für die
Kreise Hersfeld und Hünfeld.
-V 3 HerSfeld, Sonnabend den 8. Januar 1836.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis besserten bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Xrt werben ausgenommen und dir dreispaltige Zeile ober deren Raum mit 10 Pfg. berechnet
Amtliches.
Kreis Hersfeld.
In Gemäßheit des §. 56 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 werden alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche
1) in dem Zeitraum vom l. Januar 1856 bis einschließlich den 31. Dezember 1856 geboren sind;
2) dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor einer Ersatz-Behörde zur Musterung bezwse. Aushebung gestellt;
3) sich zwar gestellt, aber über ihre Militairver- Hältniß noch keine feste Besiimmung erhalten;
und gegenwärtig innerhalb des hiesigen Kreises ihr gesetzliches Domizil haben, oder bei Einwohnern desselben als Dienstboten, Hausund Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Lehrburschen, Fabrikarbeiter rc. oder als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten sich aufhalten, soweit dieselben nicht von der persönlichen Gestellung vor der Ersatz- Commission in diesem Jahre entbunden sind, hierdurch angewiesen: sich behufs ihrer Anmeldung zur Ikekrulirungs- Ttammrolle in der Zeit vom 13. Januar bis 1. Februar d.J. bei dem betreffenden Ortsvorstande persönlich zu melden,
und dabei Die über ihr Alter sprechenden, sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits ergangene Bestimmungen über ihr Mi- Utairverhältniß enthalten, (Loosungsscheine rc.) mit zur Stelle zu bringen.
Für die zur Zeit von dem Orte ihres Domizils abwesenden . gestellungspflichtigen Individuen müssen die Eltern, Vormünder- Lehr-, Brod- und Fabrikherren die Anmeldung in der vorbezeichne- -ten Art bewirken.
Diejenigen Militairpflichtigen, welche sich in ihren Geburtsorten zur Stammrolle anmelden oder angemeldet werden, sind von der Vorzeigung eines Geburtsscheines entbunden.
Wer die eigene Anmeldung oder die Anmeldung abwesender Militairpflichtigen unterläßt, hat sich die damit verbundenen Nachtheile zuzusch reiben.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreises haben diese Verfügung alsbald auf ortsübliche Weise öffentlich bekannt machen zu lassen und über jede Anmeldung zur Stammrolle ein kurzes Protokoll aufzunehmen, das mir dann nebst den bei der Anmeldung abgegebenen Schriftstücken unter der Bezeichnung „Militaria“ zuzusenden ist. Die Rekrutirungs-Stammrollen befinden sich hier in Verwahrung.
Ferner haben die Herren Ortsvorstände rc. des Kreises die in ihren Gemeinden sich aufhaltenden, zum einjährig freiwilligen Dienst -berechtigten Militairpflichtigen, welche in das militairpflichtige Alter -eintreten resp, eingetreten sind und ihrer aktiven Dienstpflicht noch nicht genügt haben, darauf aufmerksam zu machen, daß sie in Ge- Mäßheit des §. 93 pos. 2 der Ersatz - Ordnung vom 28. September 1875 sich bei der Ersatz-Commission ihres Gestellungsortes schriftlich -oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen haben.
Hersfeld, am 3, Januar 1876.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Die Herrn Ortsvorstände rc. des hiesigen Kreises werden angewiesen, mit der Bescheinigung über die Offenlegung der Original- Klassensteuer-Rolle pro 1876 auch zugleich diese Rolle selbst hierher zurückzusenden.
Hersfeld, am 8. Januar 1876.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Zugelaufen: dem Wagner Johs. Licht zu Motzfeld ein schwarz- brauner Dachshund. — Der Eigenthümer kann denselben gegen Erstattung der Futterkosten bei rc. Licht in Empfang nehmen.
Gefunden: auf dem Wege von Schenklengsfeld nach Unterwei- senborn eine Robrpeitsche. — Meldung des Eigenthümers bei dem Ortsvorstand zu Unterweisenborn.
Bekatmtmachnng
Durch den §. 60, passus 5. des Reichs-Militair-Gesetzes vom 2. Mai 1874, den §. 7. passus 8, der Controll-Ordnung und den passus 2 des §. 15 der Landwehr-Ordnung vom 28. September ■ 1875 ist angeordnet worden, daß die zur Disposition derTruppen- theile beurlaubten Mannschaften v or jedem Wechsel des Aufenthaltsorts die Genehmigung des Landwehr Bezirks-Com- mandos durch Vermittelung des Bezirksfeldwebels rechtzeitig nach- zusuchen haben.
Da diese Bestimmung den gegenwärtig zur Disposition beurlaubten Mannschaften nicht bekannt, auch in den Pässen derselben nicht vorgedruckt ist, so werden die Herren Stadt- und OrtSvor- stände hierdurch ersucht, den zur Zeit davon betroffen werdenden Dispositions-Urlaubern dies mit dem ausdrücklichen Bemerken zu eröffnen, daßZuwiderhandelnde in Gemäßheit derVor- schrift des §. 7, Ziffer 8. alinea 2. der Controll-Ordnung sofort zum activen Dienste eingezogen werden.
Hersfeld, den 5, Januar 1876.
Königliche 4. Landwehr - Compagnie, J. A.
Röhre, Bezirksfeldwebel.
Kreis Hünfeld.
Caffel, den 14. Dezember 1875.
Zwischen der Kaiserlich Deutschen und der Königlich Belgischen Regierung ist unter dem 8. Oktober d. I. (Nr. 46 Centralblatt für das Deutsche Reich) eine Uebereinkunft folgenden Inhalts abgeschlossen worden:
Artikel 1.
Deutsche, welche mit Belgierinnen in Belgien, und Belgier, welche mit Deutschen in Deutschland eine Ehe abschließen wollen, sollen, wenn sie ihre Staatsangehörigkeit nachgewiesen haben, nicht mehr verpflichtet sein, durch Vorlegung von Attesten ihrer bezüglichen Heimathsbehörden darzuthun, daß sie ihre Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung auf ihre zukünftige Ehefrau und ihre in der Ehe geborenen Kinder übertragen und daß sie demgemäß nach eingegangener Ehe sammt ihrer vorgedachten Familie von ihrem Hei- mathsstaate auf Erfordern wieder werden übernommen werden.
Artikel 2.
Die beiderseitigen Angehörigen sind jedoch verpflichtet, falls dies in ihrer Heimath oder an dem Orte der Eheschließung gesetzlich vorgeschrieben ist, eine Bescheinigung ihrer zuständigen Landesbehörde darüber vorzulegen, daß der Abschließung der Ehe nach dem bür-