Kreise yeröfc-lb und Hünfeld.
/F HK. HerAfeld, Sonnabend den 26. August 1878.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei Uostanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit sg. berechnet.
I Amtliches
Regulativ über die Verwaltung Der Landstraßen und Landwege bei Regierungsbezirks Cafsel.
K Vollziehung des §. 25 des Gesetzes vom 8. Juli d. I., betreffend die jrung der §§ 5 und 6 des Gesetzes vom 30. April 1878, wegen der on der Provinzial- und Kreisvcrbände, wird für den Regierungsbezirk bezüglich der Landstraßen- und Landwegebau-Verwaltung Folgendes nt:
1. Die Verwaltung des gesummten Landstraßen- und Landwegebau- wird nach Maßgabe des Allerhöchst genehmigten Regulativs über die isation der Verwaltung des communalständischen Vermögens und der malständischen Anstalten im Regierungsbezirk Cafsel vom 1 L November Des. Samml, S. 999) von dem ständischen Verwaltungsausschuß be- jsweise dem Landes-Director geführt. Dernsclben wird zur technischen ; der gesammten Wegebau-Verwaltung von dem ständischen Acrwaltungs- uß ein besonderer oberer Beamter beigegeben, welchem bei definitiver ang die Bezeichnung „ständischer Baurath" zukommt.
2. Die lokale Bauverwaltung in den einzelnen Baubezirken wird von hen Baumeistern besorgt, denen das erforderliche Landstraßen- und ege-Aussichts- und Wärter-Personal in ihrem Bezirke unter stritt ist.
ie Bewerber um ständische Baubeamtenstellen müssen, sofern sie nicht die alifikativn zum Königlichen Baumeister besitzen, einer Prüfung vor einer khöheren Baubeamten zusammengesetzten Commission sich unterwerfen
'Wie Mitglieder dieser Commission werden zur Hälfte vom Ober-Präsiden- s'zur anderen Hälfte vom ständischen Verwaltungs-Ausschuß gewählt.
, Als höhere Baubeamten sind alle diejenigen zu betrachten, welche die Be- stzung zum Königlichen Baumeister erlangt haben
lieber die Zusammensetzung der Prüfungs-Commission, sowie über das s ssß der von den Examinanden darzulegenden Befähigung bestimmt ein vom WPräsidenten im Einverständnisse mit dem communalständischen Verwal- W-Ausschuß zu erlassendes Regulativ. .
Mom Communal-Landtag oder mit dessen Ermächtigung vom ständischen Mltungs-Ausschuß wird die Zahl der Baubezirke, deren Abgrenzung und Den einzelnen Beamten zu gewährende Diensteinkommen einschließlich der krau- und Reisekosten, sowie der Diäten frstgestellt.
3. Die bei der Dauverwaltung erforderlichen Büreaubeamten, Aufse- Wnd Wärter werden vom ständischen VerwaltungS-Ausschuß nach Maßgabe 1 vom Communal-Landtage genehmigten Finanz-Etats angcstellt.
füglich der Besetzung derjenigen Unterbeamtenstellen, welche eine techm- e Qualifikation nicht erfordern, wozu insbesondere tue Stellen der C haupcc- iffeher und Wärter gehören, greifen die für die Städte bestehenden gcsclr- )en Vorschriften in Betreff der Militair-Anwärter Platz.
MDer Geschäftsumfang, die Gehalts-Competenzen und die Pensionsvechalt- nies er Beamten werden durch deren Bestallungen beziehungsweise durch Landes-Director im Einverständnisse mit dem Verwaltungs-Ausichutz drlaffcnde Dicnst-Jnstructionen geregelt. . „ ; J^“inmt(i^e Beamten können vom VerwaltungS-Ausschuß im ^nterep ^^'^stes unter Belsssung ihres Gehalts anderweit verwandt, beziehungs-
41 Die ständische Schatzkasse hat die vom Staate an den communal- andgchen Verband gesetzlich zu leistenden Zahlungen in Empfang zu nehmen ru quittiren und das Kasfenwesen im Uebrigen zu bcjorgcn. - l'lbe sann sich mit Genehmigung der Königlichen Stastsregieruug bis ,u Organisation des ständischen Kastenwesens zu Zahlungen der t^chen Steuerkassen als Special-Baukassen bedienen, deren Rendanten für £l?n 'hnen zu leistenden Zahlungen eine Vergütung bis zu einem Procent " von dem Communal-Verband erhalten. ~ , ü_ A Die von den ständischen Baumeistern aufgestellten Kostenanschläge Unterhaltung der Landstraßen in dem nächstfolgenden Jahre sind zen a®|St ? ^en Landes-Director einzusenden, welcher solche dem Berwaltungs- ?ur Prüfung und Genehmigung vorlegt. . 6 ^.it^^^^Wßeftalt sestgestellte Verwendungsplan für den ganzen Reg'erungs
US welchem zugleich die Menge und die Art der für eine lebe Straße neben mn6enben Materialien, die Kosten dieser und der Arbettslohne hervor- einsuLei»^ lf* am ’• Cetober eines jeden Jahres an ben ^b^-Praftdenten -&, Gleichzeitig wird dem Ober-Präsidenten eine in ähnlicher Weise Seen-Uebersicht über die im vorhergegangenen Jahre stattgefun "Zungen mitgetheilt.
