F 60.
KrelsWMtt
für die
Kreise Hersfeld und Hünfeld.
Hersfeld, Mittwoch den 26. Juli
1816.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Pestanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Ng. berechnet.
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Kreis Hersfeld.
; $'< technische Deputation für das Veterinairwesen hat an die beamteten Thierärzte des Preußischen Staates ein Circulair im Interesse der Beschaffung des Materials zu einer zuverlässigen Vieh- seuchen-Statistik gerichtet.
. Wut des großen Nutzens, welchen eine eingehende und zuverläs- M beuchen-Statistik gewährt, theilhaftig zu werden, ist es nothwendig, daß die Kreis- und Orts-Polizeibehörden die beamteten in der Sammlung des statistischen Materials unterstützen, Ni-nr L auch dafür Sorge tragen, daß die auf Grund des § 7 des MMchengesetzes vom 25. Juni 1875 herangezogenen Privatthier. ftntifiH* ^brhalb des ihnen ertheilten Auftrags gewonnenen »»m» LL ^"iizen nach dem von der technischen Deputation aufge- zusammenstellen und dem Landrathsamte einreichen, irhentiu J$ ^ Ortspolizeiverwaltungen des Kreises auf die außer- Ärklnm Bedeutung einer zuverlässigen Seuchenstatistik besonders auf. »lehnn? "^' erwarte ich, daß dieselben in dem Falle der Heran- a,h,n^W Privatthierarztes das Erforderliche nach dem unten- Schema veranlaffen werden.
einaetmn« "^ie Spalte des Schema's können kurze Bemerkungen bälli'n'ö ? ^1_rden, von denen in erster Linie die ursächlichen Ber- unae» J^ Seuchenausbrüche, die Erfolge der ausgeführten Impf, mit SidA •? beobachteten JncubationSzeiten, insofern dieselben verdieucu " "Eelt worden sind, berücksichtigt zu werden
b. wegen Landstreicherei, Bettelns, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder boshafter Eigenthumsbeschädigung bestraft worden ist oder Gewohnheitsforstfrevler ist;
c. wegen Aufruhrs, wegen Gewaltthätigkeit, Drohungen oder Widersetzlichkeit gegen öffentliche Diener oder wegen Ein- schwärzung von Waaren zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten verurtheilt oder drei Mal wegen Jagdvergehens bestraft worden ist.
Die UnfähigkeitSgründe unter c. hören fünf .Jahre nach Ablauf der Strafzeit auf.
Hersfeld, am 20. Juli 1876.
Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
^'W, am 20. Juli 1876.
Die Herrn Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises haben die ihnen in den nächsten Tagen zugehende Bekanntmachung der Königlichen Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten vom 15. Juni b.* I. wegen Anmeldung der Ansprüche wegen Aufhebung bisheriger Grundsteuerbefreiungen und Grund- steuerbevorzugungen sofort nach deren Eingang in ihren Polizeiver. waltungsbezirken auf ortsübliche Weise bekannt zu machen und daß und an welchem Tage solches geschehen mir bis zum I. k M. be- richtlich anzuzeigen.
Die Bekanntmachung selbst ist aufzubewahren, indem ich nach Ablauf von zwei Monaten und von vier Monaten deren nochmalige Veröffentlichung veranlassen werde.
DaS zu der Bekanntmachung gehörige Formular (Muster II.) werde ich noch später zusenden.
HerSfeld, am 22. Juli 1876.
Der Königliche Landrath Freiherr von Brvich.
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Bemerkungeil mit besonderer Berücksichtigung der ursächlichen Beziehungen des SeuchenauS- bruchs, der etwa vorgenommenen
Impfungen resp, der beobachteten Jncubations- zeiten rc.
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n. ^^"waltungen des Kreises haben in ihren Ge- B°nen, ^Ezeibezirken genau darauf zu achten, daß solche |inb die Jagd ausüben auch mit einem Jagdscheine sicher die Contraventionsfälle dem Polizeianwalt behufs '^Erfolgung unverzüglich mitzutheilen. Auch die M°lijüv/"°°rmerie hat eine strenge Aufsicht zu führen und den ’W. ^"ungen etntretenden Falles sofort schriftliche Anzeige u^^ster1^® ^ch die Ortspolizeiverwaltungen bei Bermei- UMcke d.Mung an, nur solchen Personen Bescheinigungen
« Fügung eines Jagdscheines zu ertheilen, welchen S J 22 des Gesetzes vom 7. September 1865, W S. 5?n besten Ausübung betreffend (Kurh. Ges. Sammt. [^ »el^^ Entgegenstehet und unbedingt einem Jeden zu i Unterstützungen aus öffentlichen Kassen oder
ten erhält oder unter polizeiliche Aufsicht gestellt ist;
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Cassel, den 15. Juni 1876.
Für die durch Einführung der neuen Grundsteuer mit dem 1. Januar 1876 erfolgte Aufhebung bisheriger Grundsteuerbefreiungen und Grundsteuerbevorzugungen wird in Gemäßheit der nachfolgenden Bestimmungen der Gesetze vom 21. Mai 1861 Nr. 5381 (G. 6. S. 327) und vom 11. Februar 1870 (G. S. S. 85) bei rechtzeitiger Anmeldung der bezüglichen Ansprüche eine Entschädigung aus der Staatskasse gewährt.
Nach der Höhe und «ach der Art der Entschädigung sind zu unterscheiden die Ansprüche:
a) der Besitzer solcher ländlichen oder städtischen Grundstücke, welchen die Grundsteuerbefreiung oder Bevorzugung mittelst einer lästigen Vertrages oder mittelst eines für das einzelne Gut oder Grundstück oder für mehrere namhaft gemachte Güter oder Grundstücke ertheilten speziellen Privilegiums vom Staate verliehen ist, oder welche den Nachweis führen, daß ihrem Gute oder Grundstücke aus einem anderen Titel des Privatrecht s der Rechtsanspruch auf Steuerfreiheit oder Bevorzugung dem Staate gegenüber zur Seite steht (§. 2. des Gesetzes vom 21. Mai 1861 Nr. 5381);
b) der Bsietzer solcher ländlichen oder städtischen Grundstücke, welche seither von der in dem betreffenden Landestheile allgemein bestehenden Grundsteuer verfassungsmäßig oder aus besonderen Gründen befreit, oder hinsichtlich derselben verfassungsmäßig bevorzugt gewesen sind, soweit sie weder einen Rechtstitel der zu a. gedachten Art für sich geltend machen können, noch zu den unter c. bezeichneten gehören (§. 15. Nr. 1. des Gesetzes vom 11. Februar 1870);
c) der Besitzer solcher zu Abgaben an den Domainen- oder Forstfiskus verpflichteten Grundstücke, welchen ein Rechtsanspruch