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für die

Kreise Hersfeld und Hünfeld.

^ 5G. HerSfeld, Mittwoch den 12. Juli L8«G.

DaSKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei it Postanstölten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit Pst. berechnet

Bekanntmachung

betreffend die Außerkurssetzung von Scheidemünzen der Thalerwährung. Vom 12. April 1876.

I Auf Grund des Artikels 8 des MünzgesetzeS vom 9. Juli 1873 (Reichs- kfetzbl. 6. 233) hat der BundeSrath die nachfolgenden Bestimmungen gcttofsen:

§. 1. Die i Groschenstücke der Thalerwährung, die ^, }j: tj Thaler- Me und alle übrigen, auf nicht mehr als Thaler lautenden Silberscheidemunzen Thalerwährung, welche noch gegenwärtig gesetzliche Zahlungsmittel sind, tlkn vom 1. Juni 1876 ab n cht ferner als gesetzliche Zahlungsmittel.

& ist daher vom 1. Juni 1876 ab, außer den mit der Einlösung beaus- uztrn Kaffen, Niemand verpflichtet, diefe Münzen -in Zahlung zu nehmen.

§ -. Die im Umlauf befindlichen, in dem §. 1 bezeichneten Münzen wer­kn '»der Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1876 von den durch die Landes- entralbkhörben zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese snnzen geprägt haben, oder in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungs- nttel find, nach dem im Artikel 15 Nr. 3 des Münzgesetzes vom ö. Juli 1873 Wkfetzien Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl m «ahlung genommen als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewcchfelt.

N dem 31. August 1876 werden derartige Münzen auch *n diesen weder in Zahlung noch zur Uniwechselung angenommen.

L 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet N bnrqlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht "kingerle, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.

R «in, den 12. April 1876.

Der Reichskanzler gez. v. Bismarck.

E Zm Ausführung der vorstehenden, im Reichsgesetzblatt S. 162 publicir- K Belmntniachung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß otn votaufgefüt)rten Bedingungen die vorbezeichneten Münzen in den Maien Quni, Juli und August 1876 innerhalb deS Preußischen Staates M " unten namhaft gemachten Kassen nach dem festgesetzten Werthsverhält- n Zahlung angenommen als auch gegen Reichs- beziehungsweise , b^liinzen umgewechselt werden.

m in Berlin

^n°r°l-Staatskasse,

lr E'uMchulden-Tilgnngs-Kasse,

Ndn? ^er Königlichen Direction sür die Verwaltung der direkten Steuern ; ^uupt-Steuer-Amt für inländische Gegenstände,

l . -»»pt-Ltcuer-Amt für ausländische Gegenstände,

I unter dem Vorsteher der Ministerial-Militair- und Bau-Kommission sikhendc» Kaste.

m in den Provinzen. den Ü'^"Ss--öauptkassen, den q ''"»-Haupt-Kasten in der Provinz Hannover,

" ^" b>er Königlichen Steuer-Empfänger in den Provinzen Schles- Meu »..-^^bin, Hannover, Westfalen, Hessen-Nassau und Rheinland, ücn ls^^!usfcn in den Hohenzollernschen Landen,

Wenund Haupt-Steuer-Aemtern, sowie M Vkr>i/^°H' und Steuer-Aemtern.

M 25. April 1876.

Der Finanz-Minister

M gej Camphausn.

über die Verhütung eine» die gesetzliche Freiheit und W"""» S-siihrdenben aMbtaueb» des VersammlungS- und V.r-

S einigungsrechtes. V. 11- März ko .

[®. S. 1850 S. 277 Nr. 3261 ]

4^3. Wenn der Vorschrift de'^ 2 entgegen, die Statuten NitutnY8 °der das Verzeichnis; der Mitglieder, oder ^ )rttpl,^derungen in der bestimmten Frut zur Kennt d

Vm2'^^de nicht gebracht worden sind, oderl weill> diÄvird ^ 'zerbehörde erforderte Auskunft nicht euhc - « Ä^ Ersteh« des Vereins mit Geldbuße »o iunf in«

9 *M«n best rast, sosern er nicht Nachweisen kann, dag

Anzeige oder die Einreichung des Verzeichuiffes ganz ohne sein Ver­schulde» unterblieben ist Dieser Strafe tritt eine Gefängnißstrafe von acht Tagen bis sechs Wochen hinzu, wenn die Vorsteher wissent- Uch unrichtige Statuten oder Verzeichuiffe eingereicht oder miffentlich unrichtige Auskunft ertheilt haben.

