Kreist HeWld und Hunfeld.
^ 58. HerAfel-, Mittwoch den 19. Juli 1856
i D Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition I äRar^pp Quartal bei । den Posianstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zelle oder'deren Raum mit 10 Pst. berechnet.
Amtliches
. Nach §. 6 Absatz 2 des Gesetze-, betreffend die Ausgabe von , Neichskassenscheinen vom 30 April 1874 (ReichS-Gesetzblatt S 40) yat die Akichrschulden Verwaltung für beschädigte oder unbrauchbar gewordene Exemplare von Reich-kassenscheinen für Rechnung bei Ersatz ju leisten, wenn das vorgelegte Stück zu einem echten Rttchslasiknscheine gehört und mehr als die Hälfte einer solchen betragt. Ob in anderen Fällen ausnahmsweise ein Ersatz geleistet werden kann, bleibt ihrem pflichtmäßigen Ermessen überlassen.
Zur Ausführung dieser Vorschrift sind von dem BundeSrathe HfolMe Bestimmungen beschlossen worden:)
sämmtliche Reichs- und Landeskassen haben die ihnen bei Zah- angebötenkn beschädigten oder unbrauchbar gewordenen I i^Mtßijch der geklebten und der beschmutzten) ReichSkassenscheiue, °,"nUmauschfähigkeit zweifellos ist, anzunehmen, aber nicht wieder S^"^krn an Sammelstellen (die Reichs« Hauptkasse und _ ., Ei-Postkassen, beziehungsweise die General »Staatskasse und
1 ^^""3-- beziehungsweise Bezirks-Hauptkassen) abzuführen
' ^auL^° ^^"^*Eassenscheine sind, außer von der Reichs-Hauptkasse, «Ä.|^ drn vorbezeichneten übrigen Kassen gegen umlaufsfähige " 8 ^»"ischeine oder baareS Geld umzutauschen.
„in^^n sind alle Anträge auf Ersatz für Reich-kassenscheine, SUrlu laufäfäbigteit zweifelhaft ist, birect an die ReichSschulden- ^ltung in Berlin zu richten.
1 nrlin, den 24. Mai 1876.
H__ Der Finanz-Minister Camphausen.
l> m" ^^^ an unsere Bekanntmachung vom 9. September fteW,\ , ^0 des Amtsblattes) bringen wir hiermit die nach- und «...^.^^'Jnspectoren Medreinal-Asiessor Dr. Kind zu Cassel die 0r Drouke zu Bockenheim gegebene Instruktion für °Mchchtiguug gewerblicher Anlagen zur öffentlichen Kenntniß. iM,ssIj,^p"chen bei dieser Gelegenheit die Hoffnung auS, daß die . ter , ^tvölkerung des Bezirks insbesondere, die Inhaber, Lei- gknamn, « """ ^^beiter der gewerblichen Etablissement- den Wtrfrni n ^"Mten bei Ausführung ihrer Funktionen mit vollem " "ltsegen komnien.
tattnii ""weisen wir noch auf § 13 der nachfolgenden Jn- Mn UM würuach die Fabrik-Inspektoren zur strengsten Wahrung Pflicht ^u ihrer Kenntniß gelangenden Fabrik- Geheimnisse ver- ^el, den 7. Juli 1876.
Königliche Regierung, Abth. der Innern.
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,Msür die k Jnftrurtio» _ „
c- .^r Beaufsichtigung gewerblicher Anlagen und mit den Jj ^"ctwiien einer Fabrik-JnspectorS betrauten Techniker.
■ Der siir . L Wirkungskreis.
»)m. .."SSkreis dieser Aufsichtsbeamten umfaßt
^Mlidi.r ^envacbmig der Beachtung aller über die Beschäftigung S^beiotS ^briter in den Fabriken ergangenen Bestimmungen, < Msiswen but$ Verordnung vom 22. September 186< un ° und de, °o0"^ungrbezirke eingeführren GesetzeS vom 16. Mai 1853 j«18W; ^8 -133 der Reichs-Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni -M^d ÄS sortlaufende Controle des conzessionSmäßigen Bestandes M^dmm' °" "" ihnen unterstellten nach §. 16 der ReichS-Gewerbe- W. G, ^°w 21. Zum 1869 und dem Gesetze vom 2. März 1874 Tl’$M^ 0 der vorgängigen Genehuiigung bedürfenden gewerb-
c) d ie Mitwirkung bei der Ausführung und Handhabung bei §. 107 der ReichS-Gewerbe-Ordnung.
d) d ie Ueberwachung der nicht conzession-pflichtigen Etablissements nach der Richtung, ob in denselben der Gesundheit nachthei' lige Fabrikate, insbesondere solche, deren Vertrieb durch Verordnungen untersagt ist, angefertigt werden.
§ 2. Der Aufsichtsbeamte hat die innerhalb seine- Wirkungskreises liegenden Aufgaben nicht nur durch unmittelbare Einwirkung auf die Besitzer und Leiter der^gewerblichen Anlagen, sondern auch durch Unterstützung, Leitung und Ergänzung der den ordentlichen Polizei-Behörden nach wie vor obliegenden Thätigkeit zu erfüllen.
§ 3. Zu dem Ende hat er sich durch fleißige Inspektion der ihm zur Beaufsichtigung überwiesenen gewerblichen Anlagen thun- lichst eingehende Kenntniß von dem Zustande und Betriebe derselben, sowie von der Wirksamkeit der ordentlichen Polizei-Behörden zu verschaffen und nicht nur die Abstellung einzelner Gesetzwidrigkeiten und Uebelstände herbeizuführen, sondern sich auch ein Urtheil darüber zu bilden, ob und in welcher Weise besondere Anordnungen und Einrichtungen erforderlich sind, um die ordentlichen Polizei-Behörden zu einer erfolgreichen Thätigkeit zu befähigen.
Richt weniger hat der Aufsichtsbeamte seine Aufmerksamkeit darauf zu richten, ob und in wiefern die über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter, zum Schutz deS Publikums gegen schädigende und belästigende Einwirkungen der gewerblichen Anlagen, die auf die Herstellung bezw. den Vertrieb gesundheitsschädlicher Fabrikate und die zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erlassenen Verfügungen und Polizei-Verordnungen einer Abänderung oder Ergänzung bedürfen.
§. 4 . Der Aufsichtsbeamte hat es sich angelegen sein zu lassen, die Besitzer und Leiter gewerblicher Anlagen zur Abstellung von Uebelständen und Gesetzwidrigkeiten, sowie zu den Verbesserungen in der Einrichtung und in dem Betriebe, welche er für nothwendig hält; zunächst durch gütliche Aufforderung und geeignete Vorstellungen zu veranlassen, zwingende Verfügungen aber erst dann zu treffen bezw. herbeizuführen, wenn daS Ziel durch gütliche Verhandlungen nicht zu erreichen ist. Sowohl hinsichtlich der einzelnen von ihm zu veranlassend n Maßregeln, als auch hinsichtlich der von ihm zu beantragenden oder zu begutachtenden allgemeinen Verfügungen, Verordnungen und Einrichtungen hat er eS als feine Aufgabe anzusehen, zwischen den berechtigten Interessen bei Publikum- und der Arbeiter einerseits und denjenigen der Gewerbetreibenden andererseits auf Grund seiner technischen Kenntnisse und amtlichen Erfahrungen in billiger Weise zu ermitteln.
Ueberhaupt hat er bei seiner amtlichen Thätigkeit dar Ziel zu verfolgen, allmählig die Stellung einer Vertrauensperson sowohl für die Arbeitgeber, als für die Arbeitnehmer zu gewinnen und sich ba« durch in den Stand zu setzen, zur Erhaltung und Anbahnung guter Beziehungen zwischen beiden müzuwwkeu und die Arbeitgeber auch über Die gesetzlichen Anforderungen hinaus zu Einrichtungen a»zu- regen, welche die Verbesserung der Lage ihrer Arbeiter bezwecken.
‘ 11. Dienstliche Stellung und Befugnisse der Aufsicht-beamten.
A. Im Allgemeinen.
§. 6. Dem AussichtSbeamten stehen, soweit es sich um den in §. 1 sub a bezcichneten Theil seines Wirkungskreises handelt, die amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden zu. Er hat jedoch von der Besugniß Strafmandate zu erlassen, überall keinen Gebrauch zu machen, und polizeiliche Verfügungen nur in wichen Fällen zu erlassen, wo er ein sofortiges Einschreiten für nothwendig erachtet.
Hinsichtlich seine- übrigen Wirkungskreises fungirt er als stän- diger Commissar der Regierung und hat als solcher birecte polizeiliche Verfügungen nicht zu erlassen.
B. Verhältniß zu der vorgefetzten Behörde.