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§. 7. Der Aufsichtsbeamte ist der Bezirksregierung unmittelbar unterstellt und hat, soweit er sich bezüglich einzelner gewerblichen Anlagen oder Betriebe um die Herbeiführung von Verfügungen oder Anweisungen au einzelne Kreis- oder Lokalbehörden handelt, seine Anträge direct an die Regierung zu richten. Er hat derselben alljährlich im Januar einen allgemeinen Bericht über seine amtliche Thätigkeit zu erstatten.
Die Stellung und Befugnisse des Gewerbe-Departements-Raths werden durch die den AussichtSbeamten übertragenen Functionen nicht geändert. Der letztere muß es sich angelegen sein lassen, in seiner amtlichen Thätigkeit mit dem Gewerbe-Departements «Rathe im Einvernehmen zu handeln, wie er von diesem auch Förderung und Unterstützung seiner Wirksamkeit zu erwarten hat.
C. Verhältniß zu den Organen der Kreis- und Orts Polizei.
§. 8. Soweit der Aufsichtsbeamte nicht auf Grund des §, 132 al. 1 der Gewerbe-Ordnung bezw. des §. 11 des GesetzeS vom 16. Mai 1853 ausnahmsweise directe Verfügungen trifft, hat er wegen der rücksichtlich einzelner gewerblichen Anlagen von ihm für erforderlich erkannten Verfügungen.und Maßregeln, sowie wegen etwa zu stellender Strafanträge die ordentlichen Polizei-Behörden zu requiriren.
Die Kreis- und Orts - Polizei-Behörden sind angewiesen, den amtlichen Requisitionen des AussichtSbeamten Folge zu geben, demselben bei den Revisionen gewerblicher Anlagen auf Erfordern Assistenz zu leisten und ihm überhaupt bei Ausübung seiner AmtSfunc- tionen jede innerhalb ihrer Zuständigkeit liegende Unterstützung zu Theil werden zu lassen. Die Bemerkungen und Rathschläge, welche ihnen der Aufsichtsbeamte rücksichtlich der ihnen obliegenden Beaufsichtigung der gewerblichen Anlagen zugehen läßt, haben die Polizei- Behörden sorgfältig zu beachten.
Sollten einzelne Polizei-Behörden ben vorstehenden Vorschriften nicht Nachkommen, so hat der Aufsichtsbeamte die erforderlichen Maßregeln bei der Regierung zu beantragen.
§. 9. Mit den technischen Beamten der Kreise ^Kreis-Physikus, Kreis-Baumeister) wird sich der Aufsichtsbeamte über die den amtlichen Wirkungskreis derselben berührenden Fragen ins Benehmen setzen. Hält er in besonderen Fällen die Mitwirkung derselben bei den von ihm vorzunehmenden Revisionen für erforderlich, so hat er darauf gerichtete Anträge bei der Regierung zu stellen
D. Rechte und Pflichten gegenüber den Besitzern und Leitern ge» merklicher Anlagen.
§. 10. Die Inhaber und Leiter gewerblicher Anlagen sind verpflichtet, den Aufsichttbeamten den Zutritt zu denselben, soweit eS sich um die ihm nach §. 132 der Gewerbe-Ordnung Obliegenheit Functionen handelt, zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während die Anlagen im Betriebe sind, zu gestatten, und soweit es sich um die unter den §. 16 der Gewerbe-Ordnung fallenden Anlagen handelt, auf Erfordern die Conzessions-Urkunden vorzulegen.
§. 12. Den Nachweis feiner amtlichen Eigenschaft führt der Aufsichtsbeamte durch Vorzeigung der ihm von der Regierung ausgestellten LegitimationS-Karte.
§, 13 Dem AussichtSbeamten wird unter Verweisung auf seinen Diensteid die Verpflichtung auferlegt, die bei Wahrnehmung seines Dienstes zu seiner Kenntniß gelangenden Fabrik-Geheimnisse aus's strengste zu bewahren.