§. 14. Wenn in einer Versammlung, der Vorschrift deS §. 4 entgegen, den Abgeordneten der Ortspolizeibehörde der Zutritt oder die Anrännlung eines angemessenen Platzes verweigert worden ist, so trifft den Unternehmer und Jeden, welcher in der Versammlung als Vorsteher, Ordner oder Leiter ausgetreten ist, Geldbuße von zehn bis Einhundert Thalern oder Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu sechs Monate». Dieselbe Strafe hat der Vorsitzende verwirkt, wenn er sich weigert, den Abgeordneten der Polizeibehörde Auskunft über die Person der Redner zu geben, oder wenn er wissentlich un­richtige Auskunft ertheilt-

§. 15. Wer sich nicht sofort entfernt, nachdem der Abgeordnete der Ortspolizeibehörde die Versammlung für aufgelöst erklärt hat (§§ 5, P h. 8), wird mit Geldbuße von fünf bis zu fünfzig Thalern oder mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten bestraft.

§, 16. Wenn ein politischer Verein die in §. 8 zu a. und b. gezogenen Beschräkungen überschreitet, io haben Vorsteher, Ordner und Leiter, die diesen Bestimmungen entgegen gehandelt haben, eine Geldbuße von' f bis zu fünfzig Thalern oder Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten verwirkt. Der Richter kann außerdem nach der Schwere der Umstände auf Schließung deS Vereins erken­nen. Auf diese Schließung muß erkannt werden, wenn Vorsteher, Ordner ober Leiter sich wiederholt strafbar gemacht haben.

Wer sich bei einem auch nur vorläufig (§ 8) geschlossenen po­litischen Vereine als Mitglied ferner betheiligt, wird mit Gelbstrafe von fünf bis zu fünfzig Thalern oder Geiängnißstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten belegt.

Wer der Vorschrift deS § 8 a. entgegen sich als Mitglied auf« nehmen läßt, hat eine Geldbuße von fünf bis zu fünfzig Thalern verwirkt

Wenn die Polizeibehörde einen politischen Verein vorläufig ge­schloffen hat (§. 8), so ist sie gehalten, binnen acht und vierzig Stun­den nach der Schließung davon und von den Gesetzwidrigkeiten, welche zur Schließung Anlaß gegeben haben, der Staatsanwaltschaft Anzeige zu machen. Findet die Staatsanwaltschaft vie angeblichen Gesetzwidrigkeiten nicht geeignet, eine : nklage darauf zu gründen, so hat die Ortspolizeibehörde auf die ihr durch die Staatsanwalt- fchasl binnen weiteren acht Tagen zu ertheilende Nachricht die Schließung deS Vereins auszuheben. Andernfalls muß die Staats­anwaltschaft ebenfalls binnen acht Tagen entweder die Anklage er- hcbeii »der binnen gleicher Frist, die Voruntersuchung beantragen. AlSdann ist nom Gerichte sofort Beschlutz darüber zu fassen, ob die vorläufige Schließung des Vereins bis zum Erkenntnisse in der Hauptsache sor dauern soll.

§ 17 Wer an einem Ansnige oder an einer Versammlung unter freiem Himmel Theil nimmt, zu welchen die nach dem gegen­wärtige > G. erforderlichen Genehmigung licht ertheilt ist, wird mit einer Geldbuße von Einem bis fünf Thalern bestraft

Wer zu einer solchen Versammlung ooev zu einem solchen Aus- zuge vor Eingang der obrigkeitlichen Erlanbniß aufforbert ober auf« fordern läßt, oder baun als Ordner, Leiter oder Redner thäthigist, wird mit Geldbuße von fünf bis fünfzig Thalern ober mit Gefäng­niß von acht Tagen bis zu drei Monaten betraft.

Diese Strafe fsind jederzeit verwirkt,wenn die Versammlung oder der Aufzng in Städten und Ortschaften oaer ans öffentlichen Straßen, ober wenn eine Volksversammlung in den Fällen des §. 11 stattge- fu beu hat. In allen andern Fällen sind die Theilnehmer und selbst diejenigen, welche als Redner aufgetreten sind, nur dann strafbar