herren Ausschußvorsteher der Gemeinden, in welchen die Amtsdauer der Bürgermeister bereits abgelaufen ist resp, noch ab- läust oder das Amt eines Bürgermeisters aus einer andern Ursache vakant werden sollte, mache ich darauf aufmerksam, daß es nothwendig ist, erst dann zur Neuwahl zu schreiten, wenn der Gemeinderath und dann auch der Gemeinoeausschuß im Sinne meiner Verfügung vom 25. August d. I. Nr. 8734 über die Vereinigung mehrerer Landgemeinden zu einem Bürgermeistereibezirke und über das dem Bürgermeister zu bewilligende Gehalt resp. Gehaltsantheil Beschluß gefaßt haben.
Sodann mache rch noch besonders darauf aufmerksam, daß sich bei den Wahlen streng nach den Vorschriften der Gemeinde-Ordnung vom 23. October 1834, insbesondere in den §§. 40, 42, 46, 49 und 51 und in dem §. 2 des Gesetzes vom 15. Mai 1863 zu richten ist und die Wahlprotokolle nach dem Formulare Nr. 8. Seite 635 BreU's Handbuch für Ortsvorstände, wovon Druckexemplare in der Buchdruckerei von Ludwig Funk hier zu haben sind, ausgenommen werden muffen.
Die Herren Bürgermeister haben diese Verfügung den Herren Ausschußvorstehern mitzutheilen.
Hersfeld, am 7 September 1876.
9180. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Auf Grund der §§ 4, 5, 6 und 7 der Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten,zur zweiten Kammer vom 30. Mai 1849 — abgedruckt in Nr. 81 des Kreisblattes vom Jahre 1870 — werben die Urwahlbezirke zur Wahl der Wahlmänner innerhalb der Landgemeinden des Kreises Hersfeld in der aus der Spalte 2 der nachstehenden Uebersicht, ersichtlichen Weise abgegrenzt, zu Wahlvorstehern für die demnächst nach Tag und Stunde noch näher zu bestimmende Wahl der Wahlmänner die in Spalteb und zu deren Stellvertretern in Verhinderungsfällen die in Spalte 7 der Uebersicht genannten Personen bestellt und weiter angeordnet, daß die Wahl selbst in den in Spalte 8 bezeichneten Localen vorzu- nehmen ist.
Die nöthigen Formularpapiere können die Herrn Ortsvorstände in der Buchdruckerei von Ludwig Funk beziehen.
HerSfeld, am 8 September 1876
9189. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
dazu (H. 1. u. H. 2.) sind bei Eugen Großer in ■ W. Gittschinerstraße 111 zr haben.