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AreisWmalt
für die
Artist Hersfeld und Hünfeld
HerSfeld, Mittwoch den 5. Juli
1876
Das „KreiSblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches
Kreis Hersfeld.
Cassel, am 26. Juni 1876.
s, Oberem Vernehmen nach beabsichtigen einzelne Veraulagungs- beworben jetzt schon mit Aufstellung der Klasiensteuerrollen unv Ein- lünimrurnachweisungen für das Jahr 1877 zu beginnen. Da jedoch mi über die Verlegung des Etatsjahr« auf iben 1. April in
Mutstcht stkht und dieses auch die Termine für die Veranlagung der Steuern verändert, so wird eS zweckmäßig sein, vorerst traglicheii Arbeiten noch zurückzustellen.
L Tie Äöiiigh^en Landrathsämter wollen hiernach die ihnen «rgeordneten OrtSvorstände entsprechend bescheiden.
4, tr^^eid) wird bemerkt, daß das fragliche Gesetz auch auf «ufsteüung der Gewerbesteuerrollen Einfluß hat.
t gur., Königliche Regierung, ^diyeüung für bireote Steuern, Domainen und Forsten.
Koch
* Amtlichen Königlichen Landrathtämter rc.
theils ^".^" Bürgermeistern und OrtSverwaltern der Kreises tung mit ^^"de Verfügung zur Kenntnißrrahme und Nachach-
2C. die
UN'
die
F HerSseld, am 3. Juli 1876.
± ______ Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
und ^^polizeiverwallungen (Bürgermeister und OrtSverwalter) '"^glichen Gendarmen deS Kreise« fordere ich auf, gewis-
d,Z y^uber zu wachen, daß die Bestimmungen der in Nr 74 «umist S^ pro 1875 publizirten Polizei-Verordnung vom 20. Nässte h. ' treffend das Anspannen der Hunve, auf das Ge. Hklh^'^tet werden. Eine jede Zuwiderhandlung ist zwecks dem Lh 8 ^et richterlichen Bestrafung zur Anzeige zu blingen, | si„,^!?^ OrtSpolizeiverwaltungen die Strafe selbst festzusetzen.
am i. Juli 1876.
Der Königliche Landratb Freiherr von Broich.
(Bürgermeister und OrtSoer- zur befniih ^''"^r wie den Königlichen Gendarmen mache ich es Polizejv.s Mcht, die in Nr. 13 de« KreisdlatteS veröffentlichte des ■ 3 vom I t. Februar 1875, betreffend den Transport haben auf das Sorgfältigste und Strengste zu Hand«
Anzci^ ,.. e Zuwiderhandlung dagegen zwecks Bestrafung zur
1---Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
^Wtet ""^ Specialfalles fordere ich die Herrn Ortspolizei- ßehörjgk ^ -"^krmeister und OrtSverwalter) der Kreises auf, die ihren M: j?^iiung der Fluthgräben und Instandhaltung der in zu zuken vorhandenen Ent- und Bewässerungsanlagen f^utt« ihrer "Ud die betreffenden Grundstücksbesitzer zur Er- »v a,»^ wenn nicht anders thunlich, durch un- zuhalien/ ^"Wendung der gesetzlichen Zwangsmittel energisch an- ,^1‘ Un^ kochen erwarte ich Bericht, daß die Fluthgräben,
, ""3s' Anlagen in dem betreffenden Polizeibezirke Die befinben.
h"chkn Gendarmen deS Kreises weise ich an, dem hier
beregten Gegenstände ganz besondere Aufmerksamkeit zu schenken, dabei wahrgenommen werdende Vernachlässigungen und sonstige Mißstände den zuständigen Ortspolizeiverwaltungen zur Straffest« setzung resp. Herbeiführung richterlicher Bestrafung und Beseitigung der Mißstände schriftlich, in Eilfällen mündlich, anzuzeigen
Sollte die Königliche Gendarmerie wahrnehmen, daß die ange' zeigten Mißstände nach entsprechender Zeit nicht beseitigt worden sind, so ist mir solches schriftlich einzuberichten.
Ebenso ist mir auch in Eil- und Nothfällen alsbald schriftlicher Bericht zu erstatten.
Herrfeld, am 3. Juli 1876.
Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des hiesigen Kreises, einschließlich der Nebenbürgermeister und Ortsver- Walter, werden veranlaßt, ein Verzeichniß derjenigen Personen ihrer Gemeinden bezwse Bezirke, welche nach den unten *) abgedruckten Paragraphen 274 bis 278 der Strafprozeß-Ordnung zu Geschworenen berufen werden können, unter genauer Beachtung der Vor- schickstem ^riSimldaufzustellea und bis }» Uß, d. MtS. anher einzuseuden.
Dieses Verzeichniß muß in alphabetischer Ordnung aufgestellt werden und unter fortlaufenden Nummern:
a. die b ben c. das d. den
6 die
Vor- und Zunamen der Eingetragenen, Stand, Alter,
Wohnort,
Steuersätze ober Besoldungen derselben, enthalten, vermöge welcher sie zu dem Geschworeuenamte berufen
werden können.
1.
2.
Hersfeld, am 4. Juli 1876.
Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
*) §. 274. Zum Dienste als Geschworener soll nur berufen werden, wer; das dreißigste Lebensjahr vollendet,
wenigstens Ein Jahr in der Gemeinde, .in welcher er sich aufhält, seinen
Wohnsitz hat,
der klassifizirten Einkommensteuer unterworfen ist, oder lahrlich mindestens 16 Thlr an Klassensteuer, oder 20 Thlr. an Grundsteuer, ausschließlich der Beischläge oder 24 Thlr. an Gewerbesteuer entweder entrichtet, oder unter Voraussetzung des Bestehens einer dieser Arten der Besteuerung nach seinen Verhältnissen zu entrichten haben würde, durch keinen der in den beiden folgenden Paragraphen angegebenen Gründe ausgeschlossen wird.
Ohne Rücksicht aus den zu 3 erwähnten Steuersatz sind zu Geschworenen wählbar: die Rechtsanwalte und Notarien, die Professoren, die approbirte« Aerzte und diejenigen öffentlichen Beamten, welche ein Einkommen von mindestens 500 Thalern jährlich beziehen.
§. 275. Unfähig, den Beruf eines Geschworenen auszuüben ist,
1, wer nicht die Eigenschaft eines Preußen besitzt;
2. wer in Folge strafgerichtlicher Verurthcuung die Befähigung, Geschworener
3.
und
zu sein entbehrt; _ . , ., ,
3. wer der selbstständigen Verwaltung seines Vermögens durch gerichtliches Erkenntniß entsetzt ist.
276. Es sind zu Geschworenen nicht zu berufen:
I . die Minister, Unterstaarssekretaire und Ministerialdirectoren;
2 die richterlichen Beamten und die Beamten der Staatsanwaltschaft,
3. die Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten, Provinzialstcucrdircctoren, Landrüthe, Polizeipräsidenten und Polizeidirectoren;
4, die Militairpersonen des Dienststandes;
5. die Religionsdiener aller Konfession;
6. die Voiksschullehrer;
7. Dienstboten; , , , ,
8. diejenigen, welche das 70fte Lebensjahr zuruckgelegt haben,
9. diejenigen, welche nicht lesen und schreiben können;