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HerOferd, Mittwoch den 5. Januar
L8V6.
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Amtliches.
Krcis Hersfeld.
In Gemäßheit des §.56 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 werben alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche
1) in dem Zeitraum vom 1. Januar 1856 bis einschließlich den 31. Dezember 1856 geboren sind;
2) dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor einer Ersatz-Behörde zur Musterung bezwse. Aushebung gestellt;
3) sich zwar gestellt, aber über ihre Militairver- Hältniß noch keine feste Bestimmung erhalten;
und gegenwärtig innerhalb des hiesigen Kreises ihr gesetzliches Domizil haben, oder bei Einwohnern desselben als Dienstboten, Hausund Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Lehrburschen, Fabrikarbeiter rc. oder als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten sich aufhalten, soiveU-tÜLfelbeii nicht von der persönlichen Gestellung vor der Ersatz- WrmnMon in diesem Jahre entbunden sind, hierdurch angewiesen: sich behufs ihrer Aarmeldurr^ zur Nckruttrungs- Stammrolle in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar b.J. bei dem betreffenden Drtsvorstande persönlich zu melden,
und dabei die über ihr Alter sprechenden, sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits ergangene Bestimmungen über ihr Mi- Utairverhältniß enthalten, (Loosungsscheine rc.) mit zur Stelle zu bringen.
Für die zur Zeit vau^dW^Or^e ihres Domizils abwesenden gestellungspflichtigen Individuen müssen die Eltern, Vormünder- Lehr-, Brod- und Fabrikherren die Anmeldung in der vorbezeichne- ten Art bewirken.
Diejenigen Militairpflichtigen, welche sich in ihren Geburtsorten zur Stammrolle anmelden oder angemeldet werden, sind von der Vorzeigung eines Geburtsscheines entbunden.
Wer die eigene Anmeldung oder die Anmeldung abwesender Militairpflichtigen unterläßt, hat sich die damit verbundenen Nachtheile zuzuschreiben.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreises haben diese Verfügung alsbald aus ortsübliche Weise öffent- a lich bekannt machen zu lasten und über jede Anmeldung zur Stamm- rolle ein kurzes Protokoll aufzunehmen, das mir dann nebst den bei der Anmeldung abgegebenen Schriftstücken unter der Bezeichnung „Militaria“ zuzusenden ist. Die Rekrutirungs-Stammrollen befinden i sich hier in Verwahrung. ,r , , Ferner haben die Herren OrtsvorstäNde rc. deS Kreises Die in • ihren Gemeinden sich aufhaltenden, zum einjährig freiwilligen Dienst berechtigten Militairpflichtigen, welche in das militairpflichtige Alter eintreten resp, eingetreten sind und ihrer aktiven Dienstpflicht noch nicht genügt haben, darauf aufmerksam zu machen, daß sie in Ge- Mäßheit des §. 93 pos. 2 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 sich bei der Ersatz-Commission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu bean- tragen haben.
, Hersfeld, am 3, Januar 1876.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises mache ich darauf aufmerksam, daß das Reglement zur Ausführung der Vorschriften im §. 60 deS Gesetzes vom 25. Juni 1875, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Preußische Gesetzsammlung Seite 306 ff) im Regierungsbezirke Cassel, von den Herren Ministem deS Innern und der landwirthschaftlichen Angelegenheiten unter'm 11. Dezember v. I. vollzogen und in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Cassel vom 29. Dezember 1875, Nr. 52, veröffentlicht worden ist.
Indem ich den Herren Ortsvorständen auf das Dringlichste empfehle, sich mit dem Inhalte des gedachten Gesetzes sowie des Reglements genau bekannt zu machen, weise ich darauf hin, daß nunmehr die Ermächtigung der Ortspolizeibehörde, nach Maßgabe des §. 32 des GesetzeS die Tödtung des an der Lungenseuche erkrankten Rindviehes anzuordnen, sofort in Kraft tritt. Für die hier- nach zu tödtenden Thiere, sonne für die vom Tage des Zustandekommens des Reglements an — den 11. Dezember 1875 — vorkommenden Fälle der Tödtung rotzkranker Pferde auf polizeiliche Anordnung ist die Entschädigungspflicht des Communalverbandes unter den allgemeinen Voraussetzungen ihres Eintretens sofort begründet.
Damit die deshalbigen Entschädigungsforderungen ord.uu^s- mäßig liquidirt werden, werden die Herren Ortsvorstände auf strengste Beachtung der durch den §. 12 des Reglements für die Anzeigen der Entschädigungsfälle bei dem LandeSdirector erlassenen näheren Vorschriften hingewiesen.
Daß schleunigst durch den Kreistag für den Kreis Hersfeld nach §. 63 des gedachten,Gesetzes die,Bezeichnung einer hinreichenden-Anzahl der als Schiedsmänner zuzuziehenden Personen Statt findet, dafür werde ich sorgen und deren Namen demnächst veröffentlichen.
Hersfeld, am 3. Januar 1876.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Der Ackermann Johannes Hahn von Ausbach ist heute als Bürgermeister der dasigen Gemeinde bestätigt und eidlich verpflichtet worden, was hierdurch veröffentlicht wird.
Hersfeld, am 4. Januar 1876.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Zugelaufen: dem Wirth Johs. Lindenschmidt zu Mengshauseu ein großer weißer Hund mit grauen Flecken, männlichen Geschlechts. Der Eigenthümer kann denselben gegen Erstattung der Futterkasten bei rc. Lindenschmidt in Empfang nehmen.
Kreis Hünfeld.
Hünfeld, den 30. Dezember 1875.
Die Herren Bürgermeister des Kreises haben die Besitzer von Dampfkesseln in ihren Gemeinden binnen 8 Tagen mir namhaft zu machen.
Der Königliche Landrath Götz.
Hünfeld, am 4. Januar 1876.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben die ihnen in diesen Tagen zugehenden BenachrichtigungSschreiben an die Gewerbetreibenden sofort zu behändigen und daß und wann es geschehen binnen 3 Tagen dahier anzuzeigen.
Der Königliche Landrath Götz.