Berlin, den 15. October 1872.
Nachdem ich unter dem heutigen Tage die im Anschlüsse beigejügte Allgemeine Verfügung über Einrichtung, Aufgabe und Ziel der Volksschule erlassen habe, ist nach Maßgabe derselben überall da, wo nicht gesetzliche Bestimmungen ein Anderes verordnen, zu verfahren.
Insbesondere sind in Betreff der Ausstattung der Schulzimmer und der für den Unterricht zu beschaffenden Lehrmittel sowie wegen Vertheilung der Stunden auf die einzelnen Lehrgegenstände die bezüglichen Bestimmungen jedenfalls im nächsten Sommersemester durchzuführen. Die Schulinspectoren haben die neuen Lehrpläne schleunigst auSzuarbeiten und ebenso ihre Vorschläge rücksichtlich der neu einzuführenden Lehr- und Lernbücher baldigst einzureichen.
In dem über die Ausführung meiner Allgemeinen Verfügung zu erstattenden Berichte erwarte ich gleichzeitig eine genaue Angabe der in den einzelnen Bezirken vorkommenden verschiedenen Arten der Volksschule.
Das Regulativ vom 3. October 1854 und dessen spätere Ergänzungen, insbesondere die Erlasse vom 19. November 1859 und vom 16. Februar 1861 sind aufgehoben.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten.
Falk.
An sämmtliche Königliche Regierungen, die Königlichen Konsistorien der Provinz Hannover, sowie sämmtliche Königliche Provinzial-Schulcollegien.
Allgemeine Verfügung über Einrichtung, Aufgabe und Ziel der preußischen Bolksschule.
1. Die normalen Volksschuleinrichtuugen.
Normale Volksschuleinrichtungen sind die mehrklassige Volksschule (5.), die Schule trit 2 Lehrern (4.), und die Schule mit einem Lehrer, welche entweder die einklassige Volksschule (2.) oder die Halbtagsschule ist (3.).
2. Die einklassige Volksschule.
In ter einklassigen Volksschule werden Kinder jedes schulpflichtigen Alters in ein und demselben Lokale durch einen gemeinsamen Lehrer gleichzeitig unterrichtet. Die Zahl derselben soll nicht über achtzig steigen.
In der einklassigen Volksschule erhalten die Kinder der Unterstufe in! Regel wöchentlich 20, der Mittel- und Oberstufe 30 Lehrstunden, einschA des Turnens für die Knaben und der weiblichen Handarbeiten für die M
3. Die Halbtagsschule.
Wo die Anzahl der Kinder über achtzig steigt, oder daS Schuhir: auch für eine geringere Zahl nicht ausreicht, und die Verhältnisse die K lung eines zweiten Lehrers nicht gestatten; sowie da, wo andere Umstände nothwendig erscheinen lassen, kann mit Genehmigung der Regierung die K tagsschule eingerichtet werden, für deren Klaffen zusammen wöchcntlif Stunden angesetzt werden.
4. Die Schule mit zwei Lehrern.
Sind zwei Lehrer an einer Schule angestellt, so ist der Unterricht ins gesonderten Klassen zu ertheilen. Steigt in einer solchen Schule die M'. Kinder über hundert und zwanzig, so ist eine dreiklassige Schule einzur:' In dieser kommen auf die dritte Klasse wöchentlich 12 auf die zweite L wöchentlich 24, auf die erste Klasse wöchentlich 28 Lehrstunden.
5. Die mehrklassige Volksschule.
In Schulen von drei und mehr Klassen, soweit dieselben nicht k fallen, erhalten die Kinder der unteren Stufe wöchentlich 22, die der tniti"
28, die der oberen 30 bis 32 Unterrichtsstunden. (Fort. h
Kreis Hersfeld.
