für die
Kreise Heröfeld und Hünfeld.
M 5T. HerAfeLd, Mittwoch den 28. Juni 2876.
Dar „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und "E" ^ostanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller w berechnet.
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LmIlrches
■ Kreis Hersseld.
gi Nachdem der Herr Minister des Innern mir j s^ Verwaltung des Landrathsamts Grevenbroich | ^Regierungsbezirk Düsseldorf übertragen und die Mögliche Regierung in Cassel mich vom 27. d.M. । stb Don meinen bisherigen Amtsgeschäften entbunden
auch von da an der Königliche Landrath Freiherr Broich aus Malmedy im Regierungsbezirk ß Echm die Verwaltung des hiesigen Larrdrathsamts 1 ^^'^men wirb, rufe ich allen Freunden und Be- Wariüten, insbesondere allen Herren Bürgermeistern sOrtsverwaltungsbeamten des Kreises ein W^L"ches Lebewohl mit der Bitte zu, das seit- 1.^r geschenkte Vertrauen nunmehr meinem Mllchsvlger zuwenden zu wollen.
oersfeld, am 26. Zuni 1876.
Der Königliche Landrath Aussarth.
■ Kreis Hünfeld.
M ... Cassel den 8 Juni 1876.
letiiinen r m et Urlcuibsertheilung an öffentliche Lehrer undLeh- /Mnn^, "^ ^^sen derselben bestehen in den verschiedenen Schul- . JßbwJ ” lRevidirte Schulordnung für Niederheffen 1. § 6, für ' § 6' für die vorhiunige Provinz Fulda 111. § 26 für ■^tnhe w n Provinz Hanau 11. § 8) mebrfatbe von einander ab> L«A.ÄW^^ einer im Interesse Unttt sLi ^""ichenSwerthen Gleichmäßigkeit verordnen wir hiermit, । daß y Hebung der oben angegebenen bezüglichen Bestimmungen, "n Stelle folgendes Reglement tritt:
den« ’ beziehungsweise Lehrerinnen dürfen Steifen, in Folge fit bm» iK,11 Unterricht versäuiuen, nur dann unternehmen, wenn ^^^eudi/.erhalten haben, welcher jedoch nur für dringend tiefen "nanfschiebliche Reisen zu gewähren ist.
' .?°kß^ ^chiib ertheilt bis zu acht Tagen der Königliche Schul- . fo'föifxfr Qere ^it die Königliche Regierung.
■ iihkiön ^un der Königliche Local-Schnlinspector, bei wel- o^Ein ^^""^stksuch anzubringen ist, bis zu 3 Tagen, E^^viuiw "t "^ub ertheilen; hat jedoch dann die nachträgliche M^vorsin. ^ °^ geschäftsleitendcu Mitgliedes dcS Königlichen 9 nnzuholen.
des den Lehrern beziehungsweise Lehrerinnen im Wstdkii. ^^h^es im Ganzen nur für 14 Tage Urlaub gewährt
ber Ferienzeit bleibt unsere Beifügung vom 3. Lesenden “■ »758 mit der Maßgabe in Kraft, daß, wenn die ober als 3 Tage dauert, der Lehrer, er sei Kirchen- bikise m^ 1,6111 Königlichen Lokalschulinspektor vor Antritt B " ^>^i„ . .^"6abe deS Reiseziels und der muthmaßlichen Dauer Für 11' übriftlid) oder mündlich Anzeige zu machen hat.— dicht auf Reisen bezüglichen Urlaubsgesuche von Leh-
Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit
rern und Lehrerinnen gelten auch ferner die seitherigen Bestimmungen.
Wir beauftragen Ew. Hochwohlgebonn Mittheilung hiervon den Schulvorständen beziehungsweise Stadtschuldeputationen Ihres Kreises resp. Amtsbezirks zu weiterer Veranlassung beziehungsweise Benachrichtigung der Lehrer zngehen zu lassen.
Schließlich bemerken wir zur Nachachtung für die Königlichen Schulvorstände und insbesondere die Königlichen Lokalschulinspekto- ren, daß neuerdings mehrfach zu unserem Befremden Fälle vorge- kommen sind, wo öffentlichen Lehrern behufs auswärtiger Anfragen und Erkundigungen, sowie persönlicher Vorstellungen namentlich auch bei Mitgliedern unseres Collegiums (zumal bei Bewer.bungen) oder auch in durchaus nicht dringenden Familienangelegenheiten außerhalb der Ferienzeit Urlaub ertheilt worden ist. Wir erwarten mit Bestimmtheit, daß für die Zukunft mit größerer Strenge bei der Urlaubsertheilung an Lehrer verfahren beziehungsweise das Interesse der Schule sorgsamer gewahrt werde.
Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.
Coester, i. B.
An sämmtliche Königliche Landräthe rc B. 6421.
Wird hierdurch zur gefälligen Kenntnisnahme und Beachtung Seitens der Königlichen Herrn Localschulinspectoren veröffentlicht.
Hünfeld, am 25. Juni 1876.
Der Königliche Landrath G ö tz.
Hünfeld, am 23 Juni 1876.
Die Herrn Bürgermeister und OrtSverwalter des Kreises mache ich auf die in Nr. 26 des diesjährigen Amtsblattes abgedruckte Anweisung zur Ausführung des GesetzeS über eingeschriebene HülfS- kassen vom 7 April 1876 (Reichs-Gesetz-Blatt S. 125) besonders aufmerksam mit der Aufforderung, sich mit den einzelnen Bestim» mungen genau vertraut zu machen und die ihnen durch das Gesetz und die Anweisung zu demselben übertragenen Funktionen gewissenhaft wahrzunehmen Für die städtischen Behörden kommen die Bor- scyristen unter 1, 2, 9, 11, und 12 und die Behörden der Landgemeinden die unter 1, 2, 9 und 11 der qu. Anweisung namentlich in Betracht.
Der Königliche Landrath Götz.
Hünfeld, am 25. Juni 1876.
Der Herr Ober-Präsident hat durch Erlaß vom 16. d. MtS. genehmigt, daß für die durch die Feuersbrunst am 31. v. MtS. schwer geschädigten Einwohner der Gemeinde (Salben, Kreis Hof- geiSmar, eine Hauseollecte im Regierungsbezirk Cassel abgehalten werde.
Die Herrn Bürgermeister und OrtSverwalter deS Kreises veranlasse ich daher die Erhebung der Collecte in ihren resp Gemeinden sofort zu veranstalten und die eingehenden Gelder an die betreffende Königliche Steuerlasse alsbald abzulnfeni
Durch daS Branduuginck sind in Calden 47 Wohnstätten mit Zubehör zerstört und dadurch 266 Personen obdachlos geworden.
Für die mitverbrannten Mobilien steht nu 4 Personen, welche Bersicherungen abgeschlossen haben, eine Entschädigung in Aussicht.
Der Königliche Landrath Götz.
Beilm W., den 6. Juni 1876.
Wi ekakrrrtmattzt» Ng. Postauftrage nach der Schweiz.
In den Schweizerischen Kantonen Uri, Schwyz, Untetivaloen,