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für die

greife Heröfeld und Hünfeld

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HerSfeld, Mittwoch den 14. Juni

1S76

?ß DarKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal ie* btn Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum m r 10 Pfz. berechnet.

Statuten

für den in Cassel Gegriinbeten Hauptverein

der Luisen-Stlftung 17761876

Art. 1.

Zweck der Stiftung.

, Stiftung bezweckt, begabten bedürftigen Kindern beiderlei ohne Unterschied des religiösen Bekenntnisies, aus den und Elementarschulen der Städte und des platten Landes M gewühr^"^ b'3 iu ihrer Selbständigkeit nach Kräften Beistand

Art. 2.

~ Sitz der Stiftung.

W Eentral-Verein der Stiftung hat seinen Sitz in Berlin.

. ^'r den RegierungS - Bezirk Cassel besteht ein Hauptverein in U Caffel. Den an anderen Orten des RegierungS-Bezirkes .^ÄV^uden Zweigvereinen bleibt es überlassen, sich entweder n Mßgabe des Artikels 3 diesem oder dem Central'Vereine in -cerlm anzuschließen.

Art. 3.

M Einrichtung der Zweigvere ne.

MxsWZwtMreinerl bleibt die: rt ihrer Constituierung und Ge- überlassen, doch ist von denselben das Ergebniß der t . ^ unter Einsendung einer Abschrift der Statuten dem «iWigeii Außerdem hat der Vorstand eines jeden nimr C$ ani ^ch^uffe jedes Jahres spätestens bis zum 15. Ja- N,.j^. lugenden Jahres dem Vorstände des HauptvereinS ein »d i«>? ^r Mitglieder nebst Angabe der erhobenen Beiträge Entnahmen einzuseilden. Die daraus resultirenden lujenben 36 ^ ^"chzeitig an die Kasse bei HauptvereineS ein-

Art. 4.

8 . , Mitgliedschaft.

aniibhpL;"11 leöec des Kasseler Hauptvereines und der sich ihm Zweigvereine zerfallen in:

b ordentliche und ^^"ordentliche werdni ^ ^bs Mitglied kann jede großjährige unbescholtene Person vrrpfß^u i» einem jährlichen Vertrag von mindestens 1 Mark den unLtt^ Mitglieder mit gleicher BeitragSpflicht mer= R^H. 0 teue Minderjähllge von ihrem 12. Lebensjahre an ^"ävüchE zur Mitgliedschaft erfolgt bei dem betreffenden des ersten Jahresbeitrag- wird eine Mit-

___ "b vehündigt. (Forts. folgt.)

Berlin, den 25. April 1876.

I bettet Bekanntmachung lc Außerkurssetzung von Scheidemünzen der Thalerwährung.

^ Vom 12. April 1876.

Gesetzt». ^ !^ des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs- .8- 1. der BundeSrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: Puele u^ 2, Groschenstücke der Thalerwährung, die £5, sx, Thaler- ^lerwäin bn9tn' auf nicht mehr als H Thaler lautenden Silbermünzen welche. noch gegenwärtig gesetzliche Zahlungsmittel find, ^ 'st 187G «b nicht ferner als gesetzliche Zahlungsmittel.

Uom Juni 1876 ab, außer den mit der Einlösung be- 2, D Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen,

in Umlauf befindlichen, in dem §. 1 bezeichneten Münzen

vom i. Juni bis 31. August 1876 von den durch die

Landes-Centralbehorden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten welch« diese Münzen geprägt haben, oder in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem im Artikel 15 Nr. 3 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 festgesetzten Werthver^ältnisse für Rechnung des deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt.

Nach dem 31. August 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.

§ 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.

Berlin, den 12. April 1876. a

Der Reichskanzler gez. v. Bismark.

Zur Ausführung der vorstehenden, int Reichsgesetzblatt S. 162 publicir- ten Bekanntmachung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter den voraufgeführten Bedingungen die vorbezeichneten Münzen in den Monaten Juni, Juli und August 1876 innerhalb des Preußischen Staates bei den unten namhaft gemachten Kassen nach dem festgesetzten Werthsverhält- nisse sowohl in Zahlung angenommen als auch gegen Reichs- beziehungsweise Landes-Münzen umgewechselt werden.

a) i n Berlin bei der General-Staatskasse,

der Staatsschulden-Tilgungs-Kasse, der Kasse der Königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern, dem Haupt-Steuer-Amt für inländische Gegenstände, dem Haupt-Steuer-Amt für ausländische Gegenstände.

Haupt-Steuer-Amt für ausländische Gegenstände, unter dem Vorsteher der Ministerml-Militair- und Bau-Kommission stehenden Kasse.

her

bei den den den den den

den den den den

b) in den Provinzen.

Regierungs Hauptkassen,

Bezirks-Haupt-Kassen in der Provinz Hannover,

Landes-Kassen in Sigmaringen,

Kreis-Kassen,

Kassen der Königlichen Steuer-Empfänger in den Provinzen Schles wig-Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen-Nassau und Rheinland, Bezirks-Kassen in den Hohenzollernschen Landen, Forst-Kassen,

Haupt-Zoll- und Haupt-Stcuer-Aemtern, sowie

Neben-Zoll- und Steuer-Aemtern.

Der Finanz-Minister

gez. C « m p h a usen.

änitücfjes

Kreis Hersfeld.

Jnstruction, die Führung der Rekrutirungs-Stammrollen be­treffend. Auf Grund Des § 44, pos. 5 der ErsatzOrdnung vom 28. September 1875 wird zur Ausführung der Vorfchristen über die Führung der Rekrutirungs-Stammrollen für die Provinz Hessen- »affau und die Fürftenthümer Waldeck uub Pyrmont hierdurch Folgendes bestimmt:

§. 1. Für jede Gemeinde und für jeden einer Gemeinde gleich, gestellten Guisbezirk wird eine Rekrutirungs-Slammrolle der mstuair- Pflichtigen Mannschaften geführt.

§. 2. Für jede Altersktaffe, b. h für die militairpflichtigen Mannschaften, wellye innerhalb desselben Kalenderjahres geboren sind, ist eine besondere RekrutirungS-Stammrolle anzulegen.

§. 3. Für die Rekrutirungs-Stammrollen kommt das im §. 45, pos 6 der Ersatz-Ordnung vorgcschriebeue Schema znr Anwendung.

§. 4 Zur Führung der Rekrutirungs-Stammrollen ist der Vor- stand der Gemeinde beziehungsweise des Gutsbezirks (Bürgermeister, Schultheiß rc.) verpflichtet und für die Richtigkeit derselben auch wenn er die Führung einem Anderen überträgt verantvortlich.

§. 5. Im Monat Januar jeden Jahres ist in jeder Gemeinde