‘ 61 hn Betreff der Unterhaltung der Landwege haben die staubigen
Baumeister alljährlich bis zum 1. April die ausgestellten Landwegebau-Ctats für die einzelnen Gemeinden behufs deren Feststellung durch die Kreisvertre- tung an den Landrath des betreffenden Kreises einzureichen, welcher dieselben nach Feststellung spätestens bis zum 1. August an den LandeS-Director einsendet.
§, 7. Die von den ständischen Baubeamten oder von Königlichen Behörden bei dem Landes-Director eingehenden Anträge auf Gewährung von Beihülsen an Gemeinden und Gutsbezirke zur Unterhaltung, sowie zum Umbau oder Neubau von Landwegen sind nach vorausgegangener Begutachtung durch die Kreisvertretung dem ständischen Verwaltungs-Ausschuße zur Beschlußfassung vorzulegen.
Am 1. April jeden Jahres ist eine Uebersicht der im Vorjahre zur Unterhaltung zum Umbau und zum Neubau von Landwegen an Gemeinden und Gutsbezirke bewilligten Beihülfen dem Ober-Präsidenten vorzulegen.
Dieser Uebersicht ist ein Verzeichniß über die im Vorjahre ganz oder theilweise aus communalständischen Mitteln ausgeführten Landwegebauten bei- zufügen, aus welchem zugleich der Fortschritt des Baues, die zur Verwendung gelangten Leistungen der Gemeinden und Gutsbezirke neben den ständischen Zuschüssen zu ersehen ist.
§. 8. Die §§. 4, 5, 6 und 7 des Reglements vom 7. October 1869 über die Mitwirkung der Communalstände bei dem Chaussee- und Landwegebau im Regierungsbezirk Kassel (Amtsblatt Seite 335) werden aufgehoben.
§. 9. Die Projekte für den Umbau oder Neubau von Landstraßen und Landwegen, beziehungsweise von Brücken in denselben, sind vor der Ausführung dem Ober-Präsidenden im landespolizeilichen Interesse mitzutheilen.
Vorstehendes Regulativ, welches von dem Communal-Landtage des Re gierungsbezirks Casfel erlassen, und von den Herren Ministern für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und des Innern unterm 27. b. M. genehmigt worden ist, wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Verwaltung der Landstraßen und Landwege im Regierungsbezirk Cafsel in Gemäßheit der Bestimmungen im § 22 des Gesetzes vom 8. Juli l. I, die Ausführung der §§. 5 und 6 des GesetzeS vom 30. April 1873 wegen der Dotation der Provinzial- und Kreisverbände betreffend, mit dem 1. Januar 1876 auf neu Communal-Verband des Regierungsbezirks Cafsel übergehen, und nach den Vorschriften obigen Regulativs geführt werden wird.
Cafsel, den 31. December 1875.
Der Ober-Präsident.
3. Vertr. (gez.) Hardenberg.
Kreis Hersfelv.
8493. Indem ich in Folge mir gegebener besonderer Veran- lafsung die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter zum Zwecke der Veröffentlichung in ihren Polizeibezirken darauf aufmerksam mache, daß durch das Gesetz vom 17. Dezember 1872 (Preuß. Ge- setz-Samml. S. 717) die auf den Betrieb des AbveckcreiweienS bezüglichen Berechtigungen aufgehoben worden sind und nunmehr das Abdeckereigewerbe, welches nach §. 6 des gedachten Gesetzes überall zur Gewerbesteuer vom Handel herangezogen wird, ein freies Gewerbe geworden ist, verwrise ich im Uebrigen auf die Bestimmung im §. 16 der Gewerbe-Oronung vom 21. Juni 1869 und auf die Verfügung »keines Herrn Amtsoorgängers vom 8 Mai 1874 in Nr. 37 des Kreisblattes.
HerSfeld, am 23. August 1876.
Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
8696. Mehrfach habe ich die Wahrnehmung gemacht, daß Seitens der Herren Bürgermeister Bittstellern Gesuche attestirt oder besondere Atteste ausgestellt und diese dann den Betheiligten unverschlossen auSgehändigt, auch Berichte und Aeußerungen über Gesuche wie sonstige amtliche Schriftstücke Privatpersonen unverschlossen zpc Weiterbeförderung übergeben werden
Dies Verfahren stellt sich als ein durchaus ungehöriges, sowie zu Unzuträglichkeiten führendes dar und weise ich daher die Herren Bürgermeister rc. an, Bittgesuche (über welche ja doch in der Regel der Bericht des Bürgermeisters eingefordert wird) überhaupt nicht