Die
Herren Ortsvorstände zu:
Ansbach, Conrode, Dü.nkel rode, Harnrode, Hit! boldshausen, Herfa, HilmeS, H illa rt shausl) K l einense e, La Uten h ausen, La n derS hause», ^ pertsfeld, Leimbach, Leng erS , MalkomeS, Ml feld, Nippe u. Röhrigshof, OderlengSfeld,W lippsthal, NanSbach, SchenklengSfeld, SÄü solz, Wüst feld und Widdershausen, deren Gemeinden noch mit der Anfuhr und dem Aufsetzen W megebau-MaterialS pro 1876 noch ganz oder theilweise im Stillt sind und obwohl vom Landwegebau-Aufseher an die Erledigung' innert, bis jetzt die Rückstände noch nicht beseitigt haben, n>^ unter Bezugnahme auf das AuSschreiden vom 19. Mai d A Nr. 41 des Kreisblatts hierdurch angewiesen, die sämmtliches rückständigen Steine sofort anfahren und in vorgeschriebenerb aufsetzen zu lassen, auch von dem Geschehenen mir bis später
zu in 1 0. Huguit d. I. berichtlich Anzeige zu wachen. Falles sind die gesetzlichen Zwangsmittel anzuwenden.
Her-feld, am 15. Juli 1876.
Der Königliche Landrath Freiherr von
Nach dem für das Jahr 1876 ausgestellten Arbeitspläne w geologische Landesaufnahme werden die Arbeiten sich auch aul Kreis Hersfeld erstrecken.
Die Ortspolizeiverwaltungen des Kreise« werden hiervon- der Anweisung in Kenntniß gesetzt, die Geologen, welche «H Legitimation-karte versehen sind, in ihrer Thätigkeit zu unterst insbesondere auch die Grundeigenthümer darauf aufmerW machen, daß im Interesse der gemeinnützlichen Arbeiten die W tung der Aecker und die Ausführung kleiner Bohrungen und» grabungen erforderlich sein wird.
Hersfeld, am 15'. Juli 1876. „
___________ Der Königliche Landrath Freiherr von Lroi^
Die OrtSpolizeiverwaltungen veranlasse ich, alsbald zur # Uchen Kenntniß zu bringen, daß die Kaiserlichen Post. »M graphenkassen angewiesen sind, die außer Cours gesetzten scheidemünzen der Thalerwährung während der Dauer der A sungSfrist, also bis zum 3 l. August d. I. zwar nicht zur UmivM aber in Zahlung anzunehmen
Hersfeld, am 15. Juli 1876. ,
Der Königliche Landrath Freiherr von^^
-----—. r»--,----------, _
- . Di* Herren Ort-vorstände der Landgemeinden und Gut^f in deren Bezirken sich Spediteure und Gastwirthe, Landwirth^ Halter unb Fuhrleute befinden, welche Fuhrwerke halte», 0 Transport von Frachtgütern und Gästen nach und von den« Höfen 2c. zu bewirken, haben mir die Namen Derselben unter® her Zahl der Pferde und der Tags des GeschaftSbeginnS xags berjannielbuiig de- Geschäftes anzuzeigen. .
^^" Posthaltern und Landwirtheu ist auch die Ererbe anzugeben, weiche dieselben für den Postdienst bezw. i^
btsteiluiig halten.
Hersfeld, am 17. Juli 1876
--------- , T^ Königliche Landrath Freiherr von ör^' fdwlinfpecto^ ÖiS Verfügung ersuche ich bte »errt'i-- August d. 3 mÄ mir gefälligst bis
1i in wie o e ü" wollen: Unterrichts i,^"^"^" Ihres Bezirks die Einführung 2) in wie viel?» ^"blichen Handarbeiten bis jetzt erfolg Ober sie wegen Mangels einer geeigneten 2
3) wie hoch ®™nbei< noch nicht möglich geioestu' - wie hoch sich bte Kosten der Einrichtung dieses Uni«