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für die
Kreist Hersfeld und Hünfeld.
,i# 59. ! H<r-s<ld, Sonnabend den 22. Juli 18»«.
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Amtliches
Kreis Hersfeld.
iStorbnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen | Landestheilen. Vom 20. September 1867.
^tLn Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. Mdnen aus den Antrag Unseres Staatsministeriums für den Be- der durch das Gesetz vom 20. September 1866 (Ges «Samml.
durch die Gesetze vom 24. Dezember 1866 (Ges.-Samml.
) mit Unserer Monarchie vereinigten Gebiete, mitAuS- ° vormaligen Ober-Amtsbezirks Meisenheim und der Enklave * ”««folgt:
• Die örtliche Polizeiverwaltung wird von den nach den TOn der Gesetze hierzu bestimmten oder berufenen Behörden _ im Namen des Königs geführt.
^ts-Polizeibeamten sind verpflichtet, die ihnen von der 1 w Staatsbehörde in Polizei-Angelegenheiten ertheilten An- Ausführung zu bringen.
der sich in ihrem Verwaltungsbezirke aushält oder da- : Wig ist, muß ihren polizeilichen Anordnungen Folge leisten.
' soweit nach der in den neu erworbenen Landestheilen ..-^Gesetzgebung der Staat-regierung die Befugniß vorbe- i j örtliche Polizeiverwaltung in einer Gemeinde oder in einer besonderen Staatsbehörde oder einem besonderen ^Wen zu übertragen, ist diese Befugniß von dem Minister auszuüben. In Gemeinden, in welchen die örtliche täbpn» lun9 durch eine Staatsbehörde oder einen besonderen ue ü?^ geführt wird, ist der Minister deS Innern befugt, ku 9e, der örtlichen Polizeiverwaltung den Gemeinden zur )tn ^"waltung unter Aufsicht der Staats zu überweisen. Für sVörg.^, ""den zur eigenen Verwaltung überwiesenen Zweige ^^olupii1 ^iizeiverwaltung stehen die in dieser Verordnung der
^roen eingeräumten Befugnisse der Gemeindebehörde ^"kgm^weindebeamten zu, welchem mit Genehmigung der Be- 1 3 M die betreffenden Geschäfte übertragen worden sind. "öltliL-n m^^ &" Verpflichtung zur Tragung der Kosten neu .^oüzeiverwaltung bewendet es vorläufig bei den in 8 AeM Landestheilen hierüber bestehenden Vorschriften, ■ing m . ä*^eit deS § 2 einzelne Zweige »er Polrzeiver.
lo ?.^"den zur eigenen Verwaltung überwiesen worden “IWil™ Gemeinden die Kosten dieser Verwaltung selbst ®^lnng J?« die Einrichtungen, welche die örtliche Polizeiver- "tMii kann die BezirkSregierung besondere Vorschriften
aller Polizeibeamten, deren Anstellung den Ge- M 8 5. M tusteht, bedarf der Bestätigung der Staatsregierung. ^'hSlden s^ mit der örtlichen Polizerverwaltung beauftragten d/mgt, nach Berathung mit dem Gemeindevorstande „ "Men ur den Umfang der Gemeinde gültigen Vorschriften
" ;^M" die Nichtbesolgung derselben Geldstrafen bis ®rn)aitun 93 Thlrn. anzudrohen Steht die örtliche Polizei-
^"""halb eines Bezirks, zu welchem mehrere Gemeinden Je! - in i samten (Amtshauptmann, Amtmann rc.) oder einer Beamte oder diese Behör' e befugt, ortS«
, f«nberinram^1n9 einer Gemeinde nach Anhörung der betref- P K meindevorstandes,
^ölun?^ Gemeinden oder den ganzen Bezirk aber nach 9 d^r Amt-vertretung (AmtSversammlung rc.) und
in deren Ermangelung nach Anhörung der betreffenden Gemeindevorstände
unter der vorstehend gedachten Strafandrohung zu erlassen.
Die Strafandrohung kann bis zu dem Betrage von zehn Thlr. gehen, wenn die Bezirksregierung ihre Genehmigung dazu ertheilt hat.
Die Bezirksregierungen haben über die Art der Verkündigung der ortspolizeilichen Vorschriften, sowie über die Formen, von deren Beobachtung die Gültigkeit derselben abhängt, die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
§ 6. Zu den Gegenständen der ortspolizeilichen Vorschriften gehören:
a) der Schutz der Personen und des Eigenthums;
b) Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, Brücken, Ufern und Gewässern;
c) der Marktverkehr und das öffentliche Feilhalten von Nahrungsmitteln ;
d) Ordnung und Gesetzlichkeit bei dem öffentlichen Zusammensein einer größeren Anzahl von Personen;
e) das öffentliche Interesse rn Bezug auf die Aufnahme und Beherbergung von Fremden; die Wein-, Bier- und Kaffee- wirthschaften und sonstige Einrichtungen zur Verabreichung von Speisen und Getränken;
f) Sorge für Leben und Gesundheit;
g) Fürsorge gegen Feuersgefahr und sonstige Unsicherheit bei Bauausführungen, sowie gegen gemeinschädliche und gemein, gefährliche Handlungen, Unternehmungen und Ereignisse überhaupt;
h) Schutz der Felder, Wiesen, Weiden, Wälder, Baumpflanzun- gen, Weinberge u. s. w.; m u
i) aller Andere, war im besonderen Interesse der Gemeinden und ihrer Angehörigen polizeilich geordnet werden muß.
§ 7. Zu Verordnungen über Gegenstände der landwirthschaft- lichen Polizei ist die Zustimmung der Gemeindevertretung, wo aber eine Gemeindevertretung zur Zeit nicht besteht, die der Gemeindeversammlung, und für diejenigen Fälle, in welchen es nach § 5 der Zuziehung der Amtsvertretung bedarf, deren Zustimmung erforderlich.
8 8 Von jeder ortspolizeilichen Verordnung ist sofort eine Abschrift an die zunächst Vorgesetzte Staatsbehörde einzureichen.
8 9 Die Bezirksregierung ist befugt, jede ortspolrzeiliche Vor- schrift durch einen förmlichen Beschluß unter Angabe der Gründe außer Kraft zu setzen.
8 10. Die Bestimmung findet auch auf die Abänderung oder Aushebung ortspolizeilicher Vorschriften Anwendung.
8 11. Die Bezirksregierungen sind befugt, für mehrere Gemeinden ihres Verwaltungsbezirks oder für den ganzen Umfang desselben gültige Polizeivorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbesolgung derselben Geldstrafen bis zu dem Betrage von 10 Thalern anzu- drohen. Der Minister des Innern hat über die Art der Verkündigung solcher Vorschriften, sowie über die Formen, von deren Beobachtung die Gültigkeit derselben abhängt, die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. .
§ 12. Die Vorschriften der BezirkSregrerungen (§ 11) können sich auf die im §6 dieser Verordnung angeführten und alle anderen Gegenstände beziehen, deren polizeiliche Regelung durch die Verhältnisse der Gemeinden oder des Bezirks erfordert wirb.
8 13. ES dürfen in die polizeilichen Vorschriften (§§ 5 u 11) keine Bestimmungen ausgenommen werden, welche mit den Gesetzen oder den Verordnungen einer höheren Instanz im Widersprüche stehmu
8 14. Der Minister deS Innern ist befugt, soweit Gesetze nicht entgegenstehen, jede polizeiliche Vorschrift durch einen förmlichen Be-