Dai „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei ben Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfz. berechnet.
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Statuten
für den in Gaffel gegründeten Hauptverein
der Luisen-Stistung 1776—1876
(Fortsetzung)
Art. 5.
Ende der Mitgliedschaft.
s Die Mgliedschaft endigt bei Nichterfüllung der durch den Betritt übernommenen Verpflichtungen und bei eintretendem Ilange er bestimmten Eigenschaften Die außerordentlichen Mitglieder wer» len mit Erreichung der Großjährigkeit ordentliche Mitgueder.
Art. 6.
Ehrenmitgliedschaft7
i Ueber der Stiftung zugewandte Geschenke, Vermächtnisse, in- lahmen aus öffentlichen Vorträgen, Concerten oder Schaustellungen petben Seiten- des Bereiur-Borstandes Ehren-Empfangs-Beschet- üMgen ausgefertigt. , . . , . .
Die Geber von 300 Mark oder mehr erwerben überdies durch üe Gabe bie Ehrenmitgliedschaft.
Art. 7.
Verein-vorstände. . „
Der Hauptverein wählt sich durch Stimmenmehrheit einen Vor- a»d, der in Cassel feinen Sitz hat. Derselbe besteht aus 7 m ^el wohichaften ordentlichen Mitgliedern. Die Mitglieder des 'vrbandks wählen unter sich den Vorsitzenden, den Lchrlslfuyrer "d Kassenfüyrer, sowie deren Stellvertreter. .
. Der Voistand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens seinerRitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder sein Lte - kMkter befinden muß. Seine Beschlüsse werden durch einfache gefußt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des r^^knden dezw. seines Stellvertreters. Zu der Haupt-Lttzung j^Ntunbe«, welche alljährlich zur Vorbereitung aller der Generat- k^sannnlung des Hauptvereins zu unterbreitendeii Anträge abge- 8° "'"Ud, haben vier durch das LooS zu bestimmende Localverem L ^t, 1« einen Vertreter als berathende und mitbefchließende^ f des Vorstandes abzuorvlien.
i |tu btiuüL welche zur Sicherung . f;ue sowie »V^ailtzanger ihm erforverltch ^A ^„M« ^U^,» gegenüber Derselbe vertritt den Bereue 1 ^j, und Dr Sache
5 MMMm Plügliedern des tzanpQCtiv und vj Bedürfniß', ^litui allen BtrernSangelegenh i aeu ie ^ ^Ber- Der Borsland W je J vor der © V ^^i-JahreS-Srtzung Met 3 nwimg fest n>rd ^Wuuä der Vereines statt. unv Ruffew-Ü „ tf. f.) 1 Der Vorstand setzt dre ^schast- ™ ------ Führung der Berelns-K
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I Amtliches
| Kreis Hersfeld.
Ötlüoli* . Cassel, beu 8. Juni 1876.
F’XHen j^^.^s Urlanbsertheilnng an öffentliche Lehrer und Leh- ^•Uinqtn derselben bestehen in den verschiedenen Schul- ^^rhr^,. । .fUt^rte Schulordnung für Rieverhessen I §. 6, für ' 5)1 6, für die vorhinnige Provinz Fulda 111. §. 26,
für die vorhinnige Provinz Hanau II. §. 8) mehrfache, von einander abweichende Bestimmungen. Behufs Herbeiführung einer im Interesse der Schule wünschensmerthen Gleichmäßigkeit verordnen wir hiermit, unter Aufhebung der oben angegebenen bezüglichen Bestimmungen, daß an deren Stelle folgendes Reglement tritt:
Lehrer beziehungsweise Lehrerinnen dürfen Reisen, in Folge deren sie den Unterricht versäumen, nur dann unternehmen, wenn sie dazu Urlaub erhalten haben, welcher jedoch nur für dringend nothwendige und unaufschiebliche Reisen zu gewähren ist.
Diesen Urlaub ertheilt bis zu acht Tagen der Königliche Schul- Vorstand, auf längere Zeit die Königliche Regierung.
In Eilfällen kann der Königliche Lokalschulinspektor, bei welchem überhaupt das Urlaubsgesuch anzubringen ist, vis zu 3 Tagen, allein solchen Urlaub ertheilen; hat jedoch dann die nachträgliche Zustimmung des geschäftSleidenden Mitgliedes des Königlichen Schulvorstandes alsbald ernzuholen.
Uebrigens darf den Lehrern beziehungsweise Lehrerinnen im Laufe des Jahres im Ganzen nur für 14 Tage Urlaub gewährt werden
Für Reisen in der Ferienzeit bleibt unsere Verfügung vom 3. Juli pr. zu B 6758 mit der Maßgabe in Kraft, daß, wenn die Abweienheit länger als 3 Tage dauert, der Lehrer, er sei Kirchendiener oder nicht, dem Königlichen Lokalschulinspektor vor Antritt der Reise mit Angabe der Rerseziels und der muthmaßlichen Dauer der Abwesenheit, schriftlich oder mündlich Anzeige zu machen hat.—
Für die nicht auf Reisen bezüglichen Urlaubsgesuche von Lehrern und Lehrerinnen gelten auch ferner die seitherigen Bestim- mungen.
Wir beauftragen Ew Hochwohlgeboren Mittheilung hiervon den Schulvorständen beziehungsweise Stadtschuldeputationen Ihres Kreises resp. Amtsbezirke zu weiterer Veranlassung beziehungsweise Benachrichtigung der Lehrer zugehen zu lassen.
Schließlich bemerken wir zur Nachachtung für die Königlichen Schulvorstände und insbesondere die Königlichen Lokalschulinspekto- ren, daß neuerdings mehrfach zu unserem Befremden Fälle vorge- kommen sind, wo öffentlichen Lehrern behufs auswärtiger Anfragen und Erkundigungen, sowie persönlicher Vorstellungen namentlich auch bei Mitgliedern untere« CollegiumS (zumal bei Bewerbungen) oder auch in durchaus nicht bringenden Familienangelegenheiten außerhalb der Ferienzeit Urlaub ertheilt worden ist. Wir erwarten mit Bestimmtheit, daß für die Zukunft mit größerer Strenge bei der Urlaubsertheilung an Lehrer verfahren beziehungsweise das Interesse der Schule sorgsamer gewahrt werde
Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.
Coester, i. V.
An sümmiliche Königliche Landräihe rc B 6421.
Wird den Herren Lokalschulinspektoren des Kreises zur gefälligen Kenntnißnahme und Nachachtung mit dem Eisuchen um Bescheidung der unterstellten Lehrer ergebend milgetheilt.
Hersfeld, am 15. Juni 1876
Der Königliche Landrath Auffarth.
Die Vr. 27 des diesjährigen Amtsblattes enthält eine von bem Herrn Minister der landwirthschaftlichen Angelegenheiten unter dein 19 Mai d. I. erlassene Jnftruction zur Ausführung der §. §. 17 bis 27 des Ges-tzes vom 25 Juni 1875, betreffend die Abwehr und Unterbindung von Viehseuchen, welcher eine Anweisung für das Obduktions- und Desinfektionsverfahren beigefügt ist.
Da die Handhabung der gebauten Instruktion zum großen