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für die

Kreise Hersfeld und Hünfeld.

Z^ 51»

He^Afsld, Sonnabend den 15. Juli

L8IS.

Das Kreisblait" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Posianswllen kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Psg. beregnet.

Amlüches

Kreis Hersfeld.

Die Ortspolizeiverwaltungen des Kreises mache ich darauf mnksam, daß die durch die Nrn. 55 und 56 des Kreisblattes öfsemlilhte Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche thut und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des VersammlungS- > VerrinigungSrechles vom 11. März 1850 durch die Verordnung »25. Juni 1867 G.'S. S. 921 mit Ausschluß der §§. 20 und »uch für die neuen Provinzen exel. Kaulsdorf und Meisenheim geführt worden ist.

Die Verordnung ist gehörig zu publiciren, auf Beobachtung dann enthaltenen Vorschriften sorgfältig zu halten, gegen Zu- 'trhandlungen auf dem gesetzlichen Wege einzuschreiten und deren iteriiche Bestrafung herbeizuführen.

Hitsfeld, den 14. Juli 1876.

- Der Königliche Landrath Freiherr von B coich.

In dem hiesigen Kreise sind mehrere Schlächtereien errichtet rdni, ohne daß die nach §. 16 der Gewerbe - Ordnung vom 21- M 1869 vorgeschriebene Genehmigung der Königlichen .Legierung >ÜM!t worden ist und ohne daß die Ortspolizeibehorden Ver ^uilg genommen haben die Unternehmer nach § l4i der ge- ^E» Gewerbeordnung zur richterlichen Bestrafung zu br i g D Maß des zuletzt angezogenen § resp. des §. 18 ' nVbet die Polizeiverwaltung in den neuen Landestheilen vom 1 S'Ptember 1867 (G.-S. S. 1529) die Wegschaffung der Anlage

Tn LittpouAenvaUun werfe ich an, die gefetzlichen Ve- L'U der Kirchweihfeste, Seitens auswärts wohnender ^sraeliten WfN auch an der Hand der gesetzlichen Bestimmungen mit ^ifchiedenheit ei tgegerijlitreten ~ .

^k Königliche Gendarnierie wird angewiesen, bie Sch achte 2 ^Eig zu überwachen und wahrgenommene Gesetzwidrig- M zuständigen Ortspolizeiverwaltungen anzuzeigen.

^"seld, am 13. Juli 1876 ,

Der Königliche Landrath Freiherr von B r o i ch.

ti>^. spezieller Veranlaffung mache ich die Königlichen " ob??(U ^rauf aufmerksam, daß, wenn ein Kind todtgebü ichß . der Geburt verstorben ist, die Anzeige spätestens am >» st^ Tage geschehen und die Eintragung als?" " , Ä in i. unter Nr. 1 bis 3 und 5 angegebenen Inhalte, nah 8 A asten lm z 23 des Reichsgesetzes »der die Beurkundung rd l7 ^a>ides und die Eheschließung vom 6. Februar lb<o »75 L\7 der Verordnung deS BundesrathS vom 22. Juni >eheu ^.dem Formular C. 4 nur im Sterb er erlitt g sieben $' Wu "" § 23 des ReichsgefetzeS ausdrücklich vorge- ^^^d, am 13 Juli 1876.

Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Mr'^-des Gesetzes vom 25. Juni 1875, betreffend die 1 r^Mte ^drnckung von Viehseuchen, sollen alle Vieh- und Mniinen?, von Unteiilehmern behufs öffentlichen Per- " ^^fsichtigt ^xxtz^" Viehbestände durch beamtete Thier«

Sonnabend. Preis desielben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit

Die Ortspolizeiverwaltungen haben solches zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und für die gesetzlich ungeordnete Beaufsich­tigung zu sorgen.

Hersfeld, am 13. Juli 1876.

Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

In Gemäßheit höherer Verfügung wird den Herrn Etandesbe- amien des hiesigen Kreises eröffnet, daß es ihrerseits einer Anzeige an das Auswärtige Amt über Todesfälle von Ausländern, soweit ihnen eine solche auf Grund besonderer Vorschriften bisher obgele- gen hat nicht weiter bedarf.

HerSfeld, am 13. Juli 1876.

Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Kreis Hünfeld.

Hünfeld, am 12. Juli 1876.

Die Herrn Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises ver- anlasse ich, die in ihren resp. Ortschaften constituirten Kirchenvor« stände der katholischen Kirchengemeinden durch Vorlage dieses Kreisblatte« auf nachstehende, vom Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten zur Ausführung des Gesetzes vom 20. Juni v. J. (Ges. S. 6. 241), betreffend die Ver« mögens-Verwaltung in den katholischen Kirchengemeinden, gegebenen Bestimmungen aufmerksam zu machen:

a) In den Pfarrgemeinden ist nur der Pfarrer von AmtSwegen Mitglied des KirchenvorstandeS; die Berechtigung, in demselben Eitz und Stimme zu führen, haftet an der Person des Pfarrers, und kann der letztere sich in dieser Beziehung überhaupt nicht und daher namentlich auch nicht durch Kapläne vertreten lasten. Die Kapläne, welche etwa dem Pfarrer zur Unterstützung in feiner pfarramtlichen Thätigkeit beigegeben sind, haben sich einer jeglichen Thätigkeit in Bezug auf die kirchliche Vermö- gensverwallung der Pfarrgemeinden zu enthalten.

b) Die Bestellung eines Mitgliedes des geistlichen Standes zum Rendanten ist unzulässig

c) Der Pfarrer einer, katholischen Pfarrgemeinde ist nicht berech­tigt, in dem Kirchenvorstande einer zu dieser Pfarrgemeinde gehörigen Filial- oder Kapellengemetnde Sitz und Stimme zu führen.

d) Die sogenannten Altaristen sind den niederen Kirchendienern beizuzählen und daher vom activen und passiven Wahlrecht ausgeschloffen.

Ich erwarte, daß nach Vorstehendem überall verfahren, und etwaige Zuwiderhandlungen mir alsbald zur Anzeige gebracht werden.

Der Königliche Landrath G ö tz.

Hünfeld, am 11 Juli 1876.

Nach Mittheilung des Königlichen Provinzial-Steuer-DirectorS zu Kassel ist es wiederholt, insbesondere neuerdings bei Revision der Urkundenbände zu Gemeindercchnungen vorgekommen, daß ein und dasselbe Schriftstück zur Defectirung des ursprünglich nicht ver­wendeten Stempels mehrmals und zwar deshalb dein Stempelfis« cale Veranlassung gegeben hat, weil das Schriftstück als Belag zu mehreren Rechnungen rc. gedient hat, ohne daß auf demselben die Nachbringung des defectirten und zu der StempelrevisionSverhand- lung cassirten Stempels vermerkt worden war.

Um diesem Uebelstanoe abzuhelfen, veranlasse ich die Herrn Bürgermeister und OrtSverwalter des Kreises, die Nachbringung des zu den RevisionSverhandlungen des StempelsiscalS cassirten Stein« pels jedesmal auch auf dem betreffenden Schriftstücke,