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für die

Kreist Hersfeld und Hünfeld.

,i# 59. ! H<r-s<ld, Sonnabend den 22. Juli 18»«.

DarKreiSblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei en Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 0 M. tmchnet.

Amtliches

Kreis Hersfeld.

iStorbnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen | Landestheilen. Vom 20. September 1867.

^tLn Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. Mdnen aus den Antrag Unseres Staatsministeriums für den Be- der durch das Gesetz vom 20. September 1866 (Ges «Samml.

durch die Gesetze vom 24. Dezember 1866 (Ges.-Samml.

) mit Unserer Monarchie vereinigten Gebiete, mitAuS- ° vormaligen Ober-Amtsbezirks Meisenheim und der Enklave *««folgt:

Die örtliche Polizeiverwaltung wird von den nach den TOn der Gesetze hierzu bestimmten oder berufenen Behörden _ im Namen des Königs geführt.

^ts-Polizeibeamten sind verpflichtet, die ihnen von der 1 w Staatsbehörde in Polizei-Angelegenheiten ertheilten An- Ausführung zu bringen.

der sich in ihrem Verwaltungsbezirke aushält oder da- : Wig ist, muß ihren polizeilichen Anordnungen Folge leisten.

' soweit nach der in den neu erworbenen Landestheilen ..-^Gesetzgebung der Staat-regierung die Befugniß vorbe- i j örtliche Polizeiverwaltung in einer Gemeinde oder in einer besonderen Staatsbehörde oder einem besonderen ^Wen zu übertragen, ist diese Befugniß von dem Minister auszuüben. In Gemeinden, in welchen die örtliche täbpn» lun9 durch eine Staatsbehörde oder einen besonderen ue ü?^ geführt wird, ist der Minister deS Innern befugt, ku 9e, der örtlichen Polizeiverwaltung den Gemeinden zur )tn ^"waltung unter Aufsicht der Staats zu überweisen. Für sVörg.^, ""den zur eigenen Verwaltung überwiesenen Zweige ^^olupii1 ^iizeiverwaltung stehen die in dieser Verordnung der

^roen eingeräumten Befugnisse der Gemeindebehörde ^"kgm^weindebeamten zu, welchem mit Genehmigung der Be- 1 3 M die betreffenden Geschäfte übertragen worden sind. "öltliL-n m^^ &" Verpflichtung zur Tragung der Kosten neu .^oüzeiverwaltung bewendet es vorläufig bei den in 8 AeM Landestheilen hierüber bestehenden Vorschriften, ing m . ä*^eit deS § 2 einzelne Zweige »er Polrzeiver.

lo ?.^"den zur eigenen Verwaltung überwiesen worden IWil Gemeinden die Kosten dieser Verwaltung selbst ®^lnng J?« die Einrichtungen, welche die örtliche Polizeiver- "tMii kann die BezirkSregierung besondere Vorschriften

aller Polizeibeamten, deren Anstellung den Ge- M 8 5. M tusteht, bedarf der Bestätigung der Staatsregierung. ^'hSlden s^ mit der örtlichen Polizerverwaltung beauftragten d/mgt, nach Berathung mit dem Gemeindevorstande "Men ur den Umfang der Gemeinde gültigen Vorschriften

" ;^M" die Nichtbesolgung derselben Geldstrafen bis ®rn)aitun 93 Thlrn. anzudrohen Steht die örtliche Polizei-

^"""halb eines Bezirks, zu welchem mehrere Gemeinden Je! - in i samten (Amtshauptmann, Amtmann rc.) oder einer Beamte oder diese Behör' e befugt, ortS«

, f«nberinram^1n9 einer Gemeinde nach Anhörung der betref- P K meindevorstandes,

^ölun?^ Gemeinden oder den ganzen Bezirk aber nach 9 d^r Amt-vertretung (AmtSversammlung rc.) und

in deren Ermangelung nach Anhörung der betreffenden Ge­meindevorstände

unter der vorstehend gedachten Strafandrohung zu erlassen.

Die Strafandrohung kann bis zu dem Betrage von zehn Thlr. gehen, wenn die Bezirksregierung ihre Genehmigung dazu er­theilt hat.

Die Bezirksregierungen haben über die Art der Verkündigung der ortspolizeilichen Vorschriften, sowie über die Formen, von deren Beobachtung die Gültigkeit derselben abhängt, die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.

§ 6. Zu den Gegenständen der ortspolizeilichen Vorschriften gehören:

a) der Schutz der Personen und des Eigenthums;

b) Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffent­lichen Straßen, Wegen und Plätzen, Brücken, Ufern und Gewässern;

c) der Marktverkehr und das öffentliche Feilhalten von Nah­rungsmitteln ;

d) Ordnung und Gesetzlichkeit bei dem öffentlichen Zusammensein einer größeren Anzahl von Personen;

e) das öffentliche Interesse rn Bezug auf die Aufnahme und Beherbergung von Fremden; die Wein-, Bier- und Kaffee- wirthschaften und sonstige Einrichtungen zur Verabreichung von Speisen und Getränken;

f) Sorge für Leben und Gesundheit;

g) Fürsorge gegen Feuersgefahr und sonstige Unsicherheit bei Bauausführungen, sowie gegen gemeinschädliche und gemein, gefährliche Handlungen, Unternehmungen und Ereignisse überhaupt;

h) Schutz der Felder, Wiesen, Weiden, Wälder, Baumpflanzun- gen, Weinberge u. s. w.; m u

i) aller Andere, war im besonderen Interesse der Gemeinden und ihrer Angehörigen polizeilich geordnet werden muß.

§ 7. Zu Verordnungen über Gegenstände der landwirthschaft- lichen Polizei ist die Zustimmung der Gemeindevertretung, wo aber eine Gemeindevertretung zur Zeit nicht besteht, die der Gemeinde­versammlung, und für diejenigen Fälle, in welchen es nach § 5 der Zuziehung der Amtsvertretung bedarf, deren Zustimmung erforderlich.

8 8 Von jeder ortspolizeilichen Verordnung ist sofort eine Abschrift an die zunächst Vorgesetzte Staatsbehörde einzureichen.

8 9 Die Bezirksregierung ist befugt, jede ortspolrzeiliche Vor- schrift durch einen förmlichen Beschluß unter Angabe der Gründe außer Kraft zu setzen.

8 10. Die Bestimmung findet auch auf die Abänderung oder Aushebung ortspolizeilicher Vorschriften Anwendung.

8 11. Die Bezirksregierungen sind befugt, für mehrere Gemein­den ihres Verwaltungsbezirks oder für den ganzen Umfang desselben gültige Polizeivorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbesolgung derselben Geldstrafen bis zu dem Betrage von 10 Thalern anzu- drohen. Der Minister des Innern hat über die Art der Verkün­digung solcher Vorschriften, sowie über die Formen, von deren Be­obachtung die Gültigkeit derselben abhängt, die erforderlichen Be­stimmungen zu erlassen. .

§ 12. Die Vorschriften der BezirkSregrerungen (§ 11) können sich auf die im §6 dieser Verordnung angeführten und alle anderen Gegenstände beziehen, deren polizeiliche Regelung durch die Verhält­nisse der Gemeinden oder des Bezirks erfordert wirb.

8 13. ES dürfen in die polizeilichen Vorschriften (§§ 5 u 11) keine Bestimmungen ausgenommen werden, welche mit den Gesetzen oder den Verordnungen einer höheren Instanz im Widersprüche stehmu

8 14. Der Minister deS Innern ist befugt, soweit Gesetze nicht entgegenstehen, jede polizeiliche Vorschrift durch einen förmlichen